VwGH 2001/13/0273

VwGH2001/13/02739.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Marktgemeinde N, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XIa) vom 2. Oktober 2001, GZ. RV/164- 11/13/97, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1994, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090;
ABGB §981;
BAO §114;
BAO §115 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
VwRallg;
ABGB §1090;
ABGB §981;
BAO §114;
BAO §115 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über die Jahre 1992 bis 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde machte in ihren Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1989 bis 1994 Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung eines Zubaus zur bestehenden Volksschule geltend.

Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung umfasste der Zubau im Erdgeschoss einen 290 m2 großen Turnsaal und im Untergeschoss eine rund 306 m2 große Mehrzweckhalle sowie eine rund 58 m2 große Sauna. Aus der Benützung des Turnsaals seien im Schnitt der Jahre 1990 bis 1994 nur Einnahmen von jährlich 39.419 S erzielt worden. Da diese, den Betrag von 40.000 S nicht übersteigenden Einnahmen nicht von wirtschaftlichem Gewicht seien, liege - so die Prüferin in ihrem Bericht vom 7. Februar 1997 - kein Betrieb gewerblicher Art vor. Ebenso wenig könne von einer "Vermietung und Verpachtung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes" gesprochen werden, weil die Benützer der Halle nicht einmal jenen Aufwand tragen würden, welchen die Überlassung der Halle zum Gebrauch mit sich bringe. Ordne man dem Turnsaal auf Grund seiner Fläche 48% der gesamten Anschaffungskosten in Höhe von rund 18 Mio. S netto zu und scheide man die schulische Nutzung von ca. 25% aus, so verblieben 6,480.000 S, welche bei jährlichen Einnahmen von rund 40.000 S erst in einem Zeitraum von 162 Jahren amortisiert werden könnten. Damit liege keine unternehmerische Nutzung der Turnhalle vor und stehe ein Vorsteuerabzug nicht zu.

Aus der Überlassung der Veranstaltungshalle würden erst seit Herbst 1993 Einnahmen (1993 18.119 S und 1994 23.940 S) erzielt. Auch diese Einnahmen seien nicht von wirtschaftlichem Gewicht, sodass sie keinen Betrieb gewerblicher Art begründen könnten. Eine "Vermietung und Verpachtung" liege nicht vor, weil der "Amortisationszeitraum" für die Veranstaltungshalle ebenfalls mehr als 100 Jahre betragen würde.

Eine Zusammenfassung der beiden Bereiche zu einem einzigen Betrieb gewerblicher Art sei nicht möglich, weil

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