Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 Z6;
61994CJ0335 Mrozek und Jäger VORAB;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs3;
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 lite;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
AZG §28 Abs1a Z4;
EURallg;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
VwRallg;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 Z6;
61994CJ0335 Mrozek und Jäger VORAB;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §23 Abs3;
ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 lite;
ArbIG 1993 §24 Abs1;
AZG §28 Abs1a Z4;
EURallg;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Stadt Graz vom 9. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der S. AG wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Wien vom 20.9.2002 als Vorstandsmitglied der 'S. ... AG' mit dem Sitz in Graz, ...., und damit als Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass der Lenker A. Z.,
welcher als Lenker eines Kraftfahrzeuges ... eingesetzt war, am
12.8.2003 mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 42 Minuten und am 13.8.2002 mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 46 Minuten beschäftigt worden ist, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20.12.1985 ABL Nr. L 370/1 vom 31.12.1985 idF (EWG) Nr. 2829/77 iVm § 28 Abs. 1 a Z. 4 Arbeitszeitgesetz (AZG) BGBl 1969/461 idF BGBl I/2002/122 und § 9 Abs. 1 VStG 1991.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie zugunsten der Stadt Graz folgende Verwaltungsstrafe(n) verhängt:
200,00 EUR gemäß § 28 Abs. 1 a Z 4 AZG leg.
cit.
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
2 Tagen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG 1991."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2004 wies die
belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "dem Grunde nach" ab, setzte jedoch die über ihn verhängte Geldstrafe auf EUR 72,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag) herab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Lenker des mit einem Presscontaineraufsatz, mit dem man verschiedene Arten von Restmüll entsorgen könne, ausgestatteten Lastkraftwagens sei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, als er gerade Catering-Müll von der "Airest" abgeholt habe. Im Standort Oberlaaer-Straße (des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens) habe im August 2002 insofern ein Personalengpass bestanden, als möglichst viele Lastkraftwagenfahrer samt Fahrzeugen wegen der Hochwasserkatastrophe im Raum Krems an der Donau zum Standort Krems abgezogen worden seien. Damals sei der Lenker Z. als einer von mehreren Lastkraftwagenfahrern im gleichen Bereich unterwegs gewesen, von welcher Partie zwei Fahrer für den Hochwassereinsatz in Krems abgezogen worden seien. Deren Tagestouren seien auf die verbleibenden Fahrer aufgeteilt worden. Der Lenker Z. habe daher die Touren für seine Kollegen mitmachen müssen, wobei nur jene Touren eingeschoben worden seien, die streng termingebunden gewesen seien, wodurch Z. unter Zeitdruck gestanden und es somit zu den Lenkzeitüberschreitungen gekommen sei. Der im Spruch näher umschriebene strafbare Tatbestand sei mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Wien vom 20. September 2002 zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, dass er die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, weil mit 26. Juni 2002 Herr Dr. G. S. zum verantwortlichen Beauftragten am Standort Wien für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt worden sei. Das Arbeitsinspektorat Wien habe jedoch hiezu die Bestellungsurkunde in Kopie vorgelegt. Aus der gehe zwar eindeutig hervor, dass Herr Dr. G. S. mit 26. Juni 2002 seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe, diese Bestellungsurkunde sei jedoch beim Arbeitsinspektorat in Wien erst am 22. August 2002 eingelangt. Aus der Urkunde gehe auch hervor, dass Dipl.-Ing. M. G. nur bis zum 25. Juni 2002 - mit diesem Tag habe er seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter zurückgelegt, weil er eine neue Funktion als Fachassistent im Bereich Controlling übernommen habe - verantwortlicher Beauftragter der "S ... AG" gewesen sei. In § 23 Abs. 1 ArbIG sei geregelt, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber samt Nachweis der Zustimmung beim zuständigen Arbeitsinspektorat rechtswirksam werde, über den Widerruf dieser Zustimmung finde sich keine gesetzliche Regelung. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ende jedoch bei Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung, insbesondere bei Aufhebung der Bestellung. Im vorliegenden Fall sei somit in der Zeit vom 25. Juni 2002 bis zum Einlangen der Urkunde am 22. August 2002 keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegen. In dieser Zeit hätten daher die zur Vertretung nach außen Berufenen - darunter der Beschwerdeführer - die in dieser Zeit begangenen Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Ausnahmetatbestände zur Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 kämen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil diese nur für von den zuständigen Stellen (beim Hochwasserschutz und bei der Müllabfuhr) eingesetzte Fahrzeuge gelten würden und es sich um keine "Notfälle" bzw. um keinen Notstand gehandelt habe. Da die Verwaltungsübertretung im Übrigen nicht bestritten worden sei, sei somit der Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht begründet und als erwiesen anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) lauten (auszugsweise):
"Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
§ 23. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitsnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
...
(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 EUR bis 3.600 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 EUR bis 3.600 EUR zu bestrafen,
1. wer als Arbeitgeber/in ...
e) entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Überschreitungen der Lenkzeiten. Außer Streit steht weiters, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum nach außen vertretungsbefugter Vorstand der S. AG war. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass zum Tatzeitpunkt ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt gewesen sei, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei.
Nach § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Es findet sich jedoch keine Regelung darüber, dass auch der Widerruf der Bestellung erst mit dem Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber beim Arbeitsinspektorat wirksam würde. Das VStG enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung über das Ende der Rechtsstellung des verantwortlichen Beauftragten.
Die Gesetzesmaterialien zum ArbIG (813 Blg. NR XVIII. GP) sagen Folgendes:
"Zu § 23: ... Zu Abs. 1: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der bestellten Person nachgewiesen wird und tritt erst mit dem Einlangen dieses Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des Arbeitgebers bzw. des zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Arbeitgeber bzw. der zur Vertretung nach außen Berufene kann sich jedoch dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der (Straf)behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.
Diese Judikatur hat dazu geführt, dass zunehmend erst während des Strafverfahrens - oft auch erst während des Strafverfahrens zweiter Instanz - vom Arbeitgeber bzw. vom zur Vertretung nach außen Berufenen die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bekanntgegeben und in weiterer Folge ein mit einem Datum aus der Zeit vor der Begehung der Tat versehener Zustimmungsnachweis vorgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügen häufig weder das zuständige Arbeitsinspektorat noch die Verwaltungsstrafbehörde über einen Hinweis auf die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten, sodass sich im Falle einer Übertretung sowohl das Arbeitsinspektorat als auch die Verwaltungsstrafbehörde vorerst an den Arbeitgeber bzw. das zur Vertretung nach außen berufene Organ wenden. Die Bekanntgabe von verantwortlichen Beauftragten erfolgt häufig erst zu einem Zeitpunkt, da dieser wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Bei Betrieben, in denen regelmäßig die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt wird, ist zunehmend zu beobachten, dass für jedes Strafverfahren ein "neuer" verantwortlicher Beauftragter - während des jeweiligen Strafverfahrens - bekanntgegeben wird.
Das VStG setzt voraus, dass die zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes müsste daher die zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person auch in der Lage sein, für eine Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu sorgen und sie wäre daher logischerweise Ansprechpartner/in für Aufträge und Aufforderungen durch das Arbeitsinspektorates.
Für eine wirksame Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher unerlässlich, dass einerseits dem Arbeitsinspektorat bekannt ist, wer in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist, und wäre andererseits zu gewährleisten, dass im Falle einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Sanktionen nicht durch eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit bei der nachträglichen Bekanntgabe von verantwortlichen Beauftragten verhindert werden können.
Diese Zielsetzungen sollen durch die in Abs. 1 vorgesehene Regelung erreicht werden, ....
Zu Abs. 3: Arbeitgeber/innen haben den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich zu melden. Das Unterlassen einer entsprechenden Meldung stellt nach § 24 Abs. 1 Z 1 lit. e eine Verwaltungsübertretung dar und ist strafbar."
Aus diesen Ausführungen zu Abs. 1 der in Rede stehenden Bestimmung ist zunächst ersichtlich, dass der Gesetzgeber von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0064, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen, dass gemäß § 9 VStG der verantwortliche Beauftragte nur eine Person "sein" könne, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Schon daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssten. Es sei die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Werde nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, ende auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter.
§ 23 Abs. 1 ArbIG läßt die Regelung des § 9 VStG, wonach die Bestrafung von verantwortlichen Beauftragten nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis zur Tatzeit in Betracht kommt, unberührt. Die zitierten Materialien zeigen, dass bei Schaffung des § 23 Abs. 1 ArbIG von der uneingeschränkten Geltung dieses Grundsatzes ausgegangen wurde. § 23 Abs. 1 ArbIG normiert ergänzend zu § 9 VStG lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dergestalt, dass im Anwendungsbereich des ArbIG die Bestellung erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus der unter Strafsanktion stehenden Verpflichtung nach § 23 Abs. 3 ArbIG zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei abzuleiten, dass diese Mitteilung an das Arbeitsinspektorat "konstitutive Voraussetzung" für die Wirksamkeit des Widerrufs sei, bei bloß deklarativer Wirkung wäre die Strafsanktion des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. e ArbIG eine unverhältnismäßige Maßnahme, die im Widerspruch zu § 23 Abs. 3 ArbIG stünde, überzeugt nicht. Die rasche Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist nämlich nicht nur für Strafverfahren, sondern insbesondere auch für allfällige Aufträge und Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an den verantwortlichen Beauftragten (den "logischen Ansprechpartner" des Arbeitsinspektorates) von Bedeutung.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass mit der unstrittigen "Zurücklegung" der Funktion als verantwortlicher Beauftragter durch Dipl. Ing. G. jedenfalls eine seiner Voraussetzungen für diese Funktion, nämlich seine Zustimmungserklärung weggefallen und somit seine Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter beendet war. Die Feststellung der belangten Behörde, Dipl. Ing. G. habe sich am 1. Juli 2002 einer neuen Funktion im Unternehmen zugewendet und es sei zwischen dem "scheidenden Betriebsleiter und dessen Nachfolger abgesprochen" gewesen, dass Letzterer die Verantwortlichkeit ab 1. Juli 2002 übernehme, lässt darüber hinaus die Annahme zu, es habe Dipl. Ing. G. die Anordnungsbefugnis im hier erforderlichen Sinn gefehlt. Der "Funktionswechsel mit der internen Amtsübergabe" (wie dies der Zeuge Dipl. Ing. G. bei seiner Aussage vor der belangten Behörde ausdrückte) hatte noch nicht die Wirksamkeit, dass bereits sein Nachfolger wirksam zum verantwortlichen Beauftragten bestellt war, sondern es bedurfte hierzu noch der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat, die nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde erst mit Schreiben vom 20. August 2002, beim Arbeitsinspektorat eingelangt am 22. August 2002, erfolgte, sodass zur Tatzeit kein verantwortlicher Beauftragter bestellt war. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ des genannten Unternehmens sei strafrechtlich verantwortlich gewesen.
Der belangten Behörde ist auch insofern zuzustimmen, als sie die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Artikels 4 Ziffer 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verneinte.
Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"Artikel 4
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
...
6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder - empfang eingesetzt werden;
7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden; ..."
Nach den diesbezüglich relevanten Feststellungen war der Lenker Z. beim Abholen von Catering-Müll mit einem Containerfahrzeug für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen und nicht im "Hochwassereinsatz" tätig, wobei er - gemeinsam mit weiteren Lenkerkollegen - termingebundene Touren "mitmachen" musste, weil diese von zwei Lenkern, die wegen des Hochwassers im Raum Krems an der Donau abgezogen worden waren, nicht besorgt werden konnten. Deshalb geriet der Lenker Z. unter Zeitdruck und kam es zu den gegenständlichen Lenkzeitüberschreitungen.
Artikel 4 Ziffer 6 der genannten Verordnung ist dahin auszulegen, dass unter Beförderungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen der Müllabfuhr eingesetzt werden, und die nach dieser Bestimmung zu den Beförderungsarten zu zählen sind, die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind, solche Beförderungen mit Fahrzeugen zu verstehen sind, die im Rahmen einer im öffentlichen Interesse liegenden allgemeinen Dienstleistung, die unmittelbar von den Behörden oder unter ihrer Kontrolle von Privatunternehmen erbracht wird, vorgenommen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 21. März 1996, C-335/94 ). Davon kann im vorliegenden Fall nach den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht die Rede sein. Gleiches gilt auch für den Einsatz im Hochwasserdienst, in einem solchen war der genannte Lenker mit seinem Fahrzeug nicht tätig.
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht die Auffassung der belangten Behörde zu widerlegen, die Überschreitungen der Lenkzeiten durch den Lenker Z. seien nicht dem Ausnahmetatbestand der Z. 7 des Art. 4 zu unterstellen, weil sie nicht durch einen Einsatz des Lenkers mit dem gegenständlichen Lastkraftwagen im Zusammenhang mit den Gefahren des Hochwassers verursacht wurden, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - dadurch, dass wegen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Kunden des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens der Lenker zusätzliche Touren fahren musste; anderenfalls hätte - so behauptet der Beschwerdeführer - das Unternehmen einen Vermögensnachteil erlitten. Das Fahrzeug war somit nicht "in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen" eingesetzt, sodass mit der Berufung auf die Ausnahmebestimmung der Z 7 des Artikels 4 der genannten Verordnung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2004
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