VwGH 2004/12/0165

VwGH2004/12/016520.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Juli 2004, Zl. K4-L-1291/3, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Lehrpflichtermäßigung im Schuljahr 1999/2000 gemäß § 49 Abs. 1a LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
LDG 1984 §45 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1a idF 1999/I/006;
LDHG NÖ 1976 §2;
LDHG NÖ 1976 §3;
LDHG NÖ 1976 §4 idF 2600-2;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwRallg;
AVG §56;
LDG 1984 §45 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs1a idF 1999/I/006;
LDHG NÖ 1976 §2;
LDHG NÖ 1976 §3;
LDHG NÖ 1976 §4 idF 2600-2;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 31. März 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Im Schuljahr 1999/2000 war seine Stammschule die Sondererziehungsanstalt A.

Mit Eingabe vom 26. Jänner 2001 beantragte er - zur Vermeidung einer Verjährung gemäß § 13b des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 - für das Schuljahr 1999/2000 gemäß § 49 Abs. 1a des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von einer Jahreswochenstunde.

Diesem Antrag gab der Bezirksschulrat Zwettl mit Bescheid vom 20. März 2001 nicht Folge.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. Februar 2003 abgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. Februar 2003 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 49 Abs. 1a LDG in der im Schuljahr 1999/2000 in Kraft gestandenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999 lautete:

"(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

vermindert sich weiters

1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den

lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-

Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von

einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt

1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür

verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr

als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der

Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die

Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw. von

einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht

zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfasst

insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung

einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-

Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek,

f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller

elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemein

bildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß

an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn

der Lehrer an einer oder mehreren allgemein bildenden

Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die

Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt

und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von

Dritten wahrgenommen wird.

Die Betreuung der Hard- und Software umfasst insbesondere

a) die Aufrechterhaltung der technischen und

logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance

und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und

Netzwerkkomponenten),

b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und

Realisierung von IT-Anlagen,

c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und

Anwendersoftware,

d) Sicherheit und Virenschutz,

e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden

an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist."

Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom 20. März 2001 stand § 4 des Niederösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600 (im Folgenden: NÖ LDHG), in der Fassung dieses Paragrafen nach der 2. Novelle, LGBl. 2600-2, § 5 Abs. 1 und § 7 LDHG demgegenüber in der Stammfassung LGBl. 2600-0, in Geltung.

Die genannten Bestimmungen lauteten:

"§ 4

Zuständigkeit des Bezirksschulrates

Dem Bezirksschulrat obliegt bei Landeslehrern des Dienststandes für allgemein bildende Pflichtschulen:

a) die Zuweisung und Versetzung innerhalb des

Amtsbereiches (§ 19 LDG 1984);

b) die Bewilligung des Diensttausches innerhalb des

Amtsbereiches, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches

zwischen Inhabern schulfester Stellen (§ 20 LDG 1984);

c) die vorübergehende Zuweisung innerhalb des

Amtsbereiches (§ 21 LDG 1984);

d) die Entbindung von der Vertretungspflicht (§ 27 Abs. 3 LDG 1984);

  1. e) die Untersagung der Verwendung (§28 Abs.2 LDG1984);
  2. f) die Entbindung von der Verpflichtung zur

    Amtsverschwiegenheit (§ 33 Abs. 3 LDG 1984);

    g) das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (§ 35 Abs. 2 LDG 1984);

    h) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 36 LDG 1984);

i) die Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen

Nebenbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 LDG 1984) sowie einer Tätigkeit

nach § 40 Abs. 5 bzw. die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 LDG 1984;

j) die Genehmigung zur Erteilung des

Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme

solcher Schüler in Kost und Quartier (§ 40 Abs. 5 LDG 1984);

k) die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes

(§ 41 LDG 1984);

  1. l) die Rückberufung vom Urlaub (§56 Abs.5 LDG1984);
  2. m) die Beurlaubung (§§57 und58 LDG1984) bis zu 2Monaten;

n) die Feststellung eines Anspruches auf Pflegeurlaub

(§ 59 LDG 1984);

o) die Gewährung einer Dienstbefreiung für die Dauer

eines Kuraufenthaltes (§ 60 LDG 1984) und

p) die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für

Dienstreisen innerhalb des Bezirkes und Schulveranstaltungen im Inland (ausgenommen Dienstreiseaufträge für schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986).

...

§ 5

Zuständigkeit des Landesschulrates

(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt dem Landesschulrat.

...

§ 7

Instanzenzug

(1) Bei Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer geht der Instanzenzug vom Bezirksschulrat an den Landesschulrat und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung.

(2) Gegenüber dem Bezirksschulrat ist der Landesschulrat und gegenüber diesem oder der Landeslehrerkommission ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."

Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 82). Jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bezirksschulrates Zwettl vom 20. März 2001 zählte die den Gegenstand dieses Bescheides bildende Angelegenheit nicht zu jenen Dienstrechtsmaterien, welche gemäß § 4 NÖ LDHG in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates fielen. Da diese Angelegenheiten auch nicht gemäß § 2 NÖ LDHG in die Zuständigkeit der Landesregierung oder gemäß § 3 leg. cit. in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fielen, ergab sich aus § 5 Abs. 1 NÖ LDHG die Zuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich zum Abspruch in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2001. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht etwa aus § 7 NÖ LDHG, weil diese Regelung lediglich den Instanzenzug betrifft und sich daher in der Festlegung der funktionellen Zuständigkeit als jeweilige Berufungsbehörde erschöpft. Demnach war der Bezirksschulrat Zwettl nicht zuständig, in erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2001 abzusprechen.

Hieraus wiederum folgt, dass der Landesschulrat für Niederösterreich als gemäß § 7 NÖ LDHG zur Erledigung von Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates zuständige Berufungsbehörde gehalten gewesen wäre, die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde wahrzunehmen. Indem er dies unterließ und unter Inanspruchnahme seiner funktionellen Zuständigkeit als Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers traf, anstatt den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (und sodann als erstinstanzliche Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden), belastete der Landesschulrat für Niederösterreich seinen Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wird (vgl. zu all dem auch das denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0288).

Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Im Übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages sowie zur Verpflichtung der Behörde, diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, auf die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, und vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135, verwiesen, wobei anzumerken ist, dass der Hinweis der Beschwerdeführers auf § 13b GehG einem solchen auf eine besoldungsrechtliche Abgeltung gleichzuhalten ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2004

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