Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §13;
JagdG Krnt 2000 §17 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs1;
JagdRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §13;
JagdG Krnt 2000 §17 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs1;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr "bereits festgestelltes" Eigenjagdgebiet "S" im Gesamtausmaß von 134,3966 ha neuerlich als Eigenjagdgebiet festzustellen, diesem ein bestimmtes Grundstück der Katastralgemeinde G im Gesamtausmaß von 2,7572 ha "gem. § 10 Abs. 1 lit a KJG 1978" anzuschließen und die Eigenjagd durch im einzelnen bezeichnete weitere Grundflächen im Gesamtausmaß von 30,7138 ha "gem. § 11 Abs. 1 KJG 1978, wie bisher, abzurunden".
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16. August 2000 wurden gemäß §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke der EZ 159 KG 74404 G im Ausmaß von 134,3966 ha für die Dauer der Pachtzeit der angrenzenden Gemeindejagd (1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010) als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 K-JG anerkannt.
Über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 K-JG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 2001 wie folgt entschieden:
"Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 nachstehende Grundflächen angeschlossen:
Parz. Nr. 3075 und 3087, je KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 2,7626 ha.
Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes wird gegenständliche Eigenjagd gemäß § 11 Abs. 1 K-JG des Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 durch nachstehende Grundflächen abgerundet:
Parz. Nr. 3022, 3027/1/2, 3028, 3104, 3105, 3025, 3030/3 und 4117/1, alle KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 30,7138 ha.
Vom Eigenjagdgebiet werden abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet G zugeschlagen:
Parz Nr. 3002, 3003, 3004/1/2, 3005-3011, 3016-3019, 3023, 3053, 3054/1/2, 3055, 3056/1/2, 3063/1/2, 3092-3094, 3057/1/2, 3058- 3062, 3063/3 und 3066, alle KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 9,7205 ha.
Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes: 158,1525 ha."
Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, der Gemeinderat der Beschwerdeführerin habe in seiner Sitzung am 13. Oktober 2000 beschlossen, dem Eigenjagdgebiet "S" Grundflächen gemäß § 11 K-JG nur dann "anzuschließen", wenn die mitbeteiligte Partei sich bereit erkläre, im selben Ausmaß Jagdflächen an das Gemeindejagdgebiet abzutreten. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dem Eigenjagdgebiet "S" 30,7138 ha "anzuschließen" und nur 9,7205 ha vom Eigenjagdgebiet abzutrennen, widerspreche § 11 Abs. 1 K-JG; eine Flächendifferenz von 21 ha stelle keine geringfügige Änderung des Jagdgebietes dar.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Berufung mit Schreiben vom 1. August 2001 dahingehend, dass die in Rede stehenden "Abrundungen schon seit mehr als 50 Jahren vorgenommen werden, sodass tatsächlich durch den angefochtenen Bescheid es zu keiner Änderung der Größe der Jagdgebiete gekommen ist" und verwies insbesondere auf das schon im Feststellungsverfahren für die vorangegangene Jagdperiode erstellte Gutachten des ÖR KP vom 29. Oktober 1990.
Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK vom 5. Dezember 2001 ein. In diesem Gutachten führte der Sachverständige aus, das Eigenjagdgebiet "S" sei in dem erwähnten Gutachten des ÖR KP sowie in einem "privaten Gutachten" des Sachverständigen Dr. S vom 29. Jänner 2001 ausführlich beschrieben worden. Nach Darstellung seiner eigenen Befundaufnahme kam der Sachverständige zu folgendem Gutachten:
"Gutachten
Die Anschlussflächen gemäß § 10 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit nicht strittig; sie sind der Ordnung halber um die fehlenden Grundstücke der öffentlichen Wege, wie im Befund angeführt, zu ergänzen.
Zu der Abrundungsfläche
von knapp 31 ha nördlich der F Landesstraße wurde schon im Gutachten des Sachverständigen ÖR KP vom Oktober 1990 nach einem ausführlichen Befund wie folgt Stellung bezogen (Auszug aus den Schlussfolgerungen):
Der Anschluss entspricht voll den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes, und zwar aus folgenden Gründen:
- 1. Diese Flächen sind zu 3/4 von der Eigenjagd S umschlossen.
- 2. Sie bilden nicht nur von der Flächengestaltung her, sondern auch aus jagdwirtschaftlichen Gründen mit dieser eine Einheit.
3. Ein selbständiger Jagdbetrieb ist auf diesen Flächen von der Gemeindejagd aus nicht möglich.
4. Bei einem Verbleib dieser Flächen bei der Gemeindejagd ist eine gegenseitige Störung des Jagdbetriebes in beiden Revieren zu erwarten.
5. Durch diese Störung in der Eigenjagd S ist eine Erfüllung der Abschüsse nicht mehr gewährleistet.
6. Durch die Kessellage aller in diesem Talschluss gelegenen Reviere ist auch in den benachbarten Revieren Gr und Ba in Ort mit einer Störung des Jagdbetriebes zu rechnen.
Abschließend kann gesagt werden, dass sich diese Flächen einerseits für eine Abrundung direkt anbieten, andererseits durch das Abtreten der Eigenjagdflächen, die unterhalb der F Landesstraße liegen, an die Gemeindejagd, auch den Bestimmungen des § 11 K-JG Rechnung getragen wird."
Im privaten Gutachten des Sachverständigen Dr. S wird die Befürwortung der Abrundung des strittigen Gebietes zum Eigenjagdrevier 'S so begründet:
Das Eigenjagdgebiet S liegt in einem Reh-Rotwildgebiet. Eine sinnvolle Bewirtschaftung, insbesondere des Rotwildes, ist aber nur dann möglich, wenn bei diesen an und für sich kleinen Jagden die Flächengestaltung günstig, das heißt gut arrondiert, ist. Durch die bewährte und wiederum beantragte Abrundung wird dieser Forderung bestens entsprochen. Es treten kaum Probleme mit der Wildfolge, noch treten strittige Punkte bei der Bewirtschaftung der Wildäcker und dem Fütterungsplatz auf. Dies ist auch von besondere Bedeutung, da hier die Interessen einer Gemeindejagd und eines Eigenjagdbesitzers oft schwer in Einklang zu bringen sind. Auch ist die Erfüllung des Abschusses leichter und gezielter möglich, da die gegenseitige Beunruhigung, die durch den (nicht abgestimmten) Jagdbetrieb unvermeidlich ist, durch diese Form der Grenzziehung minimiert wird. Dies ist wiederum eine wichtige Voraussetzung, dass die Wildschäden nicht zu groß werden und Maßnahmen entsprechend ohne Abstimmungsprobleme gesetzt werden können.
Dem ist anzufügen, dass sich nach den eigenen Wahrnehmungen anlässlich des Ortsaugenscheines hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten nichts geändert hat und daher die Aussagen der Sachverständigen in Bezug auf die Abrundungen zur Eigenjagd 'S' aus jagdfachlicher Sicht bestätigt werden können."
Zur Möglichkeit eines Austausches von Grundflächen führte der Sachverständige schließlich aus:
"Tauschflächen zum Gemeindejagdgebiet:
Die im Befund beschriebenen Teilflächen A bis D des Eigenjagdgebietes mit rund 9,7 ha werden für die etwa 31 ha Abrundungsfläche nördlich der Straße angeboten. Da das Gemeindejagdgebiet J im Süden an das Eigenjagdgebiet von Ing. VP angrenzt, können auch nur hier Tauschflächen angeboten werden.
Um dem Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde G gerecht zu werden, der nur den Abtausch einer gleich großen Fläche akzeptiert, müsste willkürlich eine Grenze gezogen werden, die rund 230 m nördlich der Landesstraße verliefe. Dadurch würde zwar eine 'ausgeglichene Flächenbilanz' durch Verminderung der Abrundungsfläche um rund 9 ha und Vermehrung der Tauschflächen um mehr als 5 ha hergestellt werden. Insgesamt würde aber für beide Jagdgebiete der geordnete Jagdbetrieb durch eine willkürliche und unübersichtliche Grenze in Frage gestellt werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der - erkennbar nur gegen den zweiten und dritten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft gerichteten - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge und änderte lediglich den dritten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass in diesem Spruchteil als Gesetzesbestimmung, auf deren Grundlage Grundflächen im Ausmaß von 9,7205 ha vom Eigenjagdgebiet abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet G zugeschlagen werden, § 11 Abs. 2 K-JG angeführt werde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Gutachten des ÖR P, des Dr. S und des DI K aus, dass sie ihre Entscheidung auf Grundlage dieser schlüssigen und zum selben Ergebnis kommenden jagdfachlichen Gutachten treffe. Zum Berufungseinwand, die Abrundungsfläche von rund 31 ha widerspreche dem § 11 Abs. 1 K-JG, führte die belangte Behörde aus, die in Rede stehende Abrundung entspreche im Hinblick darauf, dass diese Abrundungen auch in den letzten Jahrzehnten verfügt worden seien, der angeführten Gesetzesbestimmung. Die mitbeteiligte Partei habe darauf vertrauen können, dass Grundflächen, die seit Jahrzehnten ihrem Eigenjagdgebiet angeschlossen bzw. abgerundet worden seien, bei unveränderten Gegebenheiten auch jetzt angeschlossen bzw. abgerundet würden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich erkennbar lediglich gegen den von der belangten Behörde im Grund des § 11 K-JG getroffenen Abspruch und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 11 K-JG als verletzt. Durch die zu ihren Lasten vorgenommene Abrundung sei es zur Abtrennung von 30,7138 ha vom Gemeindejagdgebiet gekommen, während an das Gemeindejagdgebiet J (das ursprünglich eine Fläche von 530,1481 ha gehabt habe) nur 9,7205 ha abzugeben wären. Damit sei ein "flächenmäßiges Ungleichgewicht von rund 21 ha zu Lasten des Gemeindejagdgebietes" entstanden, welches mit § 11 K-JG nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu komme noch, dass derzeit ein weiteres Verfahren anhängig sei, in dem der Eigentümer der Eigenjagd "M" eine weitere Abrundung zu Lasten dieses Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von 26,1427 ha begehre. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument des "Vertrauensschutzes" gehe fehl.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 K-JG 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann außer der Abrundung nach Abs. 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
Zur Dauer der Wirksamkeit der sich - unter anderem - aus § 10 K-JG ergebenden Flächengestaltung bestimmt § 13 leg. cit.:
"Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung
§ 13. Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt - zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben."
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 11 K-JG die Auffassung, aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ergebe sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebiets - ein Austausch nach § 11 Abs. 2 K-JG verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach § 11 Abs. 1 K-JG offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächenaustausches verfügt werden kann. Für die Frage, ob eine Abrundungsfläche als eine "Fläche größeren Ausmaßes" zu betrachten ist, ist die Größe dieser Fläche im Verhältnis zur Größe der betroffenen Jagdgebiete maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, Zl. 2002/03/0092 und Zl. 2002/03/0093).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, näher ausgeführt hat, ergibt sich aus der sowohl in § 11 Abs. 1 K-JG als auch in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete, dass eine Abrundung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz") zu schaffen.
4.1. Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Abrundung im Beschwerdefall im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt.
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid werden aber dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei (im Ausmaß von ursprünglich 134,3966 ha) durch die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides im Grunde des § 11 Abs. 1 K-JG verfügte (von der belangten Behörde bestätigte) Abrundung 30,7138 ha, somit deutlich mehr als ein Fünftel seiner ursprünglichen Fläche, zugeschlagen. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um eine "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG, für die eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung, nicht jedoch nach dem von der Erstbehörde wie auch der belangten Behörde herangezogenen § 11 Abs. 1 in Betracht gekommen wäre.
Zwar hat die Jagdbehörde erster Instanz im dritten Spruchteil ihres Bescheides insofern einen Flächentausch vorgesehen, als sie eine Abrundung von 9,7205 ha zugunsten des Gemeindejagdgebietes vorgenommen hat - welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr auch ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 K-JG gestützt wurde -, die belangte Behörde hat jedoch auch bei Berücksichtigung dieses Flächentausches eine Vergrößerung des Eigenjagdgebietes zu Lasten des Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von ca. 21 ha vorgenommen. Dies entspricht einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei um etwa ein Sechstel, während die Fläche des Gemeindejagdgebietes (von ursprünglich 530,1481 ha) um ca. 4 % vermindert wird. Da auch durch einen Flächentausch das ursprüngliche Ausmaß aller betroffenen Jagdgebiete möglichst erhalten bleiben soll, hätte es im angefochtenen Bescheid einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob etwa durch einen weitergehenden Flächentausch das gesetzliche Kriterium der möglichsten Erhaltung der ursprünglichen Flächenausmaße der Jagdgebiete hätte erfüllt werden können.
Der Sachverständige DI K hat sich im letzten Abschnitt seines Gutachtens mit der angesprochenen Frage befasst und dort die von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagene Vergrößerung der zu ihren Gunsten zu tauschenden Fläche (nördlich der Landesstraße) mit dem Argument abgelehnt, es würde dadurch zwar eine "ausgeglichene Flächenbilanz" erreicht, aber auch eine "willkürliche und unübersichtliche Grenze" zwischen den beiden Jagdgebieten entstehen, durch die der geordnete Jagdbetrieb für beide Jagdgebiete "in Frage gestellt" wäre. Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes rechtfertigt (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN), kann dieses Argument daher auch nicht schlechthin zur Begründung der Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches herangezogen werden. Es kann auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen daher nicht nachvollzogen werden, ob ein solcher Flächentausch gegebenenfalls tatsächlich nicht in Betracht gekommen wäre.
4.3. Die von der belangten Behörde im Instanzenzug verfügte Abrundung zugunsten der Beschwerdeführerin (Absatz 3 des Spruches des Bescheides erster Instanz) kann - für sich allein - keinen Bestand haben, weil sie mit der zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Abrundung in untrennbarem Zusammenhang steht, was sich schon daraus ergibt, dass sie von der belangten Behörde ausdrücklich im Grund des § 11 Abs. 2 K-JG angeordnet wurde.
5. Schließlich vermag die belangte Behörde die von ihr angeordnete Abrundung auch mit dem Hinweis, die mitbeteiligte Partei habe darauf vertrauen können, dass die seit Jahrzehnten zugunsten ihres Eigenjagdgebietes abgerundeten Grundflächen bei unveränderten Gegebenheiten auch jetzt abgerundet würden, nicht zu begründen.
Nach § 13 K-JG sind die Verfügungen gemäß § 11 leg. cit. für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - somit auf zehn Jahre (vgl. § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-JG) - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2001/03/0454, ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass die Feststellung eines Jagdgebiets sowie eine Abrundung im Sinn des § 11 K-JG nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, und von daher ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfalten kann.
6. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung gegen die Absätze 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben worden ist, war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 1. Juli 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)