Normen
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Jänner 2001 um 20.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da der Atemluftalkoholgehalt 0,72 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die in der Zulassung bzw. Betriebsanleitung, betreffend das bei der Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verwendete Messgerät (Alcomat M52052-A15), enthaltene Vorschrift nicht eingehalten worden sei, wonach die Testperson mindestens 15 Minuten vor Messung u.a. keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen dürfe. Der Beschwerdeführer habe allerdings unmittelbar vor Ablegung des Test ein Eukalyptus-Zuckerl gelutscht.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0318) ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Proband auf jeden Fall während des Zeitraumes von 15 Minuten vor Beginn der ersten Messung vom Exekutivorgan beobachtet werden muss; maßgebend ist viel mehr, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnissen geführt hätten, unterlässt, wobei auch bei Nichteinhaltung der erforderlichen Wartefrist das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden kann, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis).
Die belangte Behörde hat nun nicht etwa dem dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers den Glauben versagt, sondern sich im Sinne der soeben dargestellten hg. Rechtsprechung auf die gutächtliche Äußerung des medizinischen Amtssachverständigen berufen, wonach es, sofern gegenständliches Zuckerl nicht auch Alkohol erhalten habe, zu keiner Verfälschung des Atemalkoholmessergebnisses kommen konnte; anlässlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung hat diese aber festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingenommen Eukalyptus-Bonbons einer bestimmten Marke (sowie jenes anlässlich des Alkotests) keinen Alkohol enthielten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht wesentlich, dass entsprechend seinem Vorbringen die Vorschrift über die "Wartezeit" nicht eingehalten worden sei. Zur Klarstellung sei gesagt, dass dies nicht im Widerspruch zum zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0318, steht, wo der Gerichtshof die Beiziehung eines messtechnischen Sachverständigen als erforderlich erachtete, zumal der dort beigezogene ärztliche Amtssachverständige bei seiner gutächtlichen Äußerung negiert hatte, dass Rauchen während der Wartefrist auch zu einer "Verfälschung" des Messergebnisses führen könne.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 51 Abs. 6 VStG liegt gleichfalls nicht vor. Dass es sich nämlich bei dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis neben dem Schillingbetrag (betreffend die verhängte Geldstrafe) in Klammer angeführten Eurobetrag um einen bloßen Schreibfehler handelt, lässt sich - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - unschwer aus den übrigen, im Spruch angeführten Geldbeträgen (erstinstanzlicher Kostenbeitrag sowie der zu zahlende "Gesamtbetrag") entnehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich vorliegend als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Februar 2005
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