Normen
CIC 1983 can607 §2;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
CIC 1983 can607 §2;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 8. November 2002 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Wels die Anträge, die in einer dort anhängigen Grundbuchsache vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 649,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, in eventu die Gebühren auf unbestimmte Zeit (bis zum Ableben der Mutter des Beschwerdeführers) gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stunden.
Dazu brachte er vor, dass er nach dem Tod seines Vaters im November 2001 ein Grundstück samt Haus als Legat erhalten habe. Seiner Mutter sei als Alleinerbin testamentarisch ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt worden; zudem sei zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei 64 Jahre alt und erfreue sich einer für ihr Alter guten Gesundheit. Weitere Zuwendungen aus dem Nachlass nach seinem Vater habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Aus der ihm gehörigen Liegenschaft könne der Beschwerdeführer wegen des Fruchtgenussrechtes seiner Mutter keine Erträgnisse erzielen, weshalb das Legat keine wirtschaftlichen Vorteile für ihn biete. Er sei Student der Theologie und bereite sich als Benediktiner auf das Priesteramt vor; er habe das einfache Armutsgelübde abgelegt. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er mit monatlich EUR 73,-- geringfügig beschäftigt und erhalte zudem ein Stipendium für wissenschaftliche Forschungen von (monatlich) EUR 130,--. Der von ihm zu leistende Beitrag für die Kranken- und Pensionsversicherung betrage monatlich EUR 42,54. Seine Bankguthaben betrügen rund EUR 300.--. Die Bezahlung der Eintragungsgebühr stelle wegen seines geringen Einkommens eine besondere Härte dar; es werde daher der Nachlass der Eintragungsgebühr beantragt. Für den Fall dass ein Nachlass nicht möglich sei, werde die Stundung des Betrages bis zum Ableben der Mutter des Beschwerdeführers beantragt; erst danach werde er in der Lage sein, Einkommen aus der Liegenschaft zu erzielen bzw. diese zu veräußern.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (in der Folge: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des § 9 Abs. 1 und 2 GEG aus, dass in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 649,-- keine besondere Härte erblickt werden könne, zumal die Liegenschaft laut Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Urfahr einen Wert von EUR 64.825,-- repräsentiere. Die Gewährung eines Nachlasses setze voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in allenfalls sehr kleinen Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 665/03, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich nur dadurch in seinem Recht verletzt, dass die Gebühren und Kosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht nachgelassen wurden. Die unrichtige Anwendung nur dieser Bestimmung wird in der Beschwerde behauptet, während die Regelung des § 9 Abs. 1 GEG über die Stundung keine Erwähnung findet.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, Seite 65 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich der Frage des Nachlasses der Gebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG überprüft werden, während die Entscheidung über die Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG durch die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Einschränkung keiner Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.
Bei der Abweisung des Antrages auf Nachlass der Gebühren hat die belangte Behörde auf das - vergleichsweise geringfügige - Einkommen des Beschwerdeführers verwiesen, sich insbesondere aber auf den Wert der ihm gehörigen Liegenschaft von EUR 64.825,-- gestützt.
In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den zuletzt genannten Vermögenswert nicht ein, sondern stellt sich auf den Standpunkt, er habe bereits im Verwaltungsverfahren
"lückenlos und nachvollziehbar dargetan, dass er (derzeit) nicht in der Lage ist, die vom Bezirksgericht Wels vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 649,00 zu bezahlen."
Außerdem sei bei einer Einmalzahlung der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers als gefährdet anzusehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar eine Stundung im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass der Gebühren (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 25. Juni 1992, Zlen. 91/16/0060, 0062 und vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0195).
Dem hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2000/16/0635, lag der Fall zu Grunde, dass ein 1995 geborener Beschwerdeführer, der rund S 9.000,-- an Gerichtsgebühren zu zahlen gehabt hätte, zwar kein Einkommen hatte, der aber bei Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2014 eine Forderung in der Höhe von S 726.500,-- realisieren kann. In rechtlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass durch die sichergestellte Realisierung dieser Forderung - wenn auch zu einem relativ späten Zeitpunkt - die - allenfalls bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung aufgeschobene - Einbringung der Gerichtsgebühren nicht mit einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer verbunden sein könne. Da das Vermögen des Beschwerdeführers ausschließlich in der befristeten Forderung bestehe, stelle sich die Frage, ob durch die Eintreibung der Gebühr sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre, nicht.
Im Beschwerdefall geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass bei Wegfall der grundbücherlichen Belastungen, die der ihm gehörigen Liegenschaft derzeit anhaften, deren Verwertung möglich sein wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft wird belasten bzw. veräußern oder sonst aus der Liegenschaft Einkünfte erzielen wird können. Im Hinblick darauf, dass die Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers - wenn auch während eines unbestimmten Zeitraums - nur befristet ist, kann in Anbetracht des Wertes der Liegenschaft von einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG keine Rede sein.
Ebenso wenig liegt im Falle der Eintreibung der Gebühr aus folgenden Gründen die behauptete Gefährdung des notwendigen Unterhaltes vor:
Der Beschwerdeführer ist Benediktiner. Nach den Angaben in seinem beim Verfassungsgerichtshof gestellten Verfahrenshilfeantrag verfügt er über eine Zelle im Stift K und über ein Zimmer im Kolleg St. B. Im Jahr 2002 habe er über ein Einkommen bzw. ein Stipendium von insgesamt rund EUR 2.500,-- verfügt, während er - seinen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anträgen zufolge - im Jahr 2001 nur circa EUR 900,-- verdient habe.
Als Benediktiner ist der Beschwerdeführer Mitglied eines Ordensinstitutes im Sinne des Can 607 § 2 des Codex Juris Canonici (CIC 1983). Die Mitglieder haben gegen ihr Ordensinstitut einen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, diensterforderliches Taschengeld, Kranken-, Invaliditäts- und Altersversorgung usw.) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zlen. 98/08/0011, 0012; OGH 28.10.1993, 10 ObS 191/93; Runggaldier/Schinkel, Arbeitsrecht und Kirche, 90).
Ist demnach der Unterhalt des Beschwerdeführers unabhängig von seinen sonstigen Einkünften gesichert, liegt bei einem - offenbar jährlich steigenden - Einkommen von EUR 2.500,-- im Jahr 2002 keine besondere Härte vor, wenn der Beschwerdeführer wegen eines Betrages in der Höhe von EUR 649,-- in Anspruch genommen wird.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. März 2004
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