Normen
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH betreibt das Steinmetzgewerbe.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 vier Rechnungen der Bau-GmbH (Rechnungsdatum 30. April 1999, 28. Mai 1999, 28. Juli 1999 und 27. September 1999) erhalten und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen sei allerdings der Zeitraum der Leistungserbringung nicht enthalten. Damit sei dem Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 nicht entsprochen, weshalb diese Rechnungen nicht geeignet seien, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu vermitteln.
Eine der in Rede stehenden Rechnungen der Bau-GmbH lautet wie
folgt:
"Betrifft: | BVH 1190 Wien, C. Hotel |
BVH 1180 Wien, K-Gasse |
Für erbrachte Leistungen stellen wir wie folgt in Rechnung
Natursteinplatten auf Terrassen und Balkonen verlegen
235 m2 | a S 380,-- | S 89.300,-- |
Vorbereitungsarbeiten | ||
55 Std. | a S 350,-- | S 19.250,-- |
Kunststeinpflaster - Hof | ||
118 m2 | a S 360,-- | S 42.480,-- |
Fliesen verlegen | ||
324 m2 | a S 295,-- | S 95.580,-- |
S 246.610,-- | ||
+ 20% Mehrwertsteuer | S 49.322,-- | |
S 295.932,-- |
Abzüglich geleisteter Zahlungen.
Bei Bezahlung binnen 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto."
In der Berufung gegen den der Prüfungsfeststellung entsprechend ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, das Finanzamt habe den Vorsteuerabzug aus den vier Rechnungen der Bau-GmbH nicht anerkannt, weil die Rechnungen den Tag der Lieferung bzw den Zeitraum der sonstigen Leistung nicht anführten. Über das Vermögen der Bau-GmbH sei am 12. Dezember 1999 der Konkurs "angemeldet" worden. Die Bau-GmbH sei im Jahr 2000 im Firmenbuch gelöscht worden. Es könne daher keine Rechnungsberichtigung erwirkt werden. Als Ersatz werde aber eine Bestätigung des seinerzeitigen Geschäftsführers der ehemaligen Bau-GmbH vorgelegt, in welcher dieser die Leistungszeiträume anführe.
In der genannten, mit 5. Juni 2002 datierten Betätigung des ehemaligen Geschäftsführers der Bau-GmbH werden vier Baustellen ("Bauvorhaben") angeführt und dazu der jeweilige Leistungszeitraum ("März bis Mai 1999", "Mai bis Juli 1999" und - für zwei Baustellen - "Juli bis August 1999") angegeben.
Im Vorhalt vom 21. Jänner 2003 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Rechnungen der Bau-GmbH nicht nur keinen Leistungszeitraum anführten, sondern auch keinen Hinweis auf andere Belege aufwiesen, aus denen dieser Zeitraum abgeleitet werden könnte. Die nachträglich vorgelegte Bestätigung eines nicht mehr "handlungsbefähigten", ehemaligen Geschäftsführers der - zwischenzeitig im Firmenbuch gelöschten - Bau-GmbH ersetzte das Erfordernis eines konkreten Hinweises in der Rechnung nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die in Rede stehenden Rechnungen der Bau-GmbH wiesen in ihrem Betreff die Bezeichnung und die Adresse des jeweiligen Bauprojektes aus. Sodann würden "für erbrachte Leistungen" bestimmte Nettobeträge in Rechnung gestellt und die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen. Die Rechnung vom 27. September 1999 enthalte ungetrennt Angaben für Verlege- und Vorbereitungsarbeiten in zwei verschiedenen Bauvorhaben. Die Rechnungen enthielten keine Angaben über den Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung und auch keinen Hinweis darauf, dass der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel enthalten wäre. Derartige Rechnungen erfüllten die Voraussetzungen des § 11 UStG nicht.
Eine Rechnungsberichtigung sei unbestritten nicht erfolgt. Die Bestätigung vom 5. Juni 2002 des ehemaligen Geschäftsführers der Bau-GmbH sei nicht ausreichend, zumal sie infolge ihres Ausstellungsdatums nicht als anderer Beleg iSd § 11 Abs 2 dritter Satz UStG angesehen werden könne. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zumindest zeitgerecht vor Vollbeendigung der Bau-GmbH eine Rechnungsberichtigung zu erwirken und sich auf diese Weise - je nach der Art der Berichtigung - den Vorsteuerabzug für das Streitjahr oder für ein nachfolgendes Jahre zu sichern. Im Hinblick auf diese Ausführungen unterbleibe ein Eingehen auf die Tatsache, dass die Bestätigung vom 5. Juni 2002 für die einzelnen Bauobjekte Leistungszeiträume ausweise, welche über das im § 11 Abs 1 Z 4 UStG normierte Ausmaß von einem Monat hinausgingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien Protokolle über Baubesprechungen und Baukoordinierungsgespräche zwischen der Beschwerdeführerin und Dritten nicht von Bedeutung, weil in den Rechnungen auf diese Unterlagen nicht iSd § 11 Abs 2 dritter Satz UStG Bezug genommen werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
- 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
- 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl die hg Erkenntnisse vom 22. Februar 2000, 99/14/0062, und vom 12. September 2001, 99/13/0069).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Ansicht, dass bei Fehlen von Angaben über den Lieferzeitraum in der Rechnung die Informationen über den Lieferzeitraum auch durch andere Mittel nachgewiesen werden dürften.
Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zur oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch aus der Sicht des Beschwerdefalles kein Anlass besteht. Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 dürfen die nach Abs 1 erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen wird. Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen keinen solchen Verweis.
Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges aus den in Rede stehenden vier Rechnungen der Bau-GmbH bei Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2004
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