VwGH 2001/07/0092

VwGH2001/07/00922.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der GK in M, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. -11- GSLG-21/4-2001, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: VP in M), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art18 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2;
GSGG §3;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur näheren Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, und vom 10. Juni 1997, Zl. 95/07/0050, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 24. November 1997 der Bescheid der Agrarbezirksbehörde K (AB) vom 2. Dezember 1996 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde dargelegt, dass die erstinstanzliche Behörde alle jene Bringungsnotstände, welche sich wegen ihres sachlichen Zusammenhanges unter das mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 2. Mai 1989 gestellte Begehren subsumieren ließen, zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben habe. Ferner wurde klargestellt, dass in diesem Verfahren insbesondere auch die von der mitbeteiligten Partei im Antrag vom 27. Jänner 1992 bzw. 16. März 1993 aufgezeigte bzw. behauptete Bringungsunzukömmlichkeit entsprechende Berücksichtigung zu finden habe.

Mit Bescheid der AB vom 7. Dezember 1999 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihrer Anträge zu Gunsten näher bezeichneter Grundstücke, einliegend auf EZ 23, KG N., unter Spruchpunkt 1 ein zeitlich unbefristetes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, bestehend aus dem Recht:

"a) Den in einer Länge von etwa 125 m und in einer Breite von 2,4 m über das Grundstück 476/1, KG N., im derzeitigen Eigentum (der Beschwerdeführerin) verlaufenden Servitutsweg entsprechend dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan vom 4.3.1999, unter Inanspruchnahme der Grundstücke 476/1, 475/3 und 475/2, alle KG N., alle im Eigentum (der Beschwerdeführerin), auf eine mit allen Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten befahrbare Fahrbahnbreite von 2,8 m zu verbreitern und in dieser Breite zu erhalten und eine Lichtraumbreite von 3,8 m in Anspruch zu nehmen, sowie diese Bringungsanlage in der genannten Breite mit allen für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erforderlichen Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten zu benützen.

b) Das im Westen am Beginn der Bringungsrechtstrasse an der Grenze der Grundstücke 476/2 zu 476/1 bestehende Holzgatter und das im Osten beim Ende der Bringungsrechtstrasse an der Grenze der Grundstücke 470/3 zu 476/1 bestehende Stahltor auf eine Durchfahrtsbreite von 3,8 m zu verbreitern.

c) Hinsichtlich des Grundstückes 456, KG N., gilt dieses Bringungsrecht mit der Einschränkung, dass die Bringungsrechtstrasse auf dem Grundstück 476/1 ausgehend vom Holzgatter am Beginn der Bringungsrechtstrasse nur auf eine Länge von 5,0 m in östliche Richtung zweckentsprechend mitbenützt werden darf."

Unter Spruchpunkt 2 wurde festgehalten, dass für die durch die Einräumung dieses Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile auf Fremdgrund von der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin ein einmaliger Entschädigungsbetrag in der Höhe von ATS 7.846,30 (d.s. EUR 570,23) zu bezahlen sei.

Ferner wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt 3 die Bewilligung zur Vornahme der im Punkt 1 lit. a) und b) beschriebenen Maßnahmen (Baubewilligung) erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass entsprechend den Darlegungen im Bescheid des LAS vom 24. November 1997 der Antrag der mitbeteiligten Partei einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden sei. Darin sei auch entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, das mit Antrag vom 27. Jänner bzw. 16. März 1992 gestellte Begehren auf Einräumung eines zweckentsprechenden Bringungsrechtes im Anfangsbereich (im Westen) der Dienstbarkeitstrasse (Grundstück 476/1, KG N.), verbunden mit einer entsprechenden Erweiterung des bestehenden Gatters zum Zweck der Zufahrt in die Tenne zu Gunsten der Parzelle 456, KG N., berücksichtigt worden.

Den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 1. Dezember 1998 folgend müsse davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch unter geänderten Voraussetzungen, fortführen wolle.

In einem Schreiben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vom 17. November 1998 sei der AB mitgeteilt worden, dass dem Mitbeteiligten am 12. November 1998 mündlich der Auftrag erteilt worden sei, diese Miniraupe nicht mehr zu verwenden (Benützungsverbot). Die diesbezüglichen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie die Ausführungen betreffend den überbetrieblichen Maschineneinsatz würden die nunmehr eingeräumte Breite der Bringungstrasse rechtfertigen. Eine Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes sei ohne überbetrieblichen Maschineneinsatz praktisch nicht möglich. Im überbetrieblichen Einsatz seien jedoch fast ausnahmslos nur Geräte zu erhalten, welche die nun eingeräumte Wegbreite erfordern würden. Diesbezüglich sowie bezüglich der Notwendigkeit einer hohen Futterqualität für Schaf- und Ziegenhaltung werde auf die Ausführungen im genannten Gutachten verwiesen.

Hinsichtlich einer ebenfalls zu überlegenden zeitlichen Beschränkung des Bringungsrechtes werde ebenfalls auf die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen hingewiesen, der feststelle, dass der Großteil der Servitutstrasse für die beschwerdeführende Partei eine ganzjährig befahrbare Straße darstelle. Durch das ganzjährige Befahren dieser Trasse durch den Mitbeteiligten entstehe der beschwerdeführenden Partei keinerlei Nachteil. Der Gutachter sehe keine Sinnhaftigkeit in einer zeitlichen Beschränkung, halte es vielmehr für notwendig, dass sowohl das östliche als auch das westliche Gatter zu entfernen bzw. dauernd geöffnet zu halten sei, weil durch die geschlossenen Gatter insbesondere bei Zeitdruck während der Heuernte erhebliche Beeinträchtigungen der Zu- und Abfahrt entstünden.

Es würden beide im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Gutachter von unzulänglichen Bringungsmöglichkeiten sprechen, weshalb unzweifelhaft von einem Bringungsnotstand im Sinne des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBL. Nr. 46 (kurz: GSLG), ausgegangen werden könne.

Wenn die Beschwerdeführerin auf etwaige Möglichkeiten einer Flurbereinigung hinweise, so müsse hiezu angemerkt werden, dass ein Flurbereinigungsverfahren nur im Einvernehmen der Parteien möglich sei. Es habe jedoch nie die Basis für ein Flurbereinigungsabkommen geschaffen werden können.

Die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Alternativvariante sei vom Amtssachverständigen überprüft worden. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass diese Variante mit dem nunmehr eingeräumten Bringungsrecht nicht konkurrieren könne. Vielmehr sei festgestellt worden, dass das vorliegende Bringungsrecht die geeignetste Erschließungsvariante darstelle. Insbesondere seien den evidenten Vorteilen für den Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin keine Nachteile eingewendet worden. Eine Gefährdung von Menschen und Sachen sei nicht ersichtlich. Fremder Grund werde unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen und eine besondere kostenmäßige Belastung sei für den Mitbeteiligten durch die Errichtung dieser Bringungsrechtstrasse ebenfalls nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin wurde u.a. ausgeführt, es sei Tatsache, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr durch den Mitbeteiligten in Eigenbewirtschaftung fortgeführt werde. Mit dem Ableben der Ehegattin des Mitbeteiligten sei, wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige zutreffend ausführe, die wesentliche Arbeitskraft im Rahmen der Eigenbewirtschaftung weggefallen und es sei mit diesem Zeitpunkt auch die Eigenbewirtschaftung eingestellt worden. Die landwirtschaftlichen Flächen seien zur Bewirtschaftung den Nachbarn M. bzw. W. übergeben worden. Die nunmehr im Wesentlichen nur mehr noch aus Grünlandflächen bestehenden Grundstücke des Mitbeteiligten würden seitdem von den Nachbarn von deren Parzellen aus mitbewirtschaftet und es erfolge eine Heubringung zum Hofgelände des Mitbeteiligten seitdem nicht mehr. Die Nachbarn würden vielmehr von ihren angrenzenden Parzellen in das Grundstücksareal des Mitbeteiligten einfahren. Sie bewirtschafteten dieses mit zweckmäßigen Maschinen und würden auch die Ernte von den Flächen abführen, ohne dass dafür die Servitutstrasse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin benötigt werde. Dieses Faktum allein zeige, dass eine Beeinträchtigung einer Bringung oder ein Bringungsnotstand derzeit nicht vorliege.

Sollte sich der Mitbeteiligte entschließen, die Eigenbewirtschaftung wieder aufzunehmen, so wäre diese nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen nur in der Form sinnvoll, dass Schafe und/oder Ziegen gehalten werden könnten. Für diese Viehhaltung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Koppelwirtschaft erforderlich, wobei sich die Zufahrtserfordernisse zu den Grundstücken nicht ändern würden.

Diesen Ausführungen könne deshalb nicht gefolgt werden, weil bei Bewirtschaften der Flächen in Form einer Weidewirtschaft mit Schafen und Ziegen entsprechende Heuwerbegeräte nicht eingesetzt werden müssten, weil die Flächen durch das Beweiden nicht mehr gemäht werden müssten und somit die Heubringung gesamthaft entfallen würde. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin anhand der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen näher dargelegt, weshalb eine reine Grünlandbewirtschaftung durch den Mitbeteiligten insbesondere wegen des langfristig nicht zu erzielenden Nettoertrages nicht in Frage komme.

Im Verfahren sei von der Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der östlich der Hofstelle gelegene Grundstückskomplex durch mehrfache, in der Natur bereits durch die Grundstücksnachbarn auch tatsächlich genutzte Zufahrtsmöglichkeiten vom Süden her erschlossen sei. Der Grundstückskomplex sei aber auch vom Norden her über die Parzelle 1156/1 erschlossen. Die Sachverständigen würden anmerken, dass die Erschließung vom Norden her äußerst ungünstig sei, weil sämtliche Erntefuhren bergauf gebracht werden müssten. Damit sei keinesfalls gutachtlich festgestellt, dass eine solche Bringung unzulänglich sei. Hinsichtlich der Bringungsmöglichkeit nach Süden hin seien keine gutachtlichen Stellungnahmen erfolgt. Wenn die AB in der Begründung des Bescheides festhalte, dass beide Gutachter von unzulänglichen Bringungsmöglichkeiten sprächen, so liege dieser Feststellung kein entsprechendes Ermittlungsergebnis zu Grunde. Die Erschließungsvarianten nach Süden hin, die bereits in der Natur vorhanden seien, müssten teilweise neu angelegt werden. Diese hätten im Verfahren "Bodenreformsache Dienstbarkeitsverfahren K./P." welches durch die mitbeteiligte Partei eingeleitet worden sei, deshalb keine Zustimmung der Sachverständigen gefunden, weil sie einen unzumutbaren Mehrweg nach Ansicht der Sachverständigen gegenüber der Dienstbarkeitstrasse mit sich bringen würden. Dies sei im vorliegenden Verfahren von untergeordneter Bedeutung, weil ein Mehrweg keinesfalls eine Unzulänglichkeit der Bringungsmöglichkeit initiiere.

Völlig verfehlt seien aber auch die Überlegungen der Behörde erster Instanz hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Bringungsrechtes. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die für eine Grünlandbewirtschaftung erforderlichen Geräte ganzjährig zum Einsatz gebracht werden müssten. Dem landwirtschaftlichen Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem Grundstückskomplex der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen um Grundstücksflächen handle, die einer "zweischneidigen Mahd" zuzuführen seien. Daraus folge aber zwangsläufig, dass Heuerntearbeiten nicht ganzjährig von Statten gingen, sondern dass zweimal im Jahr, konzentriert auf wenige Tage, ein Ernteeinsatz erforderlich sei. Es könne wohl nicht ernstlich aus der Tatsache, dass ein Teil der Servitutstrasse eine für die beschwerdeführende Partei ganzjährig zu befahrende "Straße" darstelle, gefolgert werden, dass ein ganzjähriges Befahren dieses Teils sowie der übrigen Trasse durch die mitbeteiligte Partei für die beschwerdeführende Partei keinen Nachteil mit sich bringe.

Soweit ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt werde, sei anzuführen, dass sich das gesamte Ermittlungsverfahren bisher in keiner Weise mit den Bringungsmöglichkeiten forstwirtschaftlicher Produkte auch nur annähernd auseinander gesetzt habe und daher auch keine Grundlage zur Einräumung eines solchen Bringungsrechtes gegeben sei.

Bezüglich des zu Gunsten des Grundstückes Nr. 456, KG N., eingeräumten Bringungsrechtes liege keinesfalls ein Bringungsnotstand vor. Die aufwändigen Verfahren und Besichtigungen an Ort und Stelle hätten gezeigt, dass die mitbeteiligte Partei im Falle einer Erntebringung mit dem Heuwagen von diesem Grundstück bei der Auffahrt zur Tenne ein Reversiermanöver vornehme, bei dem teilweise die Dienstbarkeitstrasse in Anspruch genommen werde. Nur und ausschließlich im Falle der Bringung mit dem Heuladewagen sei dieses Reversiermanöver allenfalls erforderlich. Bei der Ernte des Heues mit einer Heupresse oder einem Siloballenwickler werde die Ernte nicht mit dem Heuladewagen eingebracht und könne die mitbeteiligte Partei diese Ernte jedenfalls direkt auf Eigengrund in die Tenne bringen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LAS vom 26. März 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es könne der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen fachgutachtlichen Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 7. August 2000 einschließlich dessen ergänzender Stellungnahme vom 19. Oktober 2000 durchaus einsichtig und nachvollziehbar entnommen werden, dass die Befundaufnahmen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in den im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Amtsgutachten eines landwirtschaftlichen sowie eines wegebautechnischen Amtssachverständigen vom im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar qualifiziert worden seien. Auf der Grundlage dieser fachgutachtlichen Äußerungen sei zunächst davon auszugehen, dass ohne Einsatz der im Zuge des überbetrieblichen Maschineneinsatzes zur Verwendung kommenden landwirtschaftlichen Maschinen die zweckmäßige Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (Grünlandbewirtschaftung) unter den derzeit gegebenen Verhältnissen unmöglich sei. Beispielhaft wird im angefochtenen Bescheid dazu bemerkt, dass bei der Heuwerbung der überbetriebliche Maschineneinsatz eines - ortsüblichen und zeitgemäßen - Kreiselschwaders mit einer Transportbreite von ca. 2,60 m mit zusätzlichem Spiel des Hydraulikgestänges erforderlich sei. Mit Blick darauf, dass der aktuelle - der mitbeteiligten Partei als einzige vertretbare Erschließungsmöglichkeit zur Benützung offen stehende - Servitutsweg eine Breite von nur 2,40 m aufweise, erscheine (auch) aus berufungsbehördlicher Sicht dessen entsprechende Verbreiterung in Form des bescheidförmlich eingeräumten Bringungsrechtes durchaus zweckmäßig, zumal alle anderen fachgutachtlich evaluierten Erschließungsvarianten aus den dargestellten Gründen ungeeignet seien bzw. den maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprächen. Gleiches gelte auch für die von den erstinstanzlichen Amtssachverständigen ermittelte Entschädigung für die durch die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der bringungsrechtsbelasteten Grundflächen. Aus der Sicht der belangten Behörde sei der Entschädigungsbetrag methodisch einwandfrei ermittelt worden, was im Übrigen ebenfalls vom zweitinstanzlichen Amtssachverständigen entsprechend bestätigt worden sei.

Nach den in Betracht kommenden fachgutachtlichen Beurteilungen und Schlussfolgerungen sei davon auszugehen, dass die durch die Einräumung und Ausübung des gegenständlich Bringungsrechtes in Form der Verbreiterung eines bereits bestehenden Servitutsweges erreichbaren Vorteile für die bringungsberechtigten Grundstücke der mitbeteiligten Partei die damit verbundenen Nachteile für die bringungsrechtsbelasteten Grundflächen der Beschwerdeführerin überwögen. Auch ließen sich dem erstinstanzlichen Aktenvorgang keine Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung von Menschen oder Sachen durch die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes entnehmen und seien solche Anhaltspunkte auch im Berufungsverfahren nicht zutage getreten. Auch seitens der Verfahrensparteien sei Derartiges nicht behauptet worden. Dass mit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, lasse sich allein mit der Verbreiterung einer bestehenden Wegtrasse erklären; abgesehen davon seien alle anderen agrarbehördlich untersuchten Erschließungsvarianten vor dem Hintergrund der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben ungeeignet. Unzweifelhaft würden durch die gewählte Bringungsrechtsvariante aber auch möglichst geringe Kosten verursacht, zumal der zweitinstanzliche Amtssachverständige die durchaus plausible Meinung vertrete, dass eine Befestigung der Bringungsrechtstrasse mit Einbau einer Schottertragschicht für den Bringungsbedarf nicht erforderlich sei, sondern die Anlage eines Grünweges in Form eines Spurweges genüge, wobei die bereits vorhandenen befestigten Spuren ausreichten und der beim Ausbau verbreiterte Wegteil in Form eines reinen Grünweges ausgestaltet werden sollte. Im Übrigen werde aus ebenso einsichtigen wie nachvollziehbaren Gründen in den vorliegenden fachgutachtlichen Äußerungen die Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Bringungsrechtes für gerechtfertigt gehalten.

Unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im gegenwärtigen Zeitpunkt an einem sog. Bringungsnotstand infolge unzulänglicher Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSLG litten und dass im Sinne der Z 2 leg. cit. dieser Nachteil nur durch das eingeräumte Bringungsrecht beseitigt bzw. gemildert werden könne.

Mit Blick auf die Zielsetzungen des GSLG solle mit der Einräumung eines Bringungsrechtes die zweckmäßige Bewirtschaftung der an einem Bringungsnotstand leidenden Grundstücke sichergestellt werden. Dass aus fachgutachtlicher Sicht eine zweckmäßige Bewirtschaftung der bringungsberechtigten Grundstücke bzw. des Betriebes der mitbeteiligten Partei nur im Wege des überbetrieblichen Maschineneinsatzes möglich sei, lasse sich den erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere aber auch der fachgutachtlichen Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen der Zweitinstanz unzweifelhaft entnehmen. Im Übrigen sei von der mitbeteiligten Partei durchaus plausibel erklärt worden, dass eine eigene Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht möglich sei. Warum durch den Umstand, dass in den letzten Jahren Nachbarn von ihren angrenzenden Parzellen die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bewirtschaftet hätten, eine Beeinträchtigung der Bringung oder ein Bringungsnotstand überhaupt nicht vorliege, lasse sich für die belangte Behörde nicht erkennen.

Die Beschwerdeführerin sei weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren den fachgutachtlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gleiches gelte auch für die in der Berufung angeführte Variante der Erschließung des Besitzkomplexes östlich der Hofstelle über die öffentlichen Wege 1165/1 und 1165/3, KG N., welche auch vom zweitinstanzlichen Amtssachverständigen als unzulänglich bzw. ungeeignet qualifiziert worden seien.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung monierte zeitliche Befristung des Bringungsrechtes werde darauf hingewiesen, dass eine solche aus fachgutachtlicher Sicht für nicht zweckmäßig erachtet werde, zumal die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Grünlandgrundstücken nicht nur auf die Mahd beschränkt sei, sondern im gesamten Jahresverlauf - mit Ausnahme von Schneelage und gefrorenem Boden - Bewirtschaftungsmaßnahmen (Pflege, Düngung etc.) durchzuführen seien. Der diesbezüglichen Meinung der Beschwerdeführerin zuwider sei aus fachgutachtlicher Sicht die Einräumung des Bringungsrechtes auch für die Waldgrundstücke 470/2 und 470/1, KG N., erforderlich, stellten diese doch einen Teil des gegenständlichen östlichen Grundstückskomplexes dar, grenzten jedoch an den öffentlichen Weg 1165/3, KG N., nicht an, sodass zur Ermöglichung eines Bringungsrechtes zum öffentlichen Weg zusätzlich Bringungsrechte über Fremdgrund eingeräumt werden müssten.

Wie bereits in den erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen so werde auch in der fachgutachtlichen Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde der durchaus plausible und nachvollziehbare Standpunkt vertreten, dass eine Befestigung der Bringungsrechtstrasse durch Einbau einer Schottertragschicht für den Bringungsbedarf nicht notwendig sei. Wie ausgeführt, müssten die zur Bewirtschaftung eingesetzten landwirtschaftlichen Maschinen ihre Arbeit auf den komplett unbefestigten Gründlandflächen verrichten, ohne Schäden anzurichten. Für den Ausbau genüge die Anlage eines Grünweges in Form eines Spurweges, wobei die bereits vorhandenen befestigten Spuren ausreichten und der beim Ausbau verbreiterte Wegteil in Form eines reinen Grünweges ausgestaltet werden sollte. Damit entbehre auch die darauf bezogene Kritik an der (zu geringen) Entschädigung für die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile einer entsprechenden tragfähigen Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihres "gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch eine denkunmögliche Anwendung des GSLG" und ihres Rechtes auf "mängelfreie Durchführung eines Verfahrens im Sinne des AVG, dem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne des GSLG und dem Recht auf Beachtung höchstinstanzlicher Entscheidungen, die bereits in dieser Sache selbst ergangen sind, durch die Unterbehörden" geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die belangte Behörde mit ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es Zielsetzung des GSLG sei, durch Einräumung von Bringungsrechten die zweckmäßige Bewirtschaftung von an einem Bringungsnotstand leidenden Grundstücken sicherzustellen, und dass daher, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke der mitbeteiligten Partei, ein Bringungsrecht in einer Trassenbreite von 3,80 m einzuräumen gewesen wäre, verkenne, dass es nicht Zielsetzung des GSLG sei, die bestmögliche Bewirtschaftung sicherzustellen, sondern es sehe das Gesetz selbst in § 3 Abs. 1 leg. cit. vor, dass im Falle einer unzulänglichen Bringungsmöglichkeit ein Bringungsrecht eingeräumt werden könne, das den Zustand beseitige oder mildere. Die belangte Behörde gehe nun selbst davon aus und alle fachgutachtlichen Stellungnahmen stellten zu Recht fest, dass ein überbetrieblicher Maschineneinsatz für den Betrieb der mitbeteiligten Partei zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Rahmen einer Grünlandbewirtschaftung notwendig sei, wobei bei der Heuwerbung mit überbetrieblichem Maschineneinsatz beispielhaft Kreiselschwader mit einer Transportbreite von ca. 2,6 m mit zusätzlichem Spiel eines Hydraulikgestänges eingesetzt würden. Wenn aber nun ein solcher Kreiselschwader, der offensichtlich die größte Transportbreite der im überbetrieblichen Maschineneinsatz eingesetzten Geräte aufweise, lediglich eine Transportbreite von 2,6 m aufweise, könne im Hinblick auf die im Gesetz normierte Verpflichtung der Behörde, Bringungsunzulänglichkeiten primär zu mildern und somit möglichst geringfügig in die Rechte Dritter einzugreifen, keinesfalls ein Bringungsrecht in einer Breite von insgesamt 3,8 m zu Lasten der Beschwerdeführerin eingeräumt werden.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die belangte Behörde insbesondere die Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, hätte beachten müssen, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die erforderliche Breite der Bringungstrasse erst beurteilt werden könne, wenn festgestellt werde, welche Fahrmanöver zur zweckmäßigen Bewirtschaftung notwendig seien und welche Breite der Trasse zur Durchführung dieser Fahrmanöver vorhanden sein müsste, damit ein durchschnittlicher Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke diese ausführen könne.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 4 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, sind, soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs. 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen.

Nach § 24 Abs. 1 K-GSLG ist dieses Gesetz an dem der Kundmachung (diese erfolgte am 10. Februar 1998) folgenden Monatsersten - sohin am 1. März 1998 - in Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Antragsstellung der mitbeteiligten Partei auf Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes am 2. Mai 1989 anhängig gemacht. Das Verfahren war daher - weil es im Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-GSLG (1998) noch nicht abgeschlossen war - nach den Vorschriften des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBL. Nr. 46 (kurz: GSLG 1969), fortzuführen.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1969 sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.

    Dort, wo die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht (§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner GSLG 1969), soll im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft eine Bringungsmöglichkeit geschaffen werden, zu welchem Zweck dadurch erforderliche Eingriffe in fremde Rechte unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen Entschädigung in Kauf genommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0135).

    Einen solchen Bringungsnotstand haben die Behörden beider Rechtsstufen unter Zugrundelegung der von ihnen eingeholten Sachverständigengutachten darin gesehen, dass ohne die gegenständliche Verbreiterung der vorhandenen Bringungstrasse eine Bewirtschaftung der Not leidenden Grundstücke auf Grund des Erfordernisses eines überbetrieblichen Maschineneinsatzes nicht möglich ist. In den fachgutachtlichen Stellungnahmen führen die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen umfassend aus, dass die bewilligte Trassenbreite zum Befahren mit überbetrieblichen Maschinen erforderlich ist. Entsprechend den Feststellungen des im fortgesetzten Verfahren von der ersten Instanz beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1998 ist ohne Einsatz der im Gutachten angeführten Heuwerbegeräte und ohne den kombinierten Einsatz des kleinen betriebseigenen Ladewagens und der Rundballenpresse mittlerer Größe und Form des überbetrieblichen Einsatzes die zweckmäßige Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der mitbeteiligten Partei unmöglich. Der Amtssachverständige stellte auch plausibel und nachvollziehbar dar, dass der verwendete Kreiselschwader mit einer Transportbreite von 2,6 m - 2,63 m einen zusätzlichen Spielraum und damit eine Breite von 2,8 m erfordere. Darauf aufbauend sind auch die Feststellungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar, wonach auf Grund der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung eingesetzten landwirtschaftlichen Geräte mit einer Transportbreite bis 2,63 m und zusätzlich auf Grund der Bauart des Spieles im Bereich der Ackerschiene davon ausgegangen werden müsse, dass eine Fahrbahn von mindestens 2,8 m zur Verfügung stehe. Dass im Zusammenhang mit dem erforderlichen Sicherheitsstreifen von je 0,5 m ein Luftraumprofil von 3,8 m erforderlich sei, hat der wegbautechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten festgestellt. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Ausführungen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weshalb es darüber hinaus noch weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurft hätte, vermag die beschwerdeführende Partei nicht einsichtig darzulegen.

    Es kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde bei dieser Bemessung von einer "bestmöglichen Bewirtschaftung" der Grundstücke der mitbeteiligten Partei ausgegangen ist. Vielmehr begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass ansonsten eine "zweckmäßige Bewirtschaftung" der Grundstücke der mitbeteiligten Partei unter Berücksichtigung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes und der dabei zur Verwendung kommenden landwirtschaftlichen Maschinen unmöglich wäre. Überdies ergibt sich aus dem einen integrierten Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Lageplan, welches Fahrmanöver im Falle einer Bringung über die Hofseite unter geringfügiger Verwendung der Bringungstrasse beim Zufahren zur Tenne durch Zurückschieben der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte erforderlich ist. Es trifft daher der Vorwurf nicht zu, die belangte Behörde habe sich über die ausdrückliche Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofs im hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, hinweggesetzt, weil keine Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob die als notwendig behaupteten Fahrmanöver tatsächlich notwendig seien. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der wegebautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nicht unerwähnt gelassen hat, dass bei der Zu- und Abfahrt zum Grundstück 456 ein Reversiermanöver durchgeführt werden müsse, welches nur durch Beanspruchung des Grundstückes 476/1 der Beschwerdeführerin möglich sei. Auch die beschwerdeführende Partei selbst geht in der Berufung von der Notwendigkeit eines derartigen Fahrmanövers bei der Bringung von Grundstück 456 aus. Es liegt daher auch nicht der von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang gerügte Ermittlungsmangel vor.

    Ferner wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die zeitlich unbeschränkte Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes. Sie führt dazu aus, selbst die belangte Behörde erkenne, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Grünlandgrundstücken nicht ganzjährig erfolge. Auch wenn ihrem Argument gefolgt werden könne, dass sich die Bewirtschaftung nicht nur ausschließlich auf die Mahd als solche beschränke, so übersehe sie doch, dass nach sämtlichen Amtssachverständigengutachten lediglich im Rahmen der Mahd ein überbetrieblicher Maschinenersatz erforderlich sei. Dass ein solcher auch für die Pflege und Düngung der Grundstücke in Anspruch genommen werden müsse, lasse sich aus dem Gutachten in keiner Weise ableiten und sei auch völlig denkunmöglich. Für solche Pflege- und Düngungsmaßnahmen bestehe keinesfalls ein Bringungsnotstand, weil diese Bewirtschaftungsmaßnahmen jedenfalls mit Geräten ausgeführt werden könnten, für die die Breite der zur Verfügung stehenden Dienstbarkeitstrasse ausreiche. Hinzu komme, dass auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Schneelagen und gefrorenem Boden nicht durchgeführt werden könnten. Wenn nun seitens der belangten Behörde dahingehend argumentiert werde, dass eine zeitliche Befristung aus fachgutachtlicher Sicht für nicht zweckmäßig erachtet worden sei, so könne eine solche Argumentation keinesfalls einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin rechtfertigen, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, Bringungsrechte auch für Zeiten, wo kein Bringungsnotstand vorherrschen könne, weil keine Bringung möglich sei, einzuräumen. Das Bringungsrecht hätte daher jedenfalls, wenn es einzuräumen gewesen wäre, auf den Zeitraum des notwendigen überbetrieblichen Maschineneinsatzes beschränkt werden müssen. Ferner rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, ob für die Bewirtschaftung der Waldgrundstücke die Einräumung eines unbefristeten Bringungsrechtes in Form einer 3,80 m breiten Bringungstrasse erforderlich sei.

    Gemäß § 3 Abs. 2 GSLG 1969 sind Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder ein regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, zeitlich unbegrenzt einzuräumen.

    Die beschwerdeführende Partei übersieht mit ihrer Argumentation insbesondere, dass es nicht nur um die Bewirtschaftung der Grünlandgrundstücke während des überwiegenden Teiles des Jahres (Pflege, Düngung, Ernte etc.), sondern auch um die notwendige Bringung für zwei näher genannte Waldgrundstücke des Mitbeteiligten insbesondere während der Wintermonate - wobei auch eine gelegentliche forstliche Bringung zu anderen Zeitpunkten nicht ausgeschlossen werden konnte (siehe die im angefochtenen Bescheid auf S. 14/15 wiedergegebene ergänzende Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen zu den Punkten 6, 7 und 8) - geht, sodass eine zeitliche Beschränkung schon aus diesem Grund ausscheidet. Es kann dahin stehen, ob die Bringungstrasse während des gesamten Jahres immer in der vollen Breite benötigt wird, weil es im Bedarfsfall erforderlich ist, diese jedenfalls auch mit den zum Einsatz kommenden breitesten Maschinen und Geräten befahren zu können. Es wurde in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde - gestützt auf die Ausführungen des wegbautechnischen Amtssachverständigen - in einer schlüssigen Beweiswürdigung dargelegt, dass jedenfalls eine Breite von 3,80 m erforderlich ist.

    Auch mit dem Vorbringen, dass keinerlei Erhebungen bezüglich der Einräumung des Bringungsrechtes zu Gunsten der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Partei getätigt worden seien und daher nicht festgestellt worden sei, ob die Voraussetzungen des § 3 GSLG für die Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes zu Gunsten dieser Grundstücke erfüllt seien, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Dazu genügt es, auf die diesbezüglichen, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde zu verweisen, welcher darlegte, dass, um eine Bringung zum öffentlichen Weg hin rechtlich zu ermöglichen, zusätzlich Bringungsrechte über Fremdgrund im Ausmaß von ca. 800 m2 eingeräumt werden müssten und die Bringungserfordernisse für die beiden Waldparzellen mit dem streitgegenständlichen Bringungsrecht gleichfalls abgedeckt werden könnten. Ferner wiederholte der Amtssachverständige auch seine Forderung, das gegenständliche Bringungsrecht nicht zeitlich zu befristen, weil die Arbeiten im Forst "häufig in den Wintermonaten" durchgeführt würden. Damit kann die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes auch zur Beseitigung der nicht an die öffentliche Straße angeschlossenen Waldgrundstücke der Beschwerdeführerin und somit zur Beseitigung eines auch insofern bestehenden Bringungsnotstandes, vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt werden.

    Insoweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bringungsrecht für Waldgrundstücke des Mitbeteiligten auch eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Eigentum rügt, fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 B-VG an der Zuständigkeit zur Behandlung dieser Rüge.

    Die Beschwerdeführerin wendet insbesondere unter Hinweis auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene ergänzende Gutachten des wegbautechnischen Amtssachverständigen vom 20. Oktober 2000 ein, es sei durch die Einräumung des Bringungsrechtes fremder Grund nicht im geringstmöglichen Ausmaß in Anspruch genommen worden. So zeige der Amtssachverständige auf, dass die Zufahrt zu den gegenständlichen Grundstücken mit überbetrieblichen Maschinen vom Süden her kürzer sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Bringungstrasse bedinge, dass mit solchen Geräten durch die Hofstelle der Beschwerdeführerin gefahren werden müsse. Diese Zufahrt enge sich infolge des Dachüberstandes in ihrer geringsten Breite auf 3,60 m ein; dies bedinge jedenfalls ein Fahrmanöver, das weit komplizierter auszuführen sei, als die Zufahrt über die südlich dieses Grundstückskomplexes gelegenen Wiesenflächen. Auch fielen für den Mitbeteiligten bei Einräumung eines Bringungsrechtes dahingehend, dass der Mitbeteiligte die südlich seines Grundstückskomplexes gelegenen Wiesenflächen der Beschwerdeführerin im Rahmen des notwendigen überbetrieblichen Maschineneinsatzes befahren dürfe, keinerlei Kosten an, während die Errichtung einer Bringungsanlage, wie sie der angefochtene Bescheid vorsehe, einen näher genannten Kostenaufwand sowie eine Entschädigungsleistung an die Beschwerdeführerin zur Folge habe.

    Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme des wegbautechnischen Amtssachverständigen zeigt u.a. auf, dass im Falle der erforderlichen Einräumung eines Bringungsrechtes über die südliche Trasse auf jeden Fall mehr Grundfläche als durch das gegenständliche Bringungsrecht von der Hofstelle aus beansprucht würde. Sollte auch rein streckenmäßig die Zufahrt von Süden her für einen überbetrieblichen Einsatz kürzer sein, verlängere sich dafür die Zufahrt von dem gegenständlichen Grundstückskomplex z. B. für die Abfuhr des Erntegutes zur Hofstelle hin, sodass die kürzere Zufahrt durch eine längere Abfahrt zur Hofstelle kompensiert werde. Überdies wies der Amtssachverständige darauf hin, dass ein Dritter, der nicht im Rahmen der bisherigen Nachbarschaftshilfe die gegenständlichen Flächen im Rahmen des überbetrieblichen Maschineneinsatzes bewirtschafte, keine Berechtigung der Zufahrt von Süden her habe.

    Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es kann diesen Feststellungen des wegbautechnischen Amtssachverständigen nicht entnommen werden, dass die Erschließung des maßgeblichen Grundstückskomplexes des Mitbeteiligten von Süden her die beste und "den Zielsetzungen des GSLG am ehesten entsprechende Variante" - wie offenbar die beschwerdeführende Partei vermeint - darstellt. Für den Verwaltungsgerichtshof ist - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch nicht zu ersehen, weshalb für eine allfällige Bringung von Süden her über fremden Grund der Beschwerdeführerin für den Mitbeteiligten keine Kosten anfallen sollten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher auch diesbezüglich für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen.

    Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen eine mögliche Durchfahrt im Hofbereich des Mitbeteiligten wurden vom agrartechnischen Amtssachverständigen behandelt, indem er in seiner ergänzenden Stellungnahme u.a. Folgendes feststellte:

    "Aus den angeführten Naturmaßen ist ersichtlich, dass der Einsatz überbetrieblicher Maschinen durch die Baulichkeiten im Hofraum nicht beeinträchtigt wird, da das erforderliche Luftraumprofil von 3,80 m im benötigten Höhenbereich von max. 2,0 m durchwegs überschritten wird."

    Die beschwerdeführende Partei zeigt daher mit ihren im Zusammenhang mit der möglichen (allenfalls "komplizierten") Durchfahrt durch den Hofbereich des Mitbeteiligten - von der Bringungstrasse her kommend - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sie auch diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

    Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde negiere völlig die Tatsache, dass eine Verbesserung der Bringungssituation des Mitbeteiligten im Rahmen der durch die Beschwerdeführerin angebotenen Flurbereinigung herbeigeführt werden könne.

    Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kennt das Kärntner Güter- und Seilwegerecht den Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" nicht; auf diesen Umstand ist allein im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Interessenabwägung Bedacht zu nehmen. Allfälliges Selbstverschulden vermag somit einen Bringungsnotstand i.S.d. § 2 Abs. 1 GSLG 1969 nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/07/0006). Es kann einer Einräumung eines Bringungsrechtes daher schon aus diesem Grund nicht entgegenstehen, dass der Eigentümer des Not leidenden Grundstückes einem Flurbereinigungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugestimmt hat. Tatsache ist jedoch, dass der Bringungsnotstand - mangels entsprechender Flurbereinigung - weiterhin gegeben war.

    Die Beschwerdeführerin rügt schließlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung, die belangte Behörde sei auf ihr Berufungsvorbringen nicht eingegangen, dass sie bei Wegfallen der gegenständlichen Wegfläche als anrechenbare Fläche im Sinne des ÖPUL sämtlicher ÖPUL - Förderungen verlustig ginge, weil die verbleibende Fläche nicht das "Mindestausmaß" erreichen würde. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellten lediglich Vermutungen dar, welche "nicht ernsthaft Entscheidungen zugrundgelegt werden" könnten.

    Bei ÖPUL handelt es sich um die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft. Des Näheren handelt es sich inhaltlich um ein umfangreiches und umfassendes Regelwerk betreffend die Voraussetzungen und die Abwicklung der Förderung verschiedenster landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und sonstiger Tätigkeiten und Verhaltensweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2002/10/0074).

    Wenngleich die belangte Behörde auf die Frage der Beschwerdeführerin betreffend den Verlust der zitierten Förderung nicht näher eingegangen ist, wurde vom dem Berufungsverfahren beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen in einer dem Parteiengehör unterzogenen Stellungnahme, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, klargestellt, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes die ihr gewährte Förderung zu verlieren, nicht begründet sei. Wenn die bisherige Fläche des Servitutsweges - so diese Stellungnahme weiter (siehe S. 11 des angefochtenen Bescheides) -, der von der beschwerdeführenden Partei zum Großteil ganzjährig dauernd als Zufahrt zum Haus benützt werde, in die förderbare Fläche des ÖPUL 1998 einbezogen worden sei, sei nicht einzusehen, warum nunmehr der als Grünweg ausgestaltete Verbreiterungsbereich der Trasse, der als Lichtraum für angehängte landwirtschaftliche Maschinen diene und durch das bedarfsbedingt mit geringer Frequenz erfolgende Befahren der Trasse kaum beeinträchtigt werde, nicht förderbar sein sollte.

    Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret darzulegen, weshalb die bewilligte Bringungstrasse - trotz der vom Amtssachverständigen dargelegten Art der Beanspruchung - zu einem Unterschreiten eines (von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal näher bezifferten) "Mindestausmaßes" und in der Folge gar zu einem gänzlichen Wegfall der genannten Förderung führen sollte. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht aufzeigt, zu welchem anders lautenden Bescheid die belangte Behörde bei Einhaltung der von ihr als verletzt erachteten Verfahrensvorschriften gekommen wäre, zeigt sie auch mit diesem Vorbringen keinen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf.

    Da sich aus den angeführten Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juni 2005

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