Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat der Klägerin die mit 1.811,52 S bestimmten halben Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 301,52 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 8.11.1929 geborene Klägerin war vorerst voll berufstätig. Im Jahr 1960 trat sie in den Orden der Ursulinerinnen ein und legte im Jahr 1967 die ewigen Gelübde ab. ***** Die Konstitutionen der römischen Union des Ordens der heiligen Ursula haben (auszugsweise) folgenden Inhalt:
Pkt 4
Wir leben in schwesterlicher Gemeinschaft. Indem wir in der für die heilige Angela so charakteristischen Ehrfurcht und Freiheit miteinander das Gebet, die apostolische Arbeit und das gesamte Leben teilen, geben wir unserer Verbundenheit im Glauben Ausdruck und stärken diese zugleich.
Pkt 23
Durch unser Armutsgelübde verzichten wir auf das Recht, über materielle Güter unabhängig zu verfügen, in deren Gebrauch aber wissen wir uns von der Autorität unserer Oberen abhängig. Nach dem Beispiel der ersten Christen übergeben wir, was wir erhalten, der Gemeinschaft: die Geschenke, den Lohn für unsere Arbeit, die Renten und alle unsere übrigen Einkünfte. Nichts von dem, was uns zum Gebrauch überlassen ist, erachten wir als unser Eigentum.
Pkt 25
Das ewige Gelübde der Armut nimmt uns die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig.
Pkt 226
Das Institut als solches sowie jede Provinz und jedes Haus sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Pkt 225
Unsere zeitlichen Güter sind Gaben der göttlichen Vorsehung. Bei ihrer Verwaltung sollen wir uns leiten lassen vom Vertrauen und die Freigebigkeit Gottes und vom Bestreben, für die Kommunität zu sorgen, einen guten Ablauf unserer apostolischen Arbeit sicherzustellen und den Armen zu helfen.
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1.2.1985 eine vorzeitige Alterspension von zuletzt 4.716,70 S. Mit Antrag vom 10.4.1992 begehrte sie die Zuerkennung einer Ausgleichszulage. Die beklagte Partei wies diesen Antrag ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, der Klägerin die Ausgleichszulage zu gewähren. Die Klägerin lebe als Ordensfrau in einer Ordensgemeinschaft und erhalte dort Kost und Quartier. Sie überlasse als Gegenleistung für die freie Station dem Orden ihre Pension. Bei den Naturalleistungen handle es sich daher nicht um einen Bezug, der bei der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Konvent, dem die Klägerin angehöre, sorge für ihren Lebensunterhalt. Dieser volle Unterhalt sei als geldeswertes Einkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG zu qualifizieren. Da die Pension zuzüglich des Wertes der Naturalleistungen den Richtsatz übersteige, bestehe kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die der Klägerin gewährte freie Station sei ein Bezug im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG. Der Anspruch der Klägerin auf Unterkunft und Verpflegung sei durch die Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft begründet und nicht Gegenleistung für die Überlassung der Pensionsbezüge. Diese Leistungen seien daher bei der Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, wobei es im wesentlichen der Begründung des Erstgerichtes beitrat. Die freie Station, die der Klägerin gewährt werde, sei keinem der Fälle des Ausnahmekataloges des § 292 Abs 3 ASVG zuzuordnen. Es handle sich um einen Unterhaltsanspruch privater Art, der gemäß § 292 Abs 3 ASVG dem Nettoeinkommen zuzurechnen sei. Davon ausgehend bestehe das erhobene Begehren nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Für Ordenspersonen der Katholischen Kirche, welche nach Kirchenrecht kraft des feierlichen Armutsgelübdes nicht vermögensfähig waren, übernahmen eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen diese Beschränkungen in das staatliche Recht (zB § 573 ABGB hinsichtlich der Testierfähigkeit; nach dem Hofdekret vom 28.11.1772 waren Ordenspersonen zufolge ihres Gelübdes unfähig Eigentum zu erwerben). Durch das Reskript des Hl.Stuhles (Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute, Prot.n.SpR 127/71) vom 8.7.1974 wurden für Österreich alle Personen mit feierlichem Armutsgelübde von dessen vermögensrechtlichen Wirkungen dahin befreit, das sie in dieser Hinsicht Professen mit einfachem ewigen Armutsgelübde gleichstehen. Dadurch fielen für diesen Personenkreis die meisten kirchenrechtlichen Beschränkungen der Vermögensfähigkeit (besonders wegen der Unfähigkeit, Eigentum zu erwerben) weg. Damit konnten aber auch die staatlichen Verweisungsnormen, die an die kirchenrechtlich vorhandene Vermögensunfähigkeit anknüpften, nicht mehr zur Anwendung gelangen. Zum Zweck der authentischen Feststellung der Rechtslage wurde diese Tatsache des Reskriptes und seiner kirchenrechtlichen Rechtswirkungen vom BMJ im BGBl 1976/50 kundgemacht. Mit Reskripten der Religiosenkongregation vom 9.1.1984 und vom 5.6.1990 wurde die Wirkung des (in der ursprünglichen Fassung nur für einen Zeitraum von 10 Jahren ergangenen) Erstreskriptes jeweils um einen Zeitraum von 7 Jahren verlängert. Demnach sind alle Ordenspersonen Österreichs voll eigentumserwerbs- und testierfähig sowie fähig, sich vermögensrechtlich zu verpflichten und zu haften (Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht 97 f; Ordensnachrichten 29/1990). Auf Grund der Ordenszugehörigkeit nach Kirchenrecht bestehende Beschränkungen sind daher im staatlichen Bereich nicht mehr wirksam (ähnlich Koziol-Welser, Grundriß9, 49; Spielbüchler in Rummel ABGB2 I §§ 335, 356 Rz 2). Schon aus diesem Grund bestehen keine Bedenken gegen die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruches. Da sie im staatlichen Rechtsbereich keinen Beschränkungen unterliegt, ist es entbehrlich, die Frage zu erörtern, ob andernfalls die Besonderheit der sozialversicherungsrechtliche Ansprüche eine Ausnahme von für das staatliche Recht bestehenden Beschränkungen von Ordensangehörigen gebieten würde.
Der seit dem 1. Adventsonntag 1983 in Geltung stehende Codex Juris Canonici (CIC 1983) unterscheidet in seinem Teil III zwischen Instituten des geweihten Lebens (Sektion II) und Gesellschaften des apostolischen Lebens (Sektion I). Zu den Instituten des geweihten Lebens gehören die Ordens(Religiosen)institute und die Säkularinstitute. Die Ordensinstitute des neuen Rechtes entsprechen den auch in § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ausdrücklich genannten Orden und Kongregationen des CIC 1917 (Schwedenwein, Österr. Staatskirchenrecht 353; Pree, Österr. Staatskirchenrecht 122). Ordensinstitute sind Vereinigungen, in denen die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen (Can 607 § 2 CIC 1983). Ein Säkularinstitut ist ein Institut, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt ... beizutragen (Can 710).
Bei der römischen Union des Ordens der heiligen Ursula handelt es sich um ein Ordensinstitut im Sinne des Can 607 § 2 CIC 1983. In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder solcher Orden durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf sich ... und werden dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert (Can 654). Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. ... (Can 668 § 1). Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist (Can 668 § 3). Das Institut muß seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist (Can 670).
Aus diesen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici 1983 und der Konstitutionen des Institutes, dem die Klägerin angehört, ergibt sich, daß diese gegen ihr Ordensinstitut Anspruch auf Unterhalt und Versorgung hat. Diese Garantie der sozialen Sicherheit in der Gemeinschaft und das deshalb typischerweise fehlende diesbezügliche Schutzbedüfnis ist auch der Hauptgrund dafür, daß Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als einer Kirche bzw deren Einrichtungen (Orden, Kongregationen ... ) stehen, nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen sind (sa EB zur RV zum ASVG 599 BlgNR 7.GP, 8), nach denen die Ausklammerung bestimmter kirchlicher Personengruppen aus der Vollversicherung damit begründet wurde, daß sie der Versorgung nach den für sie geltenden kirchlichen Vorschriften überlassen bleiben; EB zur RV der 29. ASVGNov 404 BlgNR 13.GP, wörtlich zitiert in MGA ASVG 46. ErgLfg 137 f FN 10 a; VwSlg 11.306 (A); Schwedenwein aaO 346 f, 353; Pree aaO 122).
Wie sich aus Can 654 CIC 1983 ergibt, ist die Ordensprofeß einerseits ein religiöser Akt, andererseits aber auch ein rechtlicher Akt, durch den der Profeß "dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert wird". Durch diese zweiseitig verbindliche Eingliederung verpflichtet sich der Gelobende, in dem Institut zu bleiben und diesem seine ganze Kraft zur Verfügung zu stellen, während das Institut ua die Verpflichtung übernimmt, dem Professen Unterhalt zu gewähren (Primetshofer, Ordensrecht auf der Grundlage des CIC 1983 unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz3 128f; Ruf, Das Recht der Katholischen Kirche 168). Auch Pree, Die
29. ASVGNov im Hinblick auf ausgeschiedene Religiosen, VersRdSch 1974, 80 f begreift die Profeß als ein zweiaktiges Geschehen, dessen zweiter Akt als Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Kirche bzw deren Verband verstanden wird, wobei sich jemand ... der kirchlichen Gemeinschaft unentgeltlich zur Vefügung stellt, mit dem Versprechen, ihr seine Person und all seine Tätigkeit zu widmen, wogegen die klösterliche Gemeinschaft ihn als Mitglied aufnimmt und die Verpflichtung eingeht, während der Dauer seiner Verbandszugehörigkeit auch für sein zeitliches Wohl zu sorgen. Aufgrund zweier sich gegenseitig freiwillig geleisteter und angenommener Verpflichtungserklärungen des genannten Inhalts liege auch nach Zivilrecht ein Vertrag vor, der als im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Privatautonomie abgeschlossen zu betrachten sei (Pree aaO 82 unter Berufung auf die Entscheidungsbesprechung Gampls, ZAS 1973/9). Gampl führt aaO (S 66) aus, daß sich die Ordensgenossenschaft (durch Annahme des Gelübdes) ua verpflichte, für den Lebensunterhalt des Professen (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, diensterforderliches Taschengeld, Kranken-, Invaliditäts- und Altersversorgung usw) aufzukommen. Der Einzelne habe auch die Möglichkeit bloß privater Gelübde, der Profeß ziehe aber den Eintritt in die Risikogemeinschaft Ordensgenossenschaft mit öffentlicher Gelübdeablegung vor, weil ihm das die Führung eines gelübdegemäßen Lebens in viel wirksamerer Form ermögliche und zwar nicht zuletzt gerade deswegen, weil er der persönlichen und individuellen Sorge um die Beschaffung des erforderlichen Lebensunterhaltes enthoben sei. Mit Recht spiegle sich daher die notorisch gesicherte Versorgung nach Kirchenrecht in den EB zur RV zum ASVG 599 BlgNr 7.GP, 8 wider. Auch Schwedenwein (aaO 347 FN 333) weist darauf hin, daß im sich aus der Profeß ergebenden Verhältnis zwischen Professen und Orden nach Pree (Die vermögensrechtliche Lage ausgeschiedener Religiosen nach kanonischem und staatlichem Recht unter Berücksichtigung der
29. ASVGNov, ÖAKR 24 [1973], 318) ein zivilrechtlich verbindlicher Vertrag vorliege, weil die Profeß eine Unterhaltsvereinbarung enthalte, aus der sich sogar eine zivilrechtliche Klagbarkeit ergeben könne. Schwedenwein führt aaO, 350 unter Hinweis ua auf SVSlg 2436 aus, in Ordensgemeinschaften resultiere aus der Ordensprofeß ein Verhältnis zwischen dem Professen und der Gemeinschaft, das auf den Unterhalt gerichtete, als vertraglich und auch als der Rechtssphäre zugehörig zu betrachtende Bindungen gemeinsam mit spirituellen Momenten aufweise.
Nach Primetshofer (aaO 144) hat das Ordensinstitut seinen Mitgliedern, unabhängig davon, ob einfache oder feierliche Profeß abgelegt wird, alles zur Verfügung zu stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist (Can 670). Die Profeß habe neben ihren geistlichen Zielsetzungen auch die Wirkungen eines Vertrages zwischen dem Professen und dem Institut, kraft dessen dieses die Verpflichtung übernehme, dem Mitglied nicht nur den angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, sondern auch all das zur Verfügung zu stellen, was zur Erfüllung der Berufung im allgemeinen wie auch bzgl der etwa übernommenen besonderen Aufgabe erforderlich sei. Das Armutsgelübde bedeute die Erwerbsgemeinschaft der Professen.
Auch Henseler, Ordensrecht (1987) kommentiert in FN 2 zu Can 670, daß das Institut seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen muß, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist, sei eine unmittelbare Rechtsfolge der Inkorporation. Insofern habe die Profeß vertragsähnlichen Charakter und begründe für Institut und Mitglied wechselseitige Rechte und Pflichten. Can 668 § 3 CIC 1983 normiere die Pflichten des Mitgliedes dem Institut gegenüber in armutsrechtlicher Hinsicht, die zugleich Rechte des Instituts darstellen. Can 670 lege umgekehrt die Pflichten des Instituts den Mitgliedern gegenüber fest und statuiere somit ein Grundrecht des Mitglieds.
Aus der dargelegten Ordensrechtslage ergibt sich auch im Sinne der Auslegung durch die Kirchenrechtslehre, daß die Klägerin aufgrund ihrer durch die Profeß begründeten und aufrechten Mitgliedschaft zur Römischen Union des Ordens der heiligen Ursula in Wien gegen dieses Institut einen Rechtsanspruch auf vollen Unterhalt hat, der jedenfalls die volle freie Station umfaßt. Dabei handelt es sich um Unterhaltsansprüche privater Art, die nach § 292 Abs 3 ASVG für den Ausgleichszulagenanspruch zu berücksichtigen sind, zumal keiner der in § 292 Abs 4 ASVG normierten Ausnahmetatbestände vorliegt (10 Ob S 137/93).
Aus der in der Revision behaupteten teilweisen Ähnlichkeit des Zusammenlebens von Ordensmitgliedern einerseits und Mitgliedern von Wohngemeinschaften mehrerer oder Lebensgemeinschaften zweier Personen ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Falls einem in einer dieser Gemeinschaften lebenden Pensionisten aus weiteren Einkünften ein Nettoeinkommen erwächst, dann wäre dieses - abgesehen von den im § 292 Abs 4 ASVG genannten Ausnahmen - bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Die Klägerin hat nicht deshalb keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, weil sie Ordensfrau ist, sondern deshalb, weil sie neben ihrer Pension Sachbezüge aus einem Unterhaltsanspruch erhält. Ihre ausgleichszulagenrechtliche Situation entspricht daher im wesentlichen der einer Person, die neben einer Person Bezüge aus Unterhaltsansprüchen oder sonstige Bezüge mit Versorgungscharakter (zB Leibrentenansprüchen, Ausgedingansprüchen uä) hat. Von einer Diskriminierung der Orden kann daher - entgegen der Meinung der Revision - keine Rede sein. Im übrigen übersieht sie, daß sich ihr Unterhaltsanspruch nicht gegen ihre Mitschwestern richtet, sondern gegen das Institut. Diese juristische Person deckt den Lebensunterhalt der Schwestern aus dem ihm zur Verfügung stehenden Vermögen und mußte für diesen auch dann aufkommen, wenn das Ordensmitglied keine eigenen Pensionsbezüge hätte.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigen den Zuspruch der halben Kosten des Revisionsverfahrens.
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