Normen
AVG §37;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1969 §3;
AVG §37;
GSGG §2;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1969 §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 23, KG N, zu der u.a. die Grundstücke 476/2 und 476/5, die die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes der mitbeteiligten Partei darstellen, sowie die davon räumlich getrennten ostseitig liegenden Grundstücke 470/1, 470/3, 470/4, 470/5, 471, 472, 493 und 494 gehören. Der zuletzt genannte Grundstückskomplex wird von der Hofstelle aus durch einen über das Grundstück 476/1 der Beschwerdeführerin führenden Feldweg erschlossen. Ferner steht die Parzelle Nr. 456, KG N, die sich im Südosten der Hofstelle ca. 1 km entfernt befindet und die über den öffentlichen Weg Parzelle Nr. 1165/1, KG N, erschlossen ist, im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Der mitbeteiligten Partei steht - auf der Basis der behördlichen Sachverhaltsfeststellung - auf dem über die Parzelle Nr. 476/1 führenden Feldweg die unverbücherte Dienstbarkeit des Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Bewirtschaftung ihrer ostseitig gelegenen Grundstücke zu. Im Anschluß an die Hofstelle der mitbeteiligten Partei befindet sich am Beginn dieses Dienstbarkeitsweges ein Zaun mit einem Holzgatter (lichte Weite 2,40 m). Zur Vorgeschichte hinsichtlich der Erweiterung des Bringungsrechtes wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, verwiesen.
Unter anderem hielt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 14. September 1993 (siehe Seite 10 der Begründung dieses Erkenntnisses) fest, daß die (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren) mitbeteiligte Partei mit ihrem Vorbringen im Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde einen durch die zu geringe Gatterbreite bewirkten Bringungsnotstand zu ihrer Hofstelle geltend gemacht habe. Ihr Antrag habe damit zugleich auch die Prüfung und bejahendenfalls Beseitigung solcher Bringungsunzukömmlichkeiten umfaßt, welche ihr die zu geringe Gatterbreite dann verursache, wenn sie nicht vom Servitutsweg, "sondern durch den Hofraum kommend" zur Tenne zufahren müsse. Auch "dieser - von der belangten Behörde (seinerzeit der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung) bejahte - Bringungsnotstand" sei dennoch Sache des vor der (seinerzeit belangt gewesenen) Behörde anhängigen Berufungsverfahrens gewesen. In der Folge zeigte der Verwaltungsgerichtshof verschiedene wesentliche Verfahrensmängel sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verkennung der Rechtslage durch die seinerzeit belangt gewesene Behörde auf und hob den im Instanzenzug ergangenen Bescheid dieser Behörde vom 21. Oktober 1991 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG auf.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das zum nunmehr angefochtenen Bescheid führte, war die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 456, KG N, durch die mitbeteiligte Partei. Mit Eingabe vom 27. Jänner 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung eines "zweckentsprechenden Bringungsrechtes im Anfangsbereich (Westen) der Dienstbarkeitstrasse Parzelle Nr. 476/1, KG N, verbunden mit einer entsprechenden Erweiterung des bestehenden Gatters zum Zwecke der Zufahrt in die Tenne". Die mitbeteiligte Partei wies insbesondere darauf hin, daß sie die aufgrund der Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 456 dort gewonnenen Erzeugnisse durch den Hofraum entsprechend zuführen müsse. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde von der mitbeteiligten Partei näher dargelegt, daß der Anfangsbereich der Trasse auf Parzelle Nr. 476/1 zum Reversieren eines Traktors mit Anhänger für das Einbringen des Erntegutes in die Tenne des Anwesens der mitbeteiligten Partei aufgrund der beengten Verhältnisse im Hofraum derselben benötigt werde.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1992 räumte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (kurz: AB) der mitbeteiligten Partei zugunsten der Parzelle Nr. 456, KG N, ein zeitlich unbegrenztes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, das im Recht besteht, die ersten vier Meter der Dienstbarkeitstrasse auf der Parzelle Nr. 476/1, KG N, im Anschluß an das Weidegatter mit einem landwirtschaftlichen Gespann (Zugmaschine mit entsprechendem Anhänger) in einer lichten Breite von 2,40 m zu benützen bzw. zu befahren (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin im Ausmaß von S 216,-- verpflichtet (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (kurz: LAS). Mit Bescheid vom 17. Mai 1993 begrenzte der LAS in Abänderung des Bescheides der AB die Ausübung des Bringungsrechtes auf die Monate Juni bis einschließlich September eines jeden Jahres und dehnte die Berechtigung zur Benützung der Dienstbarkeitstrasse auf die ersten fünf Meter derselben aus (Spruchpunkt I). Die Geldentschädigung wurde mit S 360,-- neu festgelegt (Spruchpunkt II) und im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei - offenbar aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch den LAS - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges mit hg. Beschluß vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0142, als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Folge brachte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b (gemeint wohl: Z. 2) AVG beim LAS ein, dem mit Bescheid dieser Behörde vom 31. Jänner 1994 Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In ihrer gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachten Berufung bekämpfte die mitbeteiligte Partei die Entscheidung des LAS insofern, als dem Antrag auf Verbreiterung des bestehenden Weidegatters auf eine lichte Durchfahrtsbreite von wenigstens drei Metern (nordseitig) nicht stattgegeben und die Ausübung des Bringungsrechtes zeitlich begrenzt worden sei.
Aufgrund dieser Berufung ließ die belangte Behörde am 11. Juli 1994 durch einzelne ihrer Mitglieder ergänzende örtliche Erhebungen unter Verständigung der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durchführen. Im Zuge dieses Ortsaugenscheins wurde eine (weitere) Fahrprobe durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß beim Zurückstoßen im Bereich der Servitutstrasse der nordseitige Begrenzungspfosten des Zauns touchiert und geringfügig beschädigt worden sei. Zum südlichen Begrenzungspfosten seien ca. 30 cm Abstand verblieben.
Das beigezogene fachkundige Mitglied der belangten Behörde stellte aufgrund des Ortsaugenscheins fest, daß vom Tennentor bis zur Thujenhecke, die noch auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei stehe und ca. 80 cm breit sei, eine Breite von 1,60 m zur Verfügung stehe. Innerhalb dieses Bereiches sei ein Höhenunterschied von 2,80 m zu überwinden. Die Steigung vom Gatter bis zur Tenneneinfahrt betrage rund 17 %. Die Steigung im Hofbereich entlang der Grundgrenze (Thujenhecke) betrage rund 22 %. Mit Ausnahme - des hier nicht relevanten - Grundstücks Nr. 472 würden sämtliche Grundstücke als Wiese bewirtschaftet. Es handle sich dabei um zweimähdige Wiesen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1994. Die belangte Behörde ließ die zeitliche Begrenzung des Bringungsrechtes auf die Monate Juni bis einschließlich September eines jeden Jahres sowie die Ausdehnung auf die ersten 5 m der Dienstbarkeitstrasse unberührt. Hinsichtlich der Breite wurde jedoch das Bringungsrecht auf die lichte Breite des Weidegatters ausgedehnt und diese lichte Breite des Weidegatters neu mit 2,90 m festgelegt. Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, daß die Dienstbarkeit über die Parzelle Nr. 476/1 (der Beschwerdeführerin) nie der Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 456 (der mitbeteiligten Partei) gedient habe. Nur hinsichtlich der Bringung von der zuletzt genannten Parzelle komme es aufgrund der Lage und Gestaltung des Hofraumes beim Reversieren zur kurzzeitigen Benutzung des Servitutsweges. Beim Einfahren durch den Hofraum der mitbeteiligten Partei - wie eben bei der Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 456 erforderlich - ergebe sich die Notwendigkeit mehrerer Fahrmanöver, und damit unter einem fahrtechnisch komplizierten Aspekt auch die Frage nach der Breite des Gatters. Die Möglichkeit der Heuverbringung in die Tenne und damit die Lagerung des Heus stelle einen wesentlichen Bestandteil einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der Hofstelle der mitbeteiligten Partei dar. Es gehe um die Einbringung der Ernte und die Möglichkeit, diese sachgerecht zu lagern. Der Begriff "Bewirtschaftung" eines Grundstücks umfasse naturgemäß auch die Einbringungsmöglichkeit und Lagerung der Ernte. Falls die mitbeteiligte Partei ihre Tenne für Fuhren von der Parzelle Nr. 456 nicht mehr erreichen könne, würde dies eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes darstellen.
Nach Ansicht aller (von der Agrarbehörde beigezogenen) Sachverständigen würden die am Betrieb der mitbeteiligten Partei vorgefundenen Maschinen hinsichtlich Größe und Fassungsvermögen dem Ausmaß der landwirtschaftlich genutzten Flächen durchaus angepaßt sein. Daß zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des notleidenden Grundstücks (0,7283 ha) die aktuell vorhandenen Geräte ausreichen würden, ergebe sich aus der Tatsache, daß die Bewirtschaftung über Jahre hinweg mit den vorhandenen Geräten erfolgt sei, und diese offenkundig zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieser Parzelle ausreichen würden. In der Folge zeigte die belangte Behörde u.a. auf, daß ein Rückwärtsschieben des Heuwagens über eine 17 % steile Tennenauffahrt nicht einmal im entladenen Zustand möglich sei.
Zur Frage der Gatterdurchfahrtsbreite würden die von den Agrarbehörden der Unterinstanzen eingeholten Gutachten kein klares Bild bieten. Es sei unter Bezugnahme auf das "im Parallelverfahren" bezüglich anderer Parzellen der mitbeteiligten Partei ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, die Frage zu klären, ob das nach der vorhandenen Gatterdurchfahrtsbreite anzustellende Fahrmanöver von einem durchschnittlichen Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig ausgeführt werden könne oder nicht. Hiefür seien jedoch in Österreich keine Normen vorhanden. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf eine "Richtlinie für ländliche Straßen und Wege" des seinerzeitigen Bundesministeriums für Bauten und Technik aus dem Jahre 1987. Punkt 3.3. dieser Richtlinien sehe vor, daß zu Mauern und Zäunen Sicherheitsabstände einzuhalten seien. Unter einer Mindestannahme der Fahrbahnbreite von 2,40 m (Breite des Servitutswegs) wäre auf der Basis dieser Richtlinie ein Sicherheitsabstand von beiderseits mindestens 25 cm einzuhalten. Dadurch ergebe sich eine lichte Weite von 2,90 m, die das Holzgatter aufweisen müsse. Das Bringungsrecht auf der Servitutstrasse, das schon auf einer Tiefe von 5 m eingeräumt worden sei, werde dementsprechend auf eine Breite von 2,90 m ausgedehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2567/94, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrem Recht auf mängelfreie Durchführung eines Verfahrens im Sinne des AVG sowie in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (kurz: GSLG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde anlangt, die die Beschwerdeführerin in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil ihrer Beschwerde nicht mehr näher ausführte, ist sie auf den bereits zitierten hg. Beschluß vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0142, zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der belangten Behörde infolge des abändernden Bescheides des LAS gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Agrarbehördengesetzes 1950 (i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1974) gegeben ist.
Die belangte Behörde war aber nicht befugt, eine Entscheidung im Sinne des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 4. Oktober 1994 zu treffen. Die Beschwerdeführerin rügt nämlich, daß die belangte Behörde in rechtsirriger Weise das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0036, dahingehend auslege, daß dieses Erkenntnis lediglich Wirkung auf das (seinerzeit) begehrte Bringungsrecht hinsichtlich der durch die Dienstbarkeitstrasse erschlossenen Liegenschaften haben solle.
Bereits mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nämlich in dem zitierten Erkenntnis vom 14. September 1993 auf die Beseitigung sämtlicher "Bringungsunzukömmlichkeiten" ab, welche der mitbeteiligten Partei durch die zu geringe Gatterbreite verursacht würden, wenn die mitbeteiligte Partei "nicht vom Servitutsweg, sondern vom Hofraum kommend zur Tenne zufahren" müsse. Gerade die Frage der Bringung von Heu war bereits Gegenstand des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens. Es ist offenbar gleichfalls auf die seinerzeitigen unzureichenden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren zurückzuführen, daß die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren behandelte Parzelle Nr. 456, KG N, seinerzeit nicht ausdrücklich behandelt wurde. Dessen unbeschadet ließ der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14. September 1993 keinen Zweifel daran, daß die behaupteten unzureichenden Bringungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Zufahrt vom öffentlichen Weg auf die Tenne durch den Hofraum des landwirtschaftlichen Betriebes der mitbeteiligten Partei in jenem (früheren) Verfahren zu beurteilen gewesen wären, ohne daß der Verwaltungsgerichtshof eine Einschränkung auf bestimmte östlich der Hofstelle liegende Parzellen der mitbeteiligten Partei gemacht hätte.
Im Gegenteil wies der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 14. September 1993 darauf hin, daß dem nach dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 Kärntner GSLG) erforderlichen Antrag nicht - wie seinerzeit die mitbeteiligte Partei vermeinte - eine Beschränkung auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zukomme, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen. Gerade die - im Gegensatz zur Zufahrt über den Servitutsweg - vorgesehene Frage der Bringung über den Hofraum zur Tenne wäre daher in jenem Verfahren umfassend - also auch hinsichtlich der Bringung von Parzelle Nr. 456 der mitbeteiligten Partei - zu behandeln gewesen. Wenngleich die Behörde nicht dazu verhalten ist, aus Anlaß der Entscheidung über ein Bringungsrecht alle denkmöglichen Bringungsnotstände eines landwirtschaftlichen Betriebes in Prüfung zu ziehen, ist doch im Beschwerdefall das Anliegen des nunmehr Mitbeteiligten von Beginn an erkennbar darauf gerichtet gewesen, jenen Bringungsnotstand zu beheben, der daraus resultierte, daß ihm die Breite dieses Gatters zu gering dimensioniert erschien, was für ihn sowohl eine Erschwernis bei der Durchfahrt, von der einen Seite (Dienstbarkeitsweg) kommend, als auch beim Reversieren, wenn er von der anderen Seite (durch den Hofraum zur Tenne) kam, bedeutete.
Da die belangte Behörde infolge Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigte, daß es nach der Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation bereits der AB an der Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung dieser Teilbringung fehlte (siehe das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1993), belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die ersatzweise Heranziehung von "Richtlinien für ländliche Straßen und Wege" für die Beurteilung der Frage, welche Fahrmanöver von einem durchschnittlichen Bewirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig ausgeführt werden können, sowie auf die Frage der ausreichenden Bestimmtheit der neu festgelegten Gatterbreite von 2,90 m näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1974.
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