Normen
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7;
StGB §37 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7;
StGB §37 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid vom 9. März 2004 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung ihres Mandatsbescheides vom 2. Februar 2004 (die Zustellung erfolgte am 17. Februar 2004). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten und ihm überdies das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die dagegen erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertrat, die Erstbehörde sei zu Unrecht von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen, wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) mit Bescheid vom 12. Mai 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In der Begründung führte der UVS nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, des Berufungsvorbringens sowie der nach seiner Auffassung maßgeblichen Rechtslage aus, durch Einsicht in die ihm vorliegende Anzeige des Gendarmeriepostens P. vom 2. März 2003 sowie in die Protokolle im Verfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer Person durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, die einen Bruch der 5. und
6. Rippe links, eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, einen Bluterguss am rechten Auge und einen Bruch des Augenbogens rechts mit Taubheitsgefühl an der rechten Wange zur Folge gehabt hätten, eine an sich schwere Verletzung im Sinne der §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zugefügt habe. Infolge der Bindung des UVS an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei jedenfalls vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG auszugehen. Im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG sei zunächst zu prüfen, ob die Begehung der gegenständlichen Körperverletzung auf eine Sinnesart des Beschwerdeführers hinweise, auf Grund der anzunehmen sei, dass dieser im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Von Kraftfahrzeuglenkern müsse wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeit neigende, Sinnesart erwartet werden können. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiere. Es komme bei Gewaltdelikten daher auch nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen bestehe vielmehr in der vorstehend beschriebenen Art und Weise. Im Falle des Beschwerdeführers sei auf sein Verhalten nach Vollendung des Deliktes hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die von ihm verletzte Person ohne weitere Hilfe liegen gelassen und sich nicht weiter um sein Opfer gekümmert. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG sei weiters zu berücksichtigen, dass von der Begehung des gegenständlichen Gewaltdelikts bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides etwas mehr als ein Jahr verstrichen sei. Dieser Zeitraum und das Verhalten während desselben bis zum Wirksamkeitsbeginn der Entziehungsmaßnahme sei allerdings nicht ausreichend, um zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können, da der UVS davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten noch unter dem Eindruck des strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht Ried im Innkreis gestanden und sein Wohlverhalten bislang noch nicht auf eigene Überzeugung zurückzuführen sei. Zur Entziehungsdauer sei auszuführen, dass von Seiten der Erstbehörde dem Beschwerdeführer "der Führerschein" lediglich für die Mindestdauer im Sinne des § 25 FSG entzogen worden sei. Insofern sei der Erstbehörde auch in dieser Hinsicht nicht entgegen zu treten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 21. Mai 2004) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... .
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
...
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entprechend § 32 auszusprechen.
... .
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Kraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Unbestritten bleiben in der Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde über das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner strafbaren Handlung am 10. Jänner 2003. Auch die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 7. Oktober 2003 ist unstrittig. Ergänzend ist allerdings hiezu auszuführen, dass nach der im Verwaltungsakt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung das Strafgericht § 37 Abs. 1 StGB angewendet hat und den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt hat. Bei den Strafbemessungsgründen ist als erschwerend kein Umstand, als mildernd hingegen ua. der untadelige Lebenswandel und das nicht auszuschließende Mitverschulden des Verletzten angeführt.
2.2.1. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, lag damit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG vor. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers setzte allerdings eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG voraus (zum inhaltlichen Zusammenhang der in § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben - für die nach § 7 Abs. 4 FSG erforderliche Wertung - mit § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/11/0240 mwN).
Die strafbare Handlung des Beschwerdeführers erfolgte am 10. Jänner 2003. Der vom Vorstellungsbescheid und auch vom angefochtenen Bescheid bestätigte Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land vom 2. Februar 2004 wurde am 17. Februar 2004 zugestellt. Für die Rechtmäßigkeit dieses Mandatsbescheides wäre freilich vorausgesetzt gewesen, dass im Zeitpunkt seiner Erlassung die Annahme zutreffend gewesen wäre, der Beschwerdeführer sei noch für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten (im Sinne des § 25 Abs. 3 FSG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0149 mwN) verkehrsunzuverlässig, mithin für eine Zeit von insgesamt ca. 16 Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung.
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die dem Beschwerdefall vergleichbare strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hatten, bereits mehrfach zu beschäftigen.
In seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.
In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0114, das eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua. auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.
In seinem Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof ua. im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.
In seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 und nach § 206 Abs. 1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.
2.2.3. Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Beschwerdefall die auf einer einzigen strafbaren Handlung beruhende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für eine Dauer von insgesamt rund 16 Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zumindest nach der Aktenlage (die belangte Behörde hat es unterlassen, diesbezügliche ausdrückliche Feststellungen zu treffen) strafgerichtlich unbescholten war und das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten hielt, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (§ 37 Abs. 1 StGB). Auf das einschlägige und oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0114 (welches seinerseits auf das ebenfalls oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 91/11/0124, hinweist), wurde die belangte Behörde im Übrigen schon in der Berufung ausdrücklich aufmerksam gemacht. Weshalb sie ungeachtet dieser vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den erstbehördlichen Bescheid bestätigt hat, ist für den Verwaltungsgerichtshof nach den bisherigen Ausführungen unerfindlich.
Die Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, obwohl dieser bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Mandatsbescheides nicht mehr für weitere drei Monate verkehrsunzuverlässig war, ist demnach mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
2.3. Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls bestätigten Aussprüche der Erstbehörde über das Lenkverbot nach § 32 Abs. 1 FSG sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs. 1 FSG, weil die beiden letztgenannten Maßnahmen ebenfalls die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätten.
2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. September 2004
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