Normen
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
VwRallg;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. August 2001 hielt der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer vor, die Baubehörde hätte Informationen erhalten, wonach auf dem dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstück Nr. 1731, KG Ehrendorf, ein Nebengebäude errichtet und die Haltung eines Pferdes geplant sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Pferdehaltung im Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig sei. Ein Nebengebäude mit einer Fläche bis 12 m2 sei jedenfalls bei der Behörde anzuzeigen, für größere Gebäude sei eine Baubewilligung erforderlich.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 und 6 Oö. BauO 1994 auf, den auf den gegenständlichen Grundstücken konsenslos errichteten Pferdeunterstand innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Das Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Wohngebiet gewidmet und in dieser Widmung sei die Errichtung eines Pferdeunterstandes nicht zulässig.
In seiner dagegen erstatteten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, ein Pferdeunterstand werde in § 22 Oö. RaumordnungsG 1994 nicht erwähnt. Der Unterstand würde für seine Familie und viele benachbarte Bewohner den sozialen Kontakt zu ihrem Haustier fördern, weshalb es sich um einen in dieser gesetzlichen Bestimmung genannten Verwendungszweck handle. Der Wunsch nach einem Pferd habe sich überraschend schnell erfüllt, weshalb es vorrangig gewesen sei, eine geeignete Umgebung für das Pony zu schaffen. Beim Versuch, eine Bauanzeige abzugeben, sei der gegenständliche Bescheid übergeben worden. Die Errichtung eines Unterstandes für ein Pony widerspreche nicht der Raumordnung.
Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 11. Jänner "2001" (richtig wohl: 2002) ab. In der Begründung wurde festgestellt, bei der Baulichkeit handle es sich um einen an zwei Seiten offenen, mit einem Flugdach versehenen Unterstand im Ausmaß von rund 15 m2 und einer Höhe von rund 2 m. Für eine Beseitigung komme daher nicht § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 als Rechtsgrundlage in Frage. Vielmehr gehe es um die Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Oö. ROG, weil das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen und auch zur Gänze von Wohngebiet umgeben sei. Die Frage der Deckung von sozialen Bedürfnissen der Bewohner könne nicht auf die Familie des Berufungswerbers und benachbarte Familien reduziert werden, sondern bezöge sich auf die Bewohner des gesamten Wohngebietes. Ein Pferdeunterstand würde aber nicht die sozialen Bedürfnisse der Bewohner des gesamten Wohngebietes decken, dabei handle es sich vielmehr um Spielplätze, Veranstaltungsräume, Geschäfte, Gasthäuser, Kirchen usw.
In seiner dagegen erstatteten Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, der gegenständliche auf vier Stützen stehende Unterstand, der nicht fest mit dem Boden verbunden sei, keinen befestigten Boden aufweise und nach zwei Seiten völlig offen sei, diene teilweise auch zum Unterstellen von Arbeitsgeräten, Kinderspielgeräten usw. Fallweise werde er auch von Haustieren betreten. Als Stall diene dieser Unterstand nicht, da hier weder ein Tier gezüchtet, noch regelmäßig gefüttert oder gehalten werde. Es werde lediglich seitlich Frischwasser bereit gestellt. Die Anlage sei in der Verwendung eher einer Pergola, einem Spielhäuschen oder einem Geräteunterstand gleichzusetzen und aus dieser Perspektive handle es sich vielmehr um eine bauliche Anlage, die den Wohnbedürfnissen der auf dem betreffenden Grundstück bereits wohnhaften Bewohner diene.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Zutreffend hätten die Gemeindebehörden ausgeführt, dass die Frage der Vereinbarkeit mit der Widmung "Wohngebiet" entscheidend sei. Dabei komme es nicht auf die Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner des betreffenden Grundstückes, sondern die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebietes an. Dies sei bezüglich einer Pferdehaltung zu verneinen, da sie nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden könne. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob der Unterstand auch als "Stall" genützt werde, weil schon eine Funktion als Pferdeunterstand einen Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung begründe. Eine Mitverwendung für Arbeitsgeräte und Kinderspielgeräte führe nicht zur Widmungskonformität der Anlage, da jedenfalls die Funktion als Pferdeunterstand im Vordergrund stehe, was sich auch aus der Berufung des Beschwerdeführers ergebe.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Belassung eines Pferdeunterstandes verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Berufungsbehörde stützte den Beseitigungsauftrag auf § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 (BO). Diese Bestimmung lautet:
"(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
Gegenstand eines solchen Beseitigungsauftrages ist somit eine (baubehördlich nicht bewilligungspflichtige) bauliche Anlage; hier handelt es sich um einen an zwei Seiten offenen, mit einem Flugdach versehenen Unterstand im Ausmaß von rund 15 m2 und einer Höhe von 2 m. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer 15 m2 großen Dachfläche auf vier Stützen gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf; ein Bau im Sinne des § 2 Z. 2 Oö. BauTG (bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind) liegt somit vor.
Da somit ein solcher Bau jedenfalls eine bauliche Anlage im Sinne des § 49 Abs. 6 BO darstellt, stellt sich die Frage, ob die errichtete Anlage bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht; die Behörden haben einen Widerspruch zur bestehenden Wohngebietswidmung angenommen.
§ 22 Abs. 1 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999; ROG), lautet auszugsweise:
"(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; ... ."
Hier geht es nicht um ein Wohngebäude, sondern um einen "anderen Bau und sonstige Anlage" im Sinne dieser Bestimmung. Zur Frage, ob ein derartiges Objekt sozialen oder kulturellen Bedürfnissen "vorwiegend der Bewohner" dient, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2004/05/0111, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass ein derartiges Vorhaben im Wohngebiet nur dann zulässig ist, wenn die Anlage der Befriedigung der Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebietes dient, es aber nicht ausreicht, dass die beabsichtigte Verwendung der Deckung solcher Bedürfnisse einer Person, seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen. Diese Voraussetzung liegt hier aber unstrittig nicht vor; der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass der Unterstand der Befriedigung seiner täglichen Wohnbedürfnisse im Zusammenleben seiner Familie mit den Haustieren diene.
Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch festgehalten, dass die Widmung "Wohngebiet" nicht nur Wohngebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch Nebenanlagen zulässt, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet werden, wie z. B. Garagen oder Gartenhäuschen.
Zur Beurteilung der Frage, ob hier allenfalls eine solche zulässige Nebenanlage vorliegt, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die, wie die Verwaltungsbehörden richtig aufgezeigt haben, bei Anlagen für mehrere Pferde die Vereinbarkeit mit der Wohngebietswidmung verneint hat (hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096, m. w.N.). Bezüglich der Hundehaltung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 90/05/0031, betont, dass eine Hundehütte für die Haltung von ein oder allenfalls zwei Tieren für ein Wohngebiet in diesem Sinne als typisch angesehen werden müsse. Hingegen könne die bewusste Aufzucht und der damit verbundene Tierbestand mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden, sodass die Errichtung von Tierzuchtzwecken dienenden Gebäuden im Wohngebiet jedenfalls nicht rechtmäßig erscheine. Dem folgend wurde im Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0060, eine Baulichkeit für eine Hundehaltung in 6 Zwingern nicht als dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung angesehen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unterstand für ein Pferd bzw. Pony als eine oben beschriebene Nebenanlage zum Wohngebäude angesehen werden kann, ist darauf abzustellen, ob solche Tiere typischerweise im Haushalt gehalten werden und daher üblicherweise derartige Baulichkeiten von der Wohnbevölkerung errichtet werden.
Auf ein Pony trifft das nicht zu. Daher ist die Errichtung einer Baulichkeit für ein solches Tier mit der Wohngebietswidmung unvereinbar.
Damit erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 31. März 2005
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