Normen
ABGB §472;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §7;
NotwegeG 1896 §1;
VwRallg;
WWSGG §13;
WWSGG;
WWSLG Krnt 1920 §2;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §37;
WWSLG Krnt 1920;
ABGB §472;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §7;
NotwegeG 1896 §1;
VwRallg;
WWSGG §13;
WWSGG;
WWSLG Krnt 1920 §2;
WWSLG Krnt 1920 §33;
WWSLG Krnt 1920 §37;
WWSLG Krnt 1920;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seiner Eingabe vom 7. Februar 1991 stellte der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde Villach (AB) den Antrag, das zugunsten der Grundstücke 621, 620/2 und 620/1 je KG V. über den südlichen Bereich seiner Grundstücke 50 und 51 je KG V. führende Bringungsrecht aufzuheben. Er sei Eigentümer der Grundstücke 50 und 51, die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) seien Eigentümer der Grundstücke 621 (1.-MP), 620/2 (2.-MP) und 620/1 (3.-MP), je KG V. Das zugunsten der im Eigentum der MP bestehende landwirtschaftliche Bringungsrecht über die angeführten Grundstücke des Beschwerdeführers entspräche keinem Bedarf mehr. Es sei nämlich von den Berechtigten zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auch in der Vergangenheit neben dem Dienstbarkeitsweg auch schon das öffentliche Wegegut über die V.-Straße benützt worden. Die Benützung der V.-Straße sei für die MP lediglich mit einem zu vernachlässigenden Umweg verbunden, der aber dadurch ausgeglichen werde, daß die V.-Straße bei weitem besser ausgestaltet sei als der Bringungsweg. Während die V.-Straße ein Befahren mit Fahrzeugen aller Art zu den Grundstücken der MP zulasse, sei der Bringungsweg so schmal, daß mit den meisten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nur mit äußersten Schwierigkeiten die Durchfahrt bewirkt werden könne. Durch die Benützung des Dienstbarkeitsweges werde der Hofraum des Beschwerdeführers durchfahren, was auf Grund der Enge des Weges für den Beschwerdeführer eine nicht zumutbare Erschwernis in der Bewirtschaftung mit sich bringe; gelegentlich komme es auch zu unzumutbaren Verunreinigungen des auf seiner Liegenschaft gelegenen Weges. Da mit der V.-Straße eine geradezu ideale Wegverbindung für die Bringung zur Verfügung stehe, lägen die Voraussetzungen für den Weiterbestand des Bringungsrechtes nicht mehr vor.
Seitens der MP wurde diesem Antrag entgegengesetzt, daß das betroffene Fahrtrecht schon seit unvordenklichen Zeiten bestehe. Versuche des Beschwerdeführers, das bestehende Fahrtrecht zu beeinträchtigen, hätten schon zu gerichtlichen Streitigkeiten geführt, aus deren Anlaß Vergleichsgespräche anhängig seien. Zur Aberkennung der Dienstbarkeit bestehe kein Grund. Der Dienstbarkeitsweg treffe den Beschwerdeführer nämlich nur auf eine Länge von 25 m, während er im übrigen über andere Grundstücke verlaufe. Eine Aberkennung der Dienstbarkeit würde zu einer Lastenfreiheit der Grundstücke des Beschwerdeführers nicht führen, da auch eine Reihe anderer Dienstbarkeitsberechtigter vorhanden sei, denen der gegenständliche Weg nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke diene, sondern die Zufahrt zu ihren Wohnhäusern darstelle. Die vom Beschwerdeführer genannte öffentliche Straße sei infolge des Vorhandenseins von zwei Gasthäusern in relativ kurzen Abständen entsprechend frequentiert, was dazu führe, daß Fahrten mit landwirtschaftlichen Transporten immer wieder Verkehrsstauungen auslösten, weil im Bereich der Ortschaft V. die Straße so eng sei, daß faktisch keine Überholmöglichkeit gegeben sei. Die Aberkennung der Dienstbarkeit würde somit zum einen keine Entlastung der Grundstücke des Beschwerdeführers, zum anderen aber eine wesentliche Erschwernis für die MP bewirken. Die Dienstbarkeit diene ohnehin nur landwirtschaftlichen Zwecken und würde nur in einem Umfang ausgeübt, der gegenüber den übrigen den Dienstbarkeitsweg benutzenden Berechtigten überhaupt nicht ins Gewicht falle.
In der am 16. Mai 1991 vor der AB stattgefundenen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, daß dieser Antrag auf "Aberkennung bzw. Ablösung" nunmehr auf die Grundlage des Kärntner Landesgesetzes vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41, (im folgenden: ARLG) gestützt und auf die §§ 33 ff dieses Gesetzes bezogen werde.
Der von der AB beigezogene Amtssachverständige erstattete am 26. März 1992 einen Befund, in welchem er folgendes feststellte:
Der Beschwerdeführer bewirtschafte haupterwerbsmäßig einen bäuerlichen Familienbetrieb, dessen Hofstelle im eng verbauten Ortskern von V. auf den Bauflächen 50 und 51 je KG V. situiert sei. Die Zufahrt hiezu verlaufe ausgehend von der V.-Straße am südlichen Rand dieser Bauflächen. Diese Zufahrt sei gleichzeitig Bestandteil einer landwirtschaftlichen Wegservitut zugunsten der MP, welche in weiterer Folge über im Drittbesitz befindliche Grundstücke verlaufend, wieder in die V.-Straße einmünde, von wo aus die servitutsberechtigten Grundstücke der MP erreicht werden könnten. Die Drittbesitzer und weitere Anrainer seien ebenfalls zur Benützung dieses Grundstreifens zum Zwecke der Zufahrt zu ihren Häusern berechtigt, weshalb die Benützung des Grundstreifens nicht auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt sei. Von seiten der MP werde der ganze Servitutsweg derzeit nur vom 1.-MP beansprucht, da dieser als Zuerwerbslandwirt alle berechtigten Grundstücke bewirtschafte.
In seinem auf Basis dieses Befundes erstatteten Gutachten äußerte der Amtssachverständige, daß die Aufhebung der gegenständlichen Wegservitut die berechtigten Grundstücke in keinen Bringungsnotstand versetzen würde, da sie auf der ganzen Strecke über die V.-Straße mit der Hofstelle verbunden seien. Der Servitutsweg stelle lediglich eine Abkürzung der Strecke um ca. 80 lfm dar. Demgegenüber bedeute die Ausübung dieser Wegservitut durch die MP eine erhebliche Beeinträchtigung des Wirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers im Bereich seiner Hofstelle. Daß der Weg auch anderen Anrainern und Hausbesitzern diene, ändere nichts daran, daß die begehrte Aufhebung der Dienstbarkeit eine erhebliche Entlastung für den Beschwerdeführer darstellen würde. Zu den von den MP ins Treffen geführten Behinderungen des Straßenverkehrs vertrete der Amtssachverständige die Auffassung, daß in der gegebenen örtlichen Situation eine auf der Straße fahrende Wirtschaftsfuhre den Verkehrsfluß und die Verkehrssicherheit eher weniger beeinträchtige, als wenn sie von der Straße abbiege und ein kurzes Stück weiter wieder in diese einbiege. Die Nachteile aus der Aufhebung der Wegservitut für die MP bestünden im wesentlichen im Mehraufwand an Zeit und Material durch Inkaufnahme des Umweges. Darüber hinaus könne es zu allfälligen Behinderungen beim höchsten Abschnitt der V.-Straße kommen, wo diese Straße auf ca. 35 lfm Verengungen bis unter 3 m aufweise und sich hier ein Wirtshaus mit Gastgarten auf der anderen Straßenseite befinde, sodaß mitunter unsachgemäß abgestellte Fahrzeuge die reibungslose Durchfahrt beeinträchtigen könnten. Diese Umstände reichten nach Auffassung des Amtssachverständigen aus, das schützenswerte Interesse an der Dienstbarkeit als bestehend zu erkennen, ohne daß jedoch der Weiterbestand der Dienstbarkeit notwendig sei. Hienach lägen die Voraussetzungen der Ablösung der Dienstbarkeit in Geld vor, bei deren Berechnung der Amtssachverständige aus näher dargestellten Erwägungen zu einem Gesamtbetrag von S 10.000,-- gelangte. Nicht berührt von diesen Erwägungen sei allerdings die Ausübung der Wegeservitut zu Fuß und für den Viehtrieb; diese Rechte erschienen weiterhin notwendig und seien daher nicht als ablösbar zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Äußerung zu diesem Gutachten den Bestand eines schützenswerten Interesses der MP an der Dienstbarkeit, erklärte aber gleichzeitig, eine Entscheidung der AB im Sinne einer Geldablöse in der vom Amtssachverständigen bezifferten Höhe akzeptieren zu wollen. Die MP traten den Ausführungen des Amtssachverständigen demgegenüber mit der Behauptung entgegen, daß die Aufhebung der Dienstbarkeit wesentliche Erschwernisse in der Bringung mit sich bringen würde. Das Problem liege nicht in der Verlängerung der Wegstrecke, sondern in den Schwierigkeiten der Zufahrt über die öffentliche Straße, insbesondere im Bereiche eines etwa 100 m nördlich des Besitzes des Beschwerdeführers gelegenen Gasthauses. Dort durchquere die Straße nämlich praktisch einen Gastgarten, was Gefahren mit sich bringe, denen bei der Fahrt über den Dienstbarkeitsweg ausgewichen werden könne. Ein vom Besitz des Beschwerdeführers auf der Straße fahrender Traktor könne bis weit hinter das betroffene Gasthaus von einem Fahrzeug nicht überholt werden und stelle auch seinerseits im Gasthausbereich eine wesentliche Erschwernis dar. Die Beurteilung des Amtssachverständigen, daß es vergleichsweise ungünstiger sei, wenn ein Traktor zuerst von der Straße abbiege und dann wieder in sie einbiege, könne demnach nicht geteilt werden. Die Aberkennung der Dienstbarkeit würde eine schwere wirtschaftliche Beeinträchtigung des Betriebes der MP darstellen, während die mit der Dienstbarkeit verbundenen Beeinträchtigungen auf seiten des Beschwerdeführers zu vernachlässigen seien, da auf seinen Grundstücken wesentlich stärker wirkende Dienstbarkeiten als jene der MP lasteten. Wesentliche Fahrtbewegungen würden von den MP nämlich nur im Zeitpunkt des Anbaus und im Zeitpunkt der Ernte getätigt, während in der übrigen Zeit lediglich Belastungen durch das Gehen zu Fuß und durch den Viehtrieb vorlägen, welche der Amtssachverständige ohnehin für notwendig ansehe. Sei ein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes vorhanden, so sei eine Aberkennung der Dienstbarkeit nicht mehr möglich.
Der Amtssachverständige äußerte in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 1992, daß den besonderen Gefahrenstellen im Bereiche des Gasthauses der Umstand gegenüberzustellen sei, daß auch die Benützung des Servitutsweges mit Gefahren verbunden sei, indem nichtöffentliche Haus- und Hofplätze befahren würden, wo mindestens ebenso problematische Engstellen vorlägen wie auf der öffentlichen Straße.
Mit ihrem Bescheid vom 16. Juli 1992 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung "bzw." Ablösung des zugunsten der Parzellen 620/1, 620/2 und 621 je KG V. im Rechte des Gehens und Fahrens mit zu landwirtschaftlichen Zwecken erforderlichen Fahrzeugen bestehenden Servitutsrechtes über die Parzellen 50 und 51 je KG V. "auf Grund der Bestimmungen der §§ 33 ff" ARLG als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides stellte die AB den Verfahrensgang, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und den Rechtsgrund ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung dar und führte sodann aus, daß am Bestand eines schützenswerten Interesses des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit nicht zu zweifeln sei, weil sie für den Wirtschaftsbetrieb der MP jedenfalls eine Erleichterung darstelle. Es könne sich die AB jedoch der Auffassung des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen nicht anschließen, daß der weitere Bestand der Dienstbarkeit nicht als notwendig zu beurteilen sei. Entscheidend sei dabei nicht die Unterschiedlichkeit der zurückzulegenden Wegstrecken, sondern die Frage der Sicherheit der Benützung der alternativ in Rede stehenden Trassen. Die auf der V.-Straße im Bereiche des Gasthauses auftretenden Erschwernisse wegen der Fahrbahnverengung und der Behinderung durch parkende Kraftfahrzeuge ließen die Dienstbarkeit für das herrschende Gut als notwendig erscheinen. Daß man auf einer öffentlichen Straße, die erfahrungsgemäß mehr frequentiert sei als eine Servitutstrasse, wenn die Straße noch dazu im Bereich eines Gasthauses eine Verengung aufweise, in wesentlich höherem Maß unfallgefährdet sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Die Querung der Straße bei Benützung des Dienstbarkeitsweges bringe demgegenüber nach Auffassung der Behörde weniger Gefahren mit sich als eine langstreckige Benützung der Straße, zumal dabei auch auf zahlreiche Verkehrsteilnehmer Rücksicht genommen werden müsse. Wenn der Amtssachverständige einräume, daß den Eigentümern der berechtigten Grundstücke das Gehen und der Viehtrieb auf der V.-Straße nicht zuzumuten sei, dann könne die AB nicht nachvollziehen, weshalb eine solche Unzumutbarkeit nicht auch für landwirtschaftliche Fuhren gesehen werde. Die Verkürzung der Wegtrasse, der eingeschränkte Benützerkreis der Servitutstrasse und die daraus resultierende geringere Frequenz dieser Trasse ließen die Notwendigkeit der Dienstbarkeit auch im Umfange des Fahrens mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen als gegeben erkennen. Zu einer solchen Beurteilung führe die gebotene Bewertung des Sicherheitsaspektes. Letztlich würden die mit einer Aberkennung der Dienstbarkeit verbundenen Nachteile für die Servitutsberechtigten die damit verbundenen Vorteile für den Beschwerdeführer bei weitem überwiegen, wozu noch der Umstand komme, daß schließlich auch noch andere Servitutsberechtigte die Servitutstrasse benützten.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer das Unterbleiben exakter Feststellungen über Verlauf, Breite und Sichtverhältnisse im Bereiche der zur Diskussion stehenden Trassen ebenso wie das Unterbleiben der Beiziehung des von ihm beantragten Sachverständigen aus dem Verkehrswesen. Des weiteren stützte er sich auf die Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen und rügte, daß die AB sich mit dessen Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Am Bestand der Dienstbarkeit bestehe seiner Auffassung nach kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Ablösung der Dienstbarkeit durch den von diesem ermittelten Geldbetrag würde er nach wie vor akzeptieren.
Die MP erstatteten zur Berufung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher sie den von der AB eingenommenen Standpunkt teilten und ihr bisheriges Sachvorbringen wiederholten. Die Dienstbarkeit, deren Aberkennung beantragt worden sei, beeinträchtige die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht wesentlich, weil die Nutzung durch Dritte viel höher und intensiver sei als jene der MP. Der Beschwerdeführer betreibe schikanöse Rechtsausübung.
Die belangte Behörde nahm durch ihr in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied unter Beiziehung der Parteien und ihrer Rechtsvertreter am 18. November 1992 einen Ortsaugenschein vor, aus dessen Anlaß die Parteien weiteres Vorbringen erstatteten. Der Beschwerdeführer trug vor, daß der Servitutsweg zu Beginn seines Verlaufes rechtwinkelig in die V.-Straße ohne Vorhandensein eines Einmündungstrichters münde und deshalb erheblich schwerer als die V.-Straße zu befahren sei. Soweit die Benützung der V.-Straße durch eine Verparkung beeinträchtigt werden sollte, sei hiefür primär nicht die bisher angeführte Gastwirtschaft, sondern die benachbarte, von den MP betriebene Gastwirtschaft verantwortlich. Die am Servitutsweg sonst noch berechtigten Personen beeinträchtigten mit ihrer Ausübung des Wegerechtes die Landwirtschaft des Beschwerdeführers im weit geringeren Maße, weil die meisten dieser Wegberechtigten ausschließlich mit privaten Kraftfahrzeugen, nicht jedoch mit landwirtschaftlichen Geräten zufahren würden; teilweise verfügten die Berechtigten gar nicht über Fahrzeuge, sodaß sie den Weg ausschließlich als Gehweg benützten. Das Vorhandensein anderer Wegberechtigter habe mit dem gegenständlichen Verfahren im übrigen nichts zu tun. Die MP setzten dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, daß ihr gastwirtschaftlicher Betrieb über erhebliche Parkflächen verfüge, während es zu einer Verparkung der Straße lediglich im Bereiche des anderen Gasthauses komme, wo sich eine Engstelle der Straße befinde und der Gastgarten gegenüber dem Gasthaus gelegen sei. Die MP führte nur fallweise ihre landwirtschaftlichen Transporte und Fahrten am Servitutsweg auf der dem Beschwerdeführer gehörenden Strecke von 25 m durch, während sämtliche andere Berechtigte laufend zu- und abfahren würden. Zur Bewirtschaftung der servitutsberechtigten Grundstücke seien jährlich größenordnungsmäßig 40 bis 60 Wirtschaftsfuhren erforderlich. Auf den Grundstücken werde noch ein Gemüsegarten betrieben, von dem mit Handkarren Gemüse zugeführt werde. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, daß die von den MP genannten 40 bis 60 landwirtschaftlichen Fahrten zutreffen mögen, es würden jedoch im Rahmen des Betriebes des Gemüsegartens zahlreiche Fahrten mit Kraftfahrzeugen, fallweise sogar mehrmals täglich durchgeführt.
Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde erstattete über das Ergebnis der örtlichen Erhebung einen Bericht, in welchem die örtliche Situation und der Verlauf des Servitutsweges ebenso wie jener der V.-Straße beschrieben wird. Der Servitutsweg verlaufe auf einer Länge von ca. 23 lfm über die Hoffläche der Liegenschaft des Beschwerdeführers, die Wegbreite betrage dort an der engsten Stelle 3,30 m. Der Servitutsweg werde außer von den Wegeigentümern auch noch von einem Servitutsberechtigten als Zufahrt zu seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen und von zwei weiteren Servitutsberechtigten, die nicht Landwirte seien, als Hauszufahrt benützt, wobei eine dieser Personen über kein eigenes Fahrzeug verfüge. Die V.-Straße müßte zunächst in nördlicher Richtung auf ca. 100 lfm befahren werden, wobei die engste Stelle dort eine Breite von 2,90 m aufweise. Die Straße führe anschließend in einer Linkskurve mit einer Kurvenbreite von 4,20 m beim Gasthaus G. in Richtung Westen weiter, wobei sie zwischen dem Gasthaus im Süden und dem Gastgarten im Norden hindurchführe und im nach Westen führenden Verlauf an der engsten Stelle eine Breite von 3,20 m habe. Die Mehrweglänge der Straßentrasse gegenüber dem Servitutsweg betrage ca. 80 lfm. Das Befahren der Servitutswegtrasse im Bereich des beengten Hofraumes des Beschwerdeführers bringe für diesen zweifellos arbeitswirtschaftliche Nachteile mit sich; die Besitzerfamilie sei durch den Verkehr gefährdet, beim Viehtreiben über den mit Betonsteinen gepflasterten Hofraum könne es zu dessen Verschmutzung kommen. Die Mehrweglänge von rund 80 lfm auf der V.-Straße sei den MP gewiß zumutbar. Es sei aber die V.-Straße im alternativ zu benützenden Teil im Bereiche der zwei Gasthäuser mit einer Wegbreite von durchschnittlich 3 m insbesondere im Sommer durch parkende Autos weiter eingeengt und in diesem Bereich dann mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nur schwer passierbar, wobei es auch vorkommen könne, daß der betroffene Bereich mit größeren und breiteren landwirtschaftlichen Fuhren überhaupt nicht passiert werden könne. Es könne das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde diese ungünstige Verkehrssituation auf der V.-Straße im Bereich der Gasthäuser während der Sommermonate aus eigenen Wahrnehmungen bestätigen. Es wäre eine endgültige Lösung des Servitutsproblemes für den Beschwerdeführer auch nur dann gegeben, wenn alle Fahrberechtigten auf die Ausübung ihres Rechtes verzichten würden.
Während die MP diesem Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme beipflichteten, trat der Beschwerdeführer diesem Bericht insoweit entgegen, als in diesem Bericht nach Auffassung des Beschwerdeführers der Umstand keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe, daß beide Mündungen des Servitutsweges in die V.-Straße eng und unübersichtlich ausgebildet seien, was die Benützung der Servitutstrasse erschwere. Die übrigen Servitutsberechtigten belasteten wegen ihrer überaus seltenen Benützung des Weges den Beschwerdeführer nicht nennenswert. Die häufige Benützung des Servitutsweges durch die MP hingegen begründe die im Erhebungsbericht dargestellten Belastungen und Gefahren für Betrieb und Familie des Beschwerdeführers. Die auf der V.-Straße angeführten Probleme mit auf der Straße geparkten Fahrzeugen träten nur im Bereiche des vom 1.-MP betriebenen Gasthauses auf. Im Bereiche des Gasthauses G. hingegen gebe es solche Parkplatzprobleme nicht, weil dieses Gasthaus nur auf einen Bruchteil der Gästekapazität ausgelegt sei, die im Gasthaus der 1.-MP Platz finde. Es verfüge das Gasthaus G. zudem über ausreichend Parkplätze. Es kümmere sich der Wirt außerdem auch darum, daß seine Gäste nicht die Durchfahrt blockieren, was ihm deshalb leicht möglich sei, weil er und sein Personal bei jedem Gang in den Gastgarten die Straße überqueren müßten und dabei zwangsläufig auf behindernd geparkte Fahrzeuge aufmerksam würden. Beim Gasthaus der 1.-MP sei dies indessen nicht der Fall.
In der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung vom 17. Mai 1993 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, daß das Gasthaus G. über genügend Parkmöglichkeiten verfüge, sodaß es auch im Sommer dort zu keinen Verkehrsbehinderungen und Einengungen des Weges durch parkende Fahrzeuge komme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 16. Juli 1992 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes und des Vorbringens der Parteien trat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides der von der AB gewonnenen Auffassung bei. Die vom Beschwerdeführer angeregte Benützung der V.-Straße durch die MP könne aus den von der AB dargelegten und in dem Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde dargetanen Gründen die Dienstbarkeit nicht tauglich ersetzen, sodaß diese für das herrschende Gut als notwendig anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt ansieht, daß die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes zugunsten der Grundstücke der MP über seine Grundstücke aberkannt oder zumindest in Geld abgelöst werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die MP in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 ARLG können Felddienstbarkeiten auf Wald-, Acker-, Wiesen- und Weidegrund abgelöst, aberkannt oder geregelt werden, wobei es keinen Unterschied macht, auf welchem Rechtstitel (Vertrag, Ersitzung usw.) die Felddienstbarkeiten beruhen. Nach § 34 leg. cit. kann die Ablösung entweder durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgen. Eine Felddienstbarkeit ist gemäß § 37 ARLG in Geld abzulösen, wenn sie für das herrschende Gut nicht notwendig ist. Kommt eine Einigung über die Ablösungssumme nicht zustande, ist sie von der Landwirtschaftsbehörde auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen festzusetzen. Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, ist diese gemäß § 38 ARLG ohne Entschädigung abzuerkennen.
Zweck des ARLG sowie der auf Grund des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage 3 zu BGBl. Nr. 103, erlassenen Landesgesetze ist die behördliche Neuordnung der Wald- und Weideservituten sowie bestimmter Felddienstbarkeiten (vgl. §§ 472 ff ABGB), wodurch einerseits bestehende Rechte (insbesondere Grunddienstbarkeiten) gesichert, andererseits aber auch eine zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ermöglicht werden soll. Die Ablösung von Felddienstbarkeiten soll der Durchführung entsprechender bodenreformatorischer und landeskultureller Maßnahmen mit dem Ziele dienen, aus einer durch die bestehende Felddienstbarkeit eingeschränkten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des belasteten Grundstückes eine besser nutzbare landwirtschaftliche Nutzfläche zu machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 90/07/0091, mit weiteren Nachweisen).
Daß es sich beim verpflichteten Gut des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Sinne der im soeben zitierten Erkenntnis angeführten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 33 ff ARLG handelt, ist nach der Aktenlage nicht zu bezweifeln und zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht strittig.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung zum Ausdruck bringt, daß ein schützenswertes Interesse der berechtigten Güter der MP an der Dienstbarkeit zu verneinen und diese daher ohne Entschädigung abzuerkennen gewesen wäre, ist er nicht im Recht. Schon die kürzere Strecke des unter Inanspruchnahme der Dienstbarkeit zurückzulegenden Weges im Verhältnis zur Benützung der öffentlichen Straße schließt es aus, vom Fehlen eines schützenswerten Interesses des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit auszugehen. Gleiches gilt für den aus der Benützung des Servitutsweges erfließenden Vorteil der auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen geringeren Verkehrsfrequenz auf diesem Weg. Gleiches hat zu gelten für den Vorteil einer Vermeidung solcher verkehrstechnischer Unwägbarkeiten, die das Befahren eines zwischen einem Gasthaus und dem gegenüber gelegenen dazugehörigen Gastgarten verlaufenden Straßenstückes in der wärmeren Jahreszeit allemal mit sich bringt. Daß das herrschende Gut der MP auch auf andere Weise als durch Benützung des Dienstbarkeitweges erreicht werden kann, stand auch im Beschwerdefall der Annahme nicht entgegen, daß die Ausübung der Dienstbarkeit Erleichterungen für den landwirtschaftlichen Betrieb der MP zur Folge hat, die sich als schützenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes werten lassen (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 85/07/0331). Zutreffend hat die belangte Behörde somit erkannt, daß die Voraussetzungen für eine entschädigungslose Aberkennung der auf den Grundstücken des Beschwerdeführers lastenden Dienstbarkeit des Fahrtrechtes nicht vorlagen.
Es hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber sein Begehren auch als ein solches nach § 37 ARLG gestellt erkennen lassen, indem er in der Verhandlung vor der AB am 16. Mai 1991 ausdrücklich auch einen Antrag auf Ablösung der Dienstbarkeit gestellt und sich mit einer Ablösung im Umfang der vom Amtssachverständigen der AB ermittelten Ablösesumme bis zuletzt einverstanden erklärt hatte. Vom Vorliegen eines Antrages des Beschwerdeführers auch auf Ablösung der Dienstbarkeit in Geld ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend ausgegangen, indem sie im Einklang mit der AB begründet hat, weshalb die Dienstbarkeit für das herrschende Gut als notwendig im Sinne des § 37 ARLG angesehen werden müsse. Das von der belangten Behörde in dieser ihrer Beurteilung gefundene rechtliche Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof aber aus folgenden Erwägungen nicht zu teilen:
Daß der im § 37 ARLG gebrauchte Ausdruck "notwendig" einen über den Bestand eines schützenswerten Interesses hinausgehenden Bedarf nach dem aufrechten Bestand der Dienstbarkeit bezeichnet, ergibt sich unmittelbar einsichtig aus der gleichzeitigen Geltung des § 37 ARLG mit jener des § 38 leg. cit. Fraglich ist das Ausmaß des den Unterschied zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen ausmachenden Qualitätssprungs des Interesses an der Aufrechterhaltung einer Dienstbarkeit.
Die Wortinterpretation des Gesetzesbegriffes "notwendig" führt zur Einsicht, daß dieses Wort etwas bezeichnet, was geeignet ist, eine "Not" zu "wenden". Im Zusammenhang mit Wegerechten kennt die Rechtssprache den Begriff der "Not" im zivilrechtlichen Bereich im Notwegegesetz und im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bodenreform im Ausdruck des Bringungsnotstandes, mit welchem das Vorliegen einer fehlenden oder unzulänglichen Bringungsmöglichkeit im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet zu werden pflegt (vgl. etwa für den Regelungsbereich des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1995, 94/07/0096, und vom 14. September 1993, Slg. N.F. Nr. 13.885/A). Das wörtliche Verständnis vom Begriff "notwendig" im Sinne des § 37 ARLG indiziert somit für den Fall eines Wegerechtes einen Bedarf am Weiterbestand der Dienstbarkeit, der in seinem Ausmaß jenem zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 verglichen werden kann.
Die teleologische Interpretation der Bestimmung des § 37 ARLG bestätigt den in der Wortinterpretation gewonnen Befund. Ziel aller gesetzlicher Regelungen auf dem Gebiete der Bodenreform ist die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Slg. N.F. Nr. 13.885/A). Diesem Ziel dienen die bringungsrechtlichen Normen in gleicher Weise wie jene, welche die Aufhebung bestehender Dienstbarkeiten zum Regelungsgegenstand haben. Dort, wo die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht (§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969), soll im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft eine Bringungsmöglichkeit geschaffen werden, zu welchem Zweck dadurch erforderliche Eingriffe in fremde Rechte unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen Entschädigung in Kauf genommen werden. Dort hingegen, wo die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes durch bestehende Felddienstbarkeiten in einer Weise eingeschränkt wird, die dem Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft nicht dienlich ist, sollen solche Dienstbarkeiten in diesem genannten öffentlichen Interesse beseitigt werden, zu welchem Zweck ebenso Eingriffe in bestehende Dienstbarkeitsrechte anderer gegen Entschädigung in Kauf genommen werden.
Ist der Ausdruck "notwendig" im § 37 ARLG nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof gefundenen Auslegung im Sinne der Erforderlichkeit der Dienstbarkeit zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Bringungsnotstandes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 zu verstehen, dann ist das Ergebnis des angefochtenen Bescheides mit dem solcherart gewonnenen Verständnis vom Begriff "notwendig" im § 37 ARLG nicht in Einklang zu bringen. Daß eine zur Gänze auf einer öffentlichen Straße gelegene Bringungsmöglichkeit nämlich als unzulänglich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 beurteilt werden könnte, erschiene denkmöglich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände sowohl in der Beschaffenheit des für die zweckmäßige Bewirtschaftung besonders gelagerten Bringungsbedarfes als auch in einer aus besonderen Gründen diesem Bedarf nicht gerecht werdenden Beschaffenheit des öffentlichen Wegenetzes. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn festgestanden wäre, daß die zweckmäßige Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge in einer Breite erfordere, welche das Passieren der betroffenen Straßenabschnitte in einer ins Gewicht fallenden Zahl der anzunehmenden Fälle in zumutbarer Zeit nicht gestattet hätte. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt erlaubte es noch nicht, die mit der Benützung der öffentlichen Straße verbundenen Unzukömmlichkeiten als ausreichend dafür zu beurteilen, die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes durch den Hofraum des Anwesens des Beschwerdeführers noch als notwendig anzusehen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage somit in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Interpretation der Bestimmung des § 37 ARLG beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte. Für den im fortgesetzten Verfahren zu erlassenden Ersatzbescheid sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß die Dienstbarkeit auch des Gehrechtes und des Viehtriebes über die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nach von seiner Antragstellung nicht als umfaßt angesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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