VwGH 99/13/0069

VwGH99/13/006912.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf über die Beschwerde des L P in W, vertreten durch Dr. Georg Schima, Rechtsanwalt in Wien IX, Porzellangasse 4-6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Dezember 1998, GZ RV/321-16/09/98, RV/322-16/09/98, RV/385- 16/09/98, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate August, September, November und Dezember 1996, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Zum Sachverhalt wird auch auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tage, hg Zl 98/13/0111, hingewiesen.

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate August, September, November und Dezember 1996 machte der Beschwerdeführer auf Grund der nachfolgend angeführten Rechnungen Vorsteuerbeträge geltend:

Voranmeldung August 1996:

Rechnung vom 29. August 1996 ausgestellt von Dr. Mohammed I.

über Werknutzungsrechte "Christus im Koran" mit einem Nettobetrag

von S 500.000,--.

Voranmeldung September 1996:

Rechnung vom 10. Juni 1995 ausgestellt von Dr. J. über Werknutzungsrechte und Bereitstellung der Druckunterlagen "Parfumcompositionen" mit einem Nettobetrag von 600.000,-- S.

Voranmeldung November 1996:

Rechnung vom 19. November 1996 ausgestellt von Dana D. über Werknutzungsrechte "Pinea cea de toate zilele" mit einem Nettobetrag von 300.000,-- S.

Voranmeldung Dezember 1996:

Rechnung vom 26. Dezember 1996 ausgestellt von Erwin H. über Mehrarbeit für den Katalog "Spezialitäten der österreichischen Zuckerbäcker" mit einem Nettobetrag von 300.000,-- S.

Auf einen entsprechenden Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz gab der Beschwerdeführer an, über den Erwerb der Werknutzungsrechte seien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden.

In den hinsichtlich Umsatzsteuer für die angeführten Zeiträume erlassenen Festsetzungsbescheiden wurden die Vorsteuerbeträge für die angeführten Rechnungen nicht anerkannt.

In den Berufungen gegen diese Bescheide vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, in den Rechnungen werde über Dauerleistungen abgerechnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde enthielten die Rechnungen die im § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

  1. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
  2. 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

    In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich durch den Kauf von "Werknutzungsrechten" sämtliche Rechte über die in den Rechnungen angeführten Werke verschafft. Die Rechnungen seien mit einem Datum ausgestellt, wodurch der Zeitpunkt der Leistung ausreichend bestimmt sei. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu erheben, was "denn der Beschwerdeführer eigentlich unter dem Erwerb von 'Werknutzungsrechten', den er als Dauerleistung bezeichnet hat, erworben hat,..."

    Damit wird aber vom Beschwerdeführer selbst zu erkennen gegeben, dass die in Rede stehenden Rechnungen nicht dem im § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 angeführten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung ihres Gegenstandes entsprechen, ist er sich doch selbst nicht im Klaren, ob es sich dabei um die Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung gehandelt hat. Im Verwaltungsverfahren ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass es sich um eine "Dauerleistung" gehandelt hat. Handelte es sich aber den im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen zufolge um eine auf Dauer angelegte sonstige Leistung, so ist mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet, sodass die in Rede stehenden Rechnungen schon den Bestimmungen der Z 3 des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprechen. Dies gilt auch für die für Dezember 1996 geltend gemachte Rechnung über "Mehrarbeit für den Katalog Spezialitäten der österreichischen Zuckerbäcker".

    Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, entsprechen die gegenständlichen Rechnungen auch nicht der Z 4 des § 11 Abs 1 UStG 1994, da der Zeitraum, auf den sich die sonstige Leistung erstreckte, nicht angeführt war. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, eine Zeitangabe sei nicht notwendig, weil er sich die Nutzung der Werke "für alle Zeiten" übertragen habe lassen, ist unzutreffend.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 12. September 2001

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