VwGH 2000/16/0635

VwGH2000/16/063519.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, Brauhausstraße 10/4/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Mai 2000, Jv 50386-33a/00, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §6 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Schriftsatz vom 16. März 2000 beantragte der im Jahre 1995 geborene Beschwerdeführer den Nachlass von Gerichtsgebühren in Höhe von S 9.110,--. Aus der Begründung des Antrages ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach im Jahre 1998 erfolgter Einantwortung alleiniger testamentarischer Erbe nach seiner 1998 verstorbenen Großmutter Anna K. gewesen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Zahlungsauftrag vom 8. März 2000 aufgefordert, im Gerichtsverfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zu 7 Cg 377/94a (beklagte Partei: Anna K.) angefallene Gerichtsgebühren von S 9.110,-- zu entrichten. Nach den Ausführungen im Antrag wurde ein dem Zahlungsauftrag zugrunde liegender gerichtlicher Beschluss dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Er habe in dieser Rechtssache lediglich einen Beschluss erhalten, wonach der Vater des Beschwerdeführers (der Kläger) die Gebühren zu ersetzen habe. Ein diesen Beschluss ändernder Beschluss sei dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, die Gebühren zu bezahlen. Er sei einkommenslos. Der ihm eingeantwortete Nachlass nach Anna K. sei mit S 1.188,28 überschuldet gewesen. Sämtliche Barmittel des Nachlasses seien für offene Forderungen gegen den Nachlass aufgebraucht worden. Ein Erlös aus dem Verkauf eines im Erbweg erworbenen Liegenschaftsanteils stehe dem Beschwerdeführer erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit zu. Im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit über eigene Einkünfte verfügen werde. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, die Gebühren zu entrichten. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Josefstadt eine Klage wegen S 115.560,-- anhängig.

In einem Schreiben der belangten Behörde vom 18. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm eine Forderung von S 726.500,-- als Kaufpreisanteil zustehe.

In einem Schriftsatz vom 25. April 2000 wurde hierauf ausgeführt, der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sei in Erfüllung des Testaments der Anna K. pflegschaftsgerichtlich zur Gänze dem Kindesvater mit der Auflage zugesprochen worden, den Betrag hypothekarisch sicherzustellen und ihn am 25. Oktober 2014 an den Beschwerdeführer auszuzahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen um Nachlass der Gebühren abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine "besondere Härte" könne nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Selbst die Einbringung einer zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr müsse nicht eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vermögenslos, rechtfertige einen Nachlass nicht. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer zustehenden Forderung von 55.413,04 EUR sei in der Einbringung des Betrages von 9.110 S keine besondere Härte zu erblicken.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachlass der Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 2 GEG 1962 können Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag unter anderem dann nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine besondere Härte in diesem Sinne einerseits in den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und andererseits in dem Umstand, dass die Gerichtsgebühren ohne vorherige Zustellung eines richterlichen Beschlusses erst zu einem Zeitpunkt zur Zahlung aufgetragen worden seien, als das Verlassenschaftsverfahren längst abgeschlossen gewesen sei und die Gebühren in dessen Rahmen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Verfahren betreffend einen Nachlass von Gerichtsgebühren kein Raum dafür ist, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl 95/16/0148). Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen die Auffassung vertreten sollte, der an ihn ergangene Zahlungsauftrag über die in Rede stehenden Gebühren habe nicht dem Gesetz entsprochen, so hätte er derartige Einwendungen gegen diesen Zahlungsauftrag erheben müssen. Im Antrag um Nachlass der Gebühren können solche Einwendungen nicht (mehr) mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Ob die Gebühren im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt worden sind, ist für sich allein für die Frage, ob die Einhebung der Gebühren eine erhebliche Härte darstellt, ohne Bedeutung.

Weiters ist davon auszugehen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar eine Stundung iSd Abs 1 des § 9 GEG 1962 rechtfertigen, aber keinen Nachlass der Gebühren (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 25. Juni 1992, Zlen 91/16/0060, 0062, und vom 28. Mai 1993, Zl 92/17/0195). Der minderjährige Beschwerdeführer ist zwar ohne Einkommen, aber nicht ohne Vermögen. Die Fälligkeit der ihm zukommenden beträchtlichen Forderung (25. Oktober 2014) tritt zwar zu einem relativ späten Zeitpunkt ein; durch die entsprechenden pflegschaftsgerichtlichen Auflagen ist aber sichergestellt, dass diese Forderung realisiert werden kann. Die - allenfalls bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung aufgeschobene - Einbringung der Gerichtsgebühren kann damit nicht mit einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer verbunden sein. Da das Vermögen des Beschwerdeführers ausschließlich in der befristeten Forderung besteht, stellt sich die Frage, ob durch die Eintreibung der Gebühr sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre, nicht.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

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