Normen
AHG 1949 §11 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF 1987/004;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
VwGG §33 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF 1987/004;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2001 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer stand - bis zu seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Wirkung vom 1. April 2002 (durch den zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 2002) - als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Nach einem mehrmonatigen "Krankenstand" beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 1997 seine Versetzung in den dauernden Ruhestand. Darüber entschied der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden kurz: Stadtsenat) in Punkt 4 seines Bescheides vom 9. November 1997 gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG) abweisend. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 97/12/0422 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der u.a. Punkt 4 dieses Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Bereits am 26. Jänner 1998, also etwa zwei Monate nach der Abweisung seines Begehrens auf Ruhestandsversetzung, brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a IGBG ein. Der Stadtsenat entschied darüber in seinem Bescheid vom 24. Juni 1998 neuerlich abweisend. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 98/12/0212 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Die Begründung lautet (zusammengefasst) dahin, dass das Begehren mangels wesentlicher Änderung des Sacherhaltes unter Berücksichtigung der (wenn auch vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) rechtskräftigen Entscheidung im eingangs dargestellten Vorverfahren zurückzuweisen gewesen wäre.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2001 wies die belangte Behörde (die nach einer in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung für Ruhestandsversetzungen städtischer Beamter zuständig ist) den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 1997, "ihn gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 mit Wirkung vom 1. Juli 1997 aus gesundheitlichen Gründen in den dauernden Ruhestand zu versetzen", ab.
Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2001/12/0255 protokollierte Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 2002 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 lit. a IGBG mit Wirkung vom 1. April 2002 in den dauernden Ruhestand. Er befinde sich seit 10. Dezember 2001 ununterbrochen im Krankenstand und sei dienstunfähig. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten.
Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 2002/12/0157 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, erwogen:
I. Zum zweitangefochtenen Bescheid vom 8. März 2002:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 3 IGBG gewährleisteten Recht, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in den dauernden Ruhestand versetzt zu werden, durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt, als die Voraussetzungen, in den dauernden Ruhestand versetzt zu werden, bereits seit 1. Juli 1997 vorgelegen seien, die belangte Behörde die Versetzung in den Ruhestand jedoch erst mit Wirkung vom 1. April 2002 verfügt habe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid die Auffassung des Beschwerdeführers teilen und diesen Bescheid vom 24. Oktober 2001 aufheben, würde die belangte Behörde bei Unterbleiben einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ihr Ziel, eine Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Juli 1997 zu verhindern, erreichen; eine Wiederaufnahme erscheine problematisch (wird näher ausgeführt).
Dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand zu dem im zweitangefochtenen Bescheid festgesetzten Wirksamkeitsbeginn nicht vorgelegen seien, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Nach § 45 Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. Nr. 4/1987, hat der Beamte Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig wird und die Erlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist.
Der Beamte ist nach Abs. 3 lit. a der genannten Bestimmung (Stammfassung) in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.
Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu erfolgen. Erst mit seiner Erlassung tritt die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit dem in ihm angeordneten Wirksamkeitstermin ein, der allerdings - was der Beschwerdeführer übersieht - nicht rückwirkend festgelegt werden darf (vgl. das zum IGBG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0508). Eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung nach § 45 Abs. 1 lit. a IGBG käme daher auch nicht im Fall der Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2001 auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 45 Abs. 1 lit. a IGBG mit Wirkung vom 1. Juli 1997) im über den ihm zu Grunde liegenden Antrag fortzusetzenden Verfahren in Betracht. Die vom Beschwerdeführer im Ergebnis behauptete "Sperrwirkung" des zweitangefochtenen Bescheides für die Fortsetzung des über seinen Antrag vom 24. Oktober 2001 bei dieser Annahme darüber fortzusetzenden Verfahrens besteht nicht. Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer in dem von ihm in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid geltend gemachten Recht nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. II. Zum erstangefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2001:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine formelle "Klaglosstellung" nur in einer Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde, eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde jedoch auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachträglich wegfällt.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer das Ziel seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand durch Erlassung des (angefochtenen) Bescheides vom 8. März 2002 erreicht hat und eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - also mit Wirkung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - wie bereits dargestellt nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer wäre somit durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2001 nicht günstiger gestellt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Oktober 1968, Zl. 1798/66; vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230, und vom 4. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0268).
Mit Berichterverfügung vom 14. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand um Mitteilung ersucht, ob und bejahendenfalls worin das rechtliche Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens bestehe.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, sein rechtliches Interesse sei weiterhin aufrecht, weil er Pensionsnachzahlungen sowie Amtshaftungsansprüche geltend zu machen beabsichtige.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Fall, dass für einen Zeitraum, in dem (zunächst) ein Aktivbezug gebührte, durch eine (rückwirkende) Ruhestandsversetzung ein Anspruch auf Ruhegenuss entstünde, überhaupt ein Anspruch auf beide Bezüge nebeneinander bestünde und es zu einer "Nachzahlung" aus dem Titel des später begründeten Ruhegenussanspruchs zu kommen hätte: Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten besoldungsrechtlichen Anspruch auf "Pensionsnachzahlung" kann es schon deshalb nicht kommen, weil dies zumindest die Möglichkeit einer nach dem Gesetz zulässigen Ruhestandsversetzung voraussetzte. Eine solche ist aber im IGBG 1970 nicht vorgesehen, weshalb dieser für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung ins Treffen geführte Einwand schon deshalb ins Leere geht.
Die rechtliche Unmöglichkeit, eine rückwirkende Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt (hier zum 1. Juli 1997) zu erlangen, rechtfertigt auch aus dem Gesichtspunkt des in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 geltend gemachten rechtlichen Interesses auf Schadenersatz in einem Amtshaftungsverfahren nicht die Fortsetzung des vom Beschwerdeführer geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem möglichen Ergebnis einer Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides. Dessen Fortbestand steht der Geltendmachung vermeintlicher Amtshaftungsansprüche aus der behaupteten Verzögerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand nicht entgegen.
Auch kann ein Beschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zur bloßen Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne dessen Aufhebung führen, weil eine solche Entscheidungsform für eine Bescheidbeschwerde einer Partei nach der genannten Bestimmung nicht zulässig ist. Eine derartige Möglichkeit sieht lediglich die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Bestimmung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) vor, wofür die Verfahrensbestimmungen der §§ 64 bis 70 VwGG gelten. Die Voraussetzungen des § 11 AHG sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsinteresse ist somit bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht geeignet, ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung dieses Verwaltungsgerichtshofverfahrens zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/230).
Die zur hg. Zl. 2001/12/0255 protokollierte Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstellung einem allfälligen Antrag eines Gerichtes nach § 11 Abs. 1 AHG nicht entgegenstünde.
Da die Entscheidung über die Kosten im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 die Lösung komplexer Fragen voraussetzte, wird im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde abzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)