Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Sicherstellungsauftrag vom 26. August 2002 ordnete das Hauptzollamt Wien die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der mitbeteiligten Partei gemäß § 232 BAO zur Sicherung des Abgabenanspruches von zusammen EUR 75,720.269,26 (davon Zoll EUR 17.096.656,03, EUSt EUR 17,427.098,75 und Tabaksteuer EUR 41,196.514,48) an. Diese Beträge seien auf Grund der in den näher bezeichneten Verfahren ermittelten Sachverhalte errechnet worden. Die Anordnung der Sicherstellung könne sofort in Vollzug gesetzt werden. Durch Erlag des Betrages von EUR 75,720.269,26 werde erwirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bescheides unterblieben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben würden. Dass im Beschwerdefall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben entstanden sei, ergäbe sich aus Art. 203 Zollkodex (ZK). Die Einbringung der Abgaben sei auf Grund der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, es sei gegen sie eine Strafanzeige erstattet worden, weil sie in Verdacht stehe, als Mitglied einer international operierenden Schmuggelorganisation Zigaretten über Ungarn in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt und dadurch die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen zu haben. Die Strafanzeige richte sich gegen zahlreiche Personen und der mitbeteiligten Partei sei eine Beteiligung an den vorgeworfenen Straftaten keineswegs mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Es könne daher derzeit keineswegs abgeschätzt werden, ob die mitbeteiligte Partei hinsichtlich dieser Abgabenansprüche irgendeine Verpflichtung treffe. Eine Abgabenpflicht liege nicht vor, sodass vom Sicherstellungsauftrag Abstand zu nehmen gewesen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurden die Abgabenansprüche auf insgesamt EUR 83,097.256,42 (davon Zoll EUR 17,096.653,06, Einfuhrumsatzsteuer EUR 17,427.095,47, Tabaksteuer 41,196.506,93 und Abgabenerhöhung EUR 7,377.000,96) berichtigt. In der Begründung führte das Hauptzollamt Wien nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 232 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 1 BAO und Art. 202 ZK aus, dass nach den finanzstrafbehördlichen Ermittlungen kein Zweifel darüber bestehe, dass die mitbeteiligte Partei in Österreich als einer der Haupttäter einer international operierenden Schmuggelbande, die in diesem Verfahren festgestellten Zigarettenlager unter Mitwirkung weiterer Personen angemietet und verwaltet habe. Die mitbeteiligte Partei werde zudem durch die geständige Verantwortung weiterer Täter schwer belastet. Aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich somit, dass die mitbeteiligte Partei die Zigaretten, welche zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Besitz gehabt habe. Durch das Inbesitznehmen der Zigaretten sei für die mitbeteiligte Partei gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld entstanden. Demzufolge werde der in der Begründung des Sicherstellungsauftrages erwähnte Art. 203 ZK auf Art. 202 ZK berichtigt. Damit sei auch eine der Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages gegeben. Schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages lägen vor und der bekämpfte Bescheid sei demnach zu Recht ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die mitbeteiligte Partei vor, nach den Ermittlungsergebnissen ergäbe sich, dass die Annahme, sie hätte die verfahrensgegenständlichen Zigaretten, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Besitz gehabt, unzutreffend sei. Es sei beim Landesgericht Eisenstadt ein Strafverfahren anhängig, welches noch nicht abgeschlossen sei. Es habe noch keine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden. Die mitbeteiligte Partei hätte die ihr zur Last gelegten Taten konsequent bestritten und sie sei von B nicht des Schmuggels oder des Besitzes von Schmuggelgut bezichtigt worden. Dieser habe auch angegeben, dass die mitbeteiligte Partei mit der Anmietung der Hallen nichts zu tun gehabt habe. Den Ermittlungsergebnissen könne nicht entnommen werden, dass die mitbeteiligte Partei selbst einfuhrabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hätte. Des Weiteren könne auch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei Waren erworben oder in Besitz gehabt habe. Die übrigen Personen, gegen die ermittelt worden sei, hätten die mitbeteiligte Partei kaum belastet. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes hätte die Behörde daher zur Auffassung kommen müssen, dass die mitbeteiligte Partei keineswegs in Besitz von Zigaretten gewesen sei, sodass eine Eingangsabgabenschuld ihr gegenüber nicht entstanden sei. Die Berechnungen des Hauptzollamtes Wien seien nicht nachvollziehbar. In den verschiedenen Bescheiden und Entscheidungen würden verschiedene Abgabenbeträge als offen ausgewiesen. Es werde auch die Auffassung vertreten, dass die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben wäre. Nach der relevanten Gesetzesstelle würde es auf die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen und die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen. Eine nachvollziehbare Begründung zur Gefährdung und dazu, dass ein rascher Zugriff notwendig gewesen sei, fehle. Die Höhe der Abgabenschuld alleine könne nicht als einziges Kriterium herangezogen werden. Richtig sei lediglich, dass ein Betrag von EUR 83,097.256,42 nicht leistbar sei. Daran würde aber auch ein rascher Zugriff nichts ändern, weil die mitbeteiligte Partei eben über kein Vermögen in annähernd dieser Höhe verfüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien gemäß Art. 243 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ZK iVm § 85c Abs. 3 und 8 ZollR-DG und § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe auf. Nach Wiedergabe des § 232 Abs. 1 BAO und von Rechtsprechungszitaten führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der erstinstanzliche Sicherstellungsauftrag und die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien entsprächen nicht der Begründungspflicht. Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft sei, müsse im Sicherstellungsauftrag entsprechend dargetan werden, wobei dessen Begründung jedenfalls erkennen lassen müsse, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen seien. Das Hauptzollamt Wien sei weder im Sicherstellungsauftrag noch in der Berufungsvorentscheidung auf das bei Gesamtschuldverhältnissen bestehende Erfordernis des Gefährdungs- bzw. Erschwerungsmoments bei allen Gesamtschuldnern eingegangen. Diese Entscheidung würde lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf "derzeitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse" bzw. mit der bloßen Behauptung, schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben, begründet. Es würden allerdings keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen oder auch der übrigen Gesamtschuldner konkret dargestellt, geschweige denn, Gefährdungskriterien überhaupt genannt. Soweit die belangte Behörde diesbezüglich aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen vermöge, habe das Hauptzollamt Wien offenbar dies mangels tatsächlicher Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch gar nicht tun können. Dazu hätte es nämlich zumindest einer eingehenden Befragung des bzw. der Abgabepflichtigen selbst sowie jedenfalls der Einholung entsprechender Finanzamtsauskünfte bedurft. Insoweit sei dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei beizupflichten, wenn sie ausführe, dass eine nachvollziehbare Begründung zur Gefährdung und dazu, dass ein rascher Zugriff notwendig gewesen sei, fehle, zumal die Höhe der Eingangsabgabenschuld allein nicht als einziges diesbezügliches Kriterium herangezogen werden könne. Im Beschwerdefall sei aus den der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass die Zollbehörde überhaupt eine Beweiswürdigung vorgenommen habe, geschweige denn jemals das Ergebnis derselben der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht habe. Sowohl der Bescheid erster Instanz als auch die Berufungsvorentscheidung wiesen schwer wiegende Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich veranlasst gesehen, unter Anwendung des § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 BAO von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen und die betreffende Berufungsvorentscheidung durch Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die zuständige Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe zu erledigen. Um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mitbeteiligten Partei sowie der übrigen Gesamtschuldner zu ermitteln, werde es voraussichtlich nicht nur erforderlich sein, entsprechende Auskünfte bei Finanzbehörden einzuholen, sondern es seien diese Personen auch selbst niederschriftlich zu befragen und gegebenenfalls die Richtigkeit der Aussagen durch Einholung weiterer Auskünfte von Bankinstituten zu überprüfen sein. Derart umfangreiche Erhebungen könnten von einem Organ des Unabhängigen Finanzsenates wohl kaum oder aber nur unter unverhältnismäßig hohem Zeit- und Arbeitsaufwand bewerkstelligt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen.
Das Zollrecht der Gemeinschaften enthält keine Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO entgegenstehen.
Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, gemäß § 232 Abs. 1 BAO bis zum Eintritt der Vollsteckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat nach § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten:
- a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
- b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (vgl. Reeger/Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 189).
Das beschwerdeführende Zollamt vertritt zusammengefasst die Ansicht, der Sicherstellungsauftrag habe alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Lägen nach Ansicht der belangten Behörde Begründungsmängel vor, dann hätte sie diese beheben können. Keinesfalls seien die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe vorgelegen. In der Beschwerde wird auch darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit noch vor Ergehen des angefochtenen Bescheides mit zwei Bescheiden vom 17. Jänner 2003 gegenüber der mitbeteiligten Partei die Zollschuld nach Art. 202 ZK in der Höhe von EUR 71,351.406,47 und EUR 11,745.849,95 geltend gemacht wurde und dass das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 10. September 2003 ergangen sei, in dem die Erhebungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz "ihre Bestätigung" gefunden hätten.
Der Sicherstellungsauftrag des Hauptzollamtes Wien enthält, wenn auch in sehr kurzer Fassung, alle nach § 232 Abs. 2 BAO erforderlichen Angaben. In der Berufungsvorentscheidung wurden die Verdachtsgründe näher dargestellt und festgehalten, dass schon auf Grund Höhe der Abgaben von EUR 83,097.256,42 eine Gefährdung der Einbringung dieser Abgaben gegeben sei.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, weder der Sicherstellungsauftrag noch die Berufungsvorentscheidung seien gesetzmäßig begründet. Es hätten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen und der Gesamtschuldner konkret dargestellt werden müssen und es seien keine Gefährdungskriterien genannt worden.
Das beschwerdeführende Zollamt bringt dagegen vor, im Zuge der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Vernehmungen der Beschuldigten, seien diese eingangs jeweils auch zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt, diese seien niederschriftlich festgehalten und von den Beschuldigten durch ihre Unterschrift auf ihre Richtigkeit bestätigt worden. Eine Einholung entsprechender Finanzamtsauskünfte, die von der belangten Behörde anscheinend noch vor Erstellung des Sicherstellungsauftrages als notwendig erachtet würden, sei angesichts der enormen Höhe der Abgabenschuld im konkreten Fall aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zweckmäßig und wäre des Weiteren vor Ergehen des Sicherstellungsauftrages, der eine Sofortmaßnahme darstelle, zeitlich gar nicht durchführbar gewesen, ohne zu riskieren, dass zwischenzeitlich eine Vermögensverschiebung erfolge.
In der Gegenschrift vertritt dazu die belangte Behörde die Ansicht, dass angesichts der Höhe der Abgabenforderung die Wahrscheinlichkeit zwar groß sei, dass sich auf Grund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen die Notwendigkeit der Abwendung der Gefährdung oder wesentlicher Erschwerung der Einbringung durch Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ergebe, jedoch reiche diese Wahrscheinlichkeit keineswegs an die den Verzicht auf jegliche diesbezügliche Ermittlungen bzw. die Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen rechtfertigende an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit heran.
Die belangte Behörde übersieht dabei allerdings, dass das Zollamt auf Grund der Einvernahmen der mitbeteiligten Partei und der Beteiligten über Daten der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mitbeteiligten Partei und der weiteren potentiellen Gesamtschuldner verfügte und diese Einkommensverhältnisse auch nicht annähernd ausreichen konnten, den außergewöhnlichen und enormen Abgabenbetrag von ca. EUR 83 Mio. jemals entrichten zu können. Die belangte Behörde übersieht weiters, dass die mitbeteiligte Partei in der Berufung nichts gegen die im Bescheid getroffene Feststellung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit vorbrachte und in der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat die Ansicht vertrat, die Höhe der Abgabenschuld könne allein nicht als einziges Kriterium herangezogen werden, es sei lediglich richtig, dass ein Betrag in dieser Größenordnung nicht leistbar sei.
Bei einer von der Abgabenbehörde errechneten Abgabenschuld von ca. EUR 83 Mio. und einer Geschäftsentnahme durch die mitbeteiligte Partei von monatlich ca. S 20.000,-- konnte das Zollamt mit Recht davon ausgehen, dass schon die Höhe dieser Abgabenschuld allein ausreicht, um von einer Einbringungsgefahr ausgehen zu können. In der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat wird dann selbst noch von der mitbeteiligten Partei eingestanden, über kein Vermögen in annähernd dieser Höhe zu verfügen. Der angefochtene Bescheid enthält überdies keine Begründung, dass unter den gegebenen Voraussetzungen eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben nicht gegeben wäre. Eine von der belangten Behörde geforderte "eingehende Befragung des bzw. der Abgabepflichtigen selbst sowie die Einholung entsprechender Finanzamtsauskünfte" war bei den im Beschwerdefall gegebenen außergewöhnlich hohen Abgabenbeträgen nicht erforderlich, zumal auch die mitbeteiligte Partei im gesamten Verfahren keineswegs das Vorliegen einer Einbringungsgefährdung bestritt. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen nachvollziehbar zu begründen, warum gerade die Einholung von Auskünften bei Finanzbehörden sowie die Einholung weiterer Auskünfte von Bankinstituten erforderlich gewesen wäre, zumal mit dem Sicherstellungsauftrag die Einbringung von anlässlich eines größeren Schmuggels von Zigaretten - und somit um solche außerhalb des üblichen Wirtschaftsverkehrs - entstandenen Abgaben gesichert werden sollten. Die mitbeteiligte Partei hatte keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die solche Ermittlungen erfordert hätten. Wenn die belangte Behörde allerdings solche Ermittlungen als zwingend angesehen hat, dann hätte sie diese, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, über eine Beschwerde grundsätzlich meritorisch zu entscheiden, auch selbst durchführen können. Jedenfalls erachtet der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde als erforderlich angesehenen Ermittlungen als nicht so umfangreich, dass sie nicht auch von ihr selbst oder über ihre Veranlassung unter Beachtung der gebotenen besonderen Dringlichkeit der Sache durchgeführt hätten werden können.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Rechtsstufe ist nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 1 BAO zulässig.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung gemäß § 289 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebende, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Die aufhebende Berufungserledigung setzt voraus, dass Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. auch Ritz, BAO-Handbuch, 228).
Wenn im angefochtenen Bescheid festgestellt wird, die mit Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat bekämpfte Berufungsvorentscheidung entspreche nicht der Begründungspflicht, weil die Verwirklichung des Tatbestandes, an den sich die Abgabepflicht geknüpft hat, nicht dargetan worden sei, dann übersieht die belangte Behörde, dass Begründungsmängel des bekämpften Bescheides allein, ohne dass Ermittlungen erforderlich sind, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache verwirklichen. Es ist in einem solchen Fall vielmehr Pflicht der belangten Behörde auf alle in der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat vorgebrachten Argumente einzugehen und den bekämpften Bescheid auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern.
In den Verwaltungsakten befinden sich die Protokolle über die Vernehmungen der mitbeteiligten Partei sowie der beteiligten Personen und die Angaben ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Allenfalls hätten sich die näheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch durch Anfragen oder anlässlich einer mündlichen Verhandlung klären lassen können. Von derart umfangreichen Ergänzungen der Sachverhaltsermittlungen, die eine Zurückverweisung gerechtfertigt hätte, kann im Beschwerdefall jedoch keine Rede sein. Überdies wäre im angefochtenen Bescheid weiter schlüssig zu begründen gewesen, dass solche Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Kosten waren gemäß §§ 47 ff VwGG nicht zuzusprechen.
Wien, am 11. November 2004
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