Normen
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;
VStG §9 Abs1;
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61993CJ0043 Vander Elst VORAB;
AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zu 1) EUR 381,90, 2) EUR 381,90, 3) EUR 51,50 und 4) EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A.1) Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (in der Folge: UVS Nö) vom 21. November 2003 (Punkt 1) und vom 26. Jänner 2004 (Punkt 2) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INC in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft ausgehend von ihrer Betriebsstätte in G (Tatort) als Arbeitgeberin
zu 1) den slowakischen Staatsangehörigen JP am 15. November 2000 zu 2) die tschechischen Staatsangehörigen KV und VV am 30. Jänner 2001
entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in der Folge: AuslBG) als LKW-Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Entsendebewilligung (§ 18 AuslBG) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) ausgestellt worden gewesen seien.
Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 1 Tag) verhängt.
A.2) Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (in der Folge: UVS Wien) vom 18. Juni 2003 (Punkt 3) und vom 19. Februar 2004 (Punkt 4) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INC mit Sitz in W, S-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin
zu 3) am 27. November 2000 um 10.35 Uhr in K den slowakischen Staatsangehörigen PK
zu 4) am 19. Dezember 2000 in V den slowakischen Staatsangehörigen MK
mit dem Lenken des dem Kennzeichen nach näher bezeichneten, in Luxemburg auf die
zu 3) Fa. C GmbH zugelassenen Sattelkraftwagenzuges für den Gütertransport von der Slowakei nach Tirol
zu 4) Fa. SOT zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges für die Fahrt von Wien nach Italien
beschäftigt habe, "obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt" gewesen sei.
Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.300,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Tagen) verhängt.
A.3) Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden. Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten zu 1), 2) und 4) eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
B) Das Vorbringen in den Beschwerden und in den Verwaltungsverfahren lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
B.1) Der Beschwerdeführer bestreitet jeweils die Zuständigkeit der Behörden erster Instanz mit der Behauptung, zur Entscheidung jener Fälle, in denen die BH Amstetten als Behörde erster Instanz eingeschritten ist, sei das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" örtlich zuständig und in den Fällen, in denen das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" eingeschritten ist, sei die BH Amstetten örtlich zuständig. Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer auf das ihn als Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0036, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.
B.2) Wegen der in Luxemburg, Deutschland und beim Landesgericht St. Pölten ua. gegen ihn geführten Verfahren liege "Doppelbestrafung" vor.
B.3) Die ausländischen Fahrer seien alle bei der UCL in Luxemburg beschäftigt; die UCL sei keine "Briefkastenfirma".
An diese Vorbringen schließt der Beschwerdeführer in den Beschwerden jeweils Verfahrensrügen an.
B.4) Die Bestrafungen widersprächen dem Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit); der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Vorlagebeschluss gemäß § 38a VwGG zu von ihm näher formulierten Fragen fassen.
C) Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten:
C.1) Nach den Feststellungen der belangten Behörden ist für den zu beurteilenden Tatzeitraum folgender auszugsweiser in der Person des Beschwerdeführers gelegener Zusammenhang zwischen den in den jeweiligen Verwaltungsstrafsachen hauptsächlich involvierten Gesellschaften zu erkennen (genauere Aufstellungen zu den genannten und zahlreichen weiteren, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Gesellschaften siehe zB. Aktenordner zu Pkt 1) und 2) Band I, S. 334; Band II, S. 484 ff; Band III,
S. 754, 850 f):
- INC:
a) Sitz laut Firmenbuch in W, S-Straße; Verlegung dieser Betriebsstätte ca. Ende 2000 ohne Änderung im Firmenbuch anscheinend nach W; wesentliche Aktivitäten der Betriebsführung erfolgten aus der Betriebsstätte G;
b) Geschäftsführer: K; Gesellschafter K und M Holding (deren Geschäftsführer wieder K).
c) involviert in allen gegenständlichen Fällen - SOT:
- a) Sitz Luxemburg
- b) Geschäftsführer und Gesellschafter: K
- c) Vermieterin von involvierten Fahrzeugen
- UCL:
- a) Sitz Luxemburg
- b) Geschäftsführer und Gesellschafter: K
- c) involviert in allen gegenständlichen Fällen
Der Beschwerdeführer war daneben Geschäftsführer und Gesellschafter zahlreicher weiterer Gesellschaften (in etlichen Staaten) im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern.
C.2) Gegen den Beschwerdeführer waren bzw. sind nach den Feststellungen der belangten Behörden Gerichtsverfahren in Luxemburg (wegen Verstoßes gegen Sozialgesetze über Bezahlung und Urlaub sowie gegen die Bestimmungen zur Dokumentation der Fahrten mittels Tachografen in Luxemburg), Deutschland (betreffend Fahrten mit gleichzeitiger Be- und Abladetätigkeit in Deutschland; vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 10. Februar 2003; Aktenordner zu Punkt 1) und 2) Band III, S. 752 ff) und St. Pölten (Verdacht der Verbrechen/Vergehen nach § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug), §§ 104 Fremdengesetz (Förderung der rechtswidrigen Einreise eines Fremden; Schlepperei) und § 105 (Ausbeutung eines Fremden) in zahlreichen Fällen; vgl. die Strafanzeige vom 2. Jänner 2003 an das LG St. Pölten, Aktenordner zu Punkt 1) und 2), Band II, S. 480 ff) anhängig.
C.3) Der Beschwerdeführer stellte die unter C.1) und C.2) wiedergegebenen Feststellungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede.
Im Verwaltungsverfahren war der Beschwerdeführer nicht bemüht, die in C.1) genannten Verbindungen zwischen den Gesellschaften aufzuklären (zB. gab der Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. März 2003 zu Punkt 3) an, zur "Firma SOT" nichts sagen zu können).
In Bezug auf die in C.2) genannten Gerichtsverfahren behauptet der Beschwerdeführer in allgemein gehaltener Form Akteninhalte (zB. um daran die Behauptung einer "Doppelbestrafung" zu knüpfen), die mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Teilen dieser Gerichtsakte nicht in Einklang zu bringen oder aus rechtlichen Gründen für die gegenständlich zu beurteilenden Fälle ohnehin bedeutungslos sind (zB. dass sich aus den Akten ergäbe, die Fahrer seien in Luxemburg "beschäftigt" gewesen; oder dass es sich bei UCL um keine "Briefkastenfirma" handle).
Aufforderungen der Behörden (zB. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu Punkt 1) am 13. November 2003; oder in der mündlichen Verhandlung zu Punkt 4) am 6. März 2003), die von ihm wiederholt, so auch in der Berufung, genannten Inhalte der von ihm zitierten Akten durch Beibringung von Auszügen aus diesen Akten zu untermauern bzw, Aktenbestandteile vorzulegen, befolgte der Beschwerdeführer nicht (ua. mit dem Hinweis auf den "Umfang" des deutschen Strafaktes). Einen berücksichtigungswürdigen Grund, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die konkreten Teile der Akte zu nennen bzw. vorzulegen, hat er nicht vorgebracht, sodass diesen Beweisanträgen zu Recht nicht nachgekommen wurde (siehe auch UVS Wien in dem zu Punkt 4) angefochtenen Bescheid, S. 33).
Es ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass es in den gegen den Beschwerdeführer anhängigen weiteren (Gerichts-)Verfahren im Ausland um den gleichen Tatvorwurf gegangen ist wie in den den vorliegenden Beschwerden zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren.
C.4) Der UVS Nö zog zur Begründung der zu den Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheide die in den mündlichen Verhandlungen vorgekommenen Beweisergebnisse, also den gesamten vorliegenden Akt der Behörde erster Instanz und die von ihm durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen, heran. Er verwies auch auf die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz und erhob diese damit zum Inhalt der zu diesen Punkten angefochtenen Bescheide, wozu er berechtigt war, ohne die Begründung der Behörde erster Instanz wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).
Die Behörde erster Instanz (BH Amstetten) stützte sich wesentlich auf das Gutachten des Dr. MK, erstattet für das Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten, Zl. 12 Ur 1319/01g (vgl. das Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, S. 18 bis 34). Dieses Gutachten war zur
"Frage zu erstatten, ob aus lohnverrechnungstechnischer Sicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Verdächtigen ausländische Personen durch Täuschung über die Möglichkeit im Inland einer erlaubten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich sowie dazu verleitet haben, für deren Förderung durch Erbringung von Dienstleistungen weit unter der kollektivvertraglich festgesetzten Entlohnung ein Entgelt zu entrichten bzw. sich dazu zu verpflichten, wobei dadurch viele Menschen (derzeit etwa 800 Fahrer) geschädigt wurden".
Der Gutachter untersuchte im Hinblick darauf, unter welchen Gesichtspunkten eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliege (Tz. 81), näher genannte Indizien, "um zu überprüfen, ob ein Arbeitsverhältnis" im Sinne des AuslBG "in Österreich vorgelegen hat" (Tz. 82). Die vom Gutachter angewandten Kriterien entsprechen im Wesentlichen jenen, nach denen auch der Verwaltungsgerichtshof Arbeitstätigkeiten auf ihren "wahren wirtschaftlichen Gehalt" untersucht. Die BH Amstetten (und auf Grund des Verweises in den zu Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheiden auch der UVS Nö) durfte daher die vom Gutachter erarbeiteten Indizien und sein Ergebnis auch heranziehen. Der Gutachter führte aus, von G aus seien Ausbildung/Schulung und Verwaltung der Fahrer (selbst die Lohnberechnung, ausgenommen das Erstellen und Ausdrucken der Lohnzettel) sowie die Zentraldisposition der LKW und Fahrer erfolgt. Er gelangte zum Ergebnis, "dass die Fahrer eigentlich Arbeitnehmer der INC gewesen" seien. Der Verwaltungsgerichtshof ist wie die belangte Behörde der Ansicht, dass sich bereits auf Grund dieses Gutachtens nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Beschäftigung dieser Fahrer in Österreich bei der INC, G, ergibt.
Der Beschwerdeführer ist den detailliert dargestellten Befunden dieses Gutachtens nicht in konkreter Weise entgegengetreten. Seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren (die sich zunächst auf bloßes Bestreiten und die Behauptung beschränkten, die Fahrer seien bei der UCL beschäftigt, und erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens inhaltlich ausgebaut worden) bleiben bei näherer Betrachtung jede konkrete Begründung schuldig, warum eigentlich die von der Behörde herangezogenen Beweisergebnisse unrichtig sein sollten, warum er sein Vorbringen erst in späterem Verfahrensstadium erstattete und aus welchen Gründen seine nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Stellungnahmen (vgl. zur Wertung eines nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Gegenvorbringens das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004) den Schlüssen des Gutachtens vorzuziehen wären.
C.5) Des weiteren stellte der UVS Nö folgende weitere Indizien fest, welche die Beschäftigung der Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärten:
C.5.1) Zu Punkt 1): Beim Fahrer JP sei eine Ladeliste der Fa. F aufgefunden worden, auf der die INC, G, als Frachtführer aufscheine. "Tagesausweise" habe JP bei M (einem Arbeitnehmer der INC) in G abzugeben gehabt. Der Fahrer scheine auf der beschlagnahmten EDV-Tabelle der INC "Fahrer Austritte" mit einem Beschäftigungszeitraum vom 31. Jänner 2000 bis zum 25. Mai 2001 auf (vgl. Straferkenntnis vom 18. Juli 2003, S. 34).
C.5.2) Zu Punkt 2): Die Fahrer KV und VV führten einen Frachtbrief mit, in dem die INC, G, als Frachtführer aufscheint. Der Auftraggeber habe bestätigt, dass der Auftrag zum Transport an die INC ergangen sei. In der beschlagnahmten EDV-Tabelle der INC "Fahrer Austritte" seien KV und VV mit einem Beschäftigungszeitraum vom 29. Jänner 2001 bis 2. Februar 2001 vermerkt.
C.6) In den den Punkten 3) und 4) zu Grunde liegenden Bescheiden stützte sich der UVS Wien auf die Zeugenaussagen von EH und MK, (ehemalige) Mitarbeiter der INC im Standort Wien. Nach dem Inhalt dieser als glaubwürdig gewerteten Aussagen durfte der UVS Wien schlüssig feststellen, dass die UCL tatsächlich keine Transportaufträge für die INC durchgeführt, sondern lediglich die Fahrzeuge und die Fahrer zur Verfügung gestellt habe, über welche dann die MitarbeiterInnen der INC im Standort Wien disponiert (Einteilung, Weisungserteilung, Prüfung der Abrechnung) hätten. Dies durfte der UVS Wien zu Recht dahingehend werten, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Beschäftigung der Ausländer bei der INC in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte zur Ausführung von der INC erteilten Frachtaufträgen vorliegt.
C.7) Darüber hinaus stellte der UVS Wien folgende weitere Indizien fest, welche die Beschäftigung der Fahrer nach dem AuslBG in Österreich erhärten:
C.7.1) Zu Punkt 3): Hier kommt zu den Aussagen der Zeugen hinzu, dass der beim Fahrer vorgefundene, von der INC verfasste "Transportauftrag" nach dessen Text an den Fahrer direkt gerichtet war (an die UCL wurde nur die "Bitte um Weiterleitung an unseren Fahrer" des nachfolgenden Transportauftrages gerichtet).
C.7.2) Zu Punkt 4) Zu den Aussagen der Zeugen EH und MK kommt die (die vorgenannten Aussagen bestätigende) Aussage des EM, eines weiteren (ehemaligen) Arbeitnehmers der INC, hinzu sowie, dass beim Fahrer eine von INC in deren Namen ausgestellte Urlaubsbestätigung vorgefunden worden war.
C.8) Zu den Verfahrensrügen:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl. 98/21/0137 mwH).
Im Hinblick auf die bereits in C.3) aufgezeigte Vorgangsweise des Beschwerdeführers lag für die belangte Behörde kein Grund vor, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einholung der jeweiligen Akte nachzukommen.
Zu weiteren Verfahrensrügen betreffend die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen weist der Verwaltungsgerichtshof vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf das schon in C.4) dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers in den Verwaltungsverfahren hin.
Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Thema, Zeugen hätten die "Beschäftigung" der Ausländer bei der UCL aufzeigen können, um eine - auf Grund erhobener Sachverhalte zu lösende - Rechtsfrage handelt. Die Lösung von Rechtsfragen ist aber nicht Gegenstand der Einvernahme von Zeugen.
Insofern der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme der ausländischen Fahrer (etwa mit dem Vorbringen, sie hätten "Weisungen nicht von der INC" erhalten) rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangten Behörden zu den Punkten 1), 2) und 4) ohnehin den Versuch unternommen haben, durch Ladung der Ausländer an deren aktenkundiger Adresse im Ausland (dass diese Zeugen über eine Anschrift im Inland, an der sie hätten geladen werden können, verfügt hätten, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet) zu den mündlichen Verhandlungen zu relevanten Aussagen der Zeugen zu gelangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073), weshalb der gerügte Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in allen Punkten 1) bis 4) nie konkrete Angaben darüber gemacht, welche Sachverhalte die ausländischen Fahrer, aber auch andere vom Beschwerdeführer im Verfahren genannte Zeugen, deren Einvernahme er beantragt hatte, hätten bestätigen können. Angesichts der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Verflechtung der involvierten Unternehmen (hier insbesondere der INC, der UCL und der SOT) und der aus den von den belangten Behörden aufgenommenen Beweisen (wie ua. sichergestellten Dokumenten, Aussagen von (ehemaligen) Mitarbeitern in Unternehmen des Beschwerdeführers) hervorgekommenen Sachverhalte bei der Abwicklung von Frachtaufträgen, der Erteilung von Ladeaufträgen an Fahrer, deren organisatorischen Eingliederung in die INC und dgl., hätte es nicht bloß allgemein gehaltener Behauptungen (wie etwa, ein Zeuge könne bestätigen, dass den Fahrern keine "Weisungen von der INC" erteilt worden seien) bedurft, sondern der Beschwerdeführer hätte genau darzulegen gehabt, in welcher von den von den belangten Behörden festgestellten Sachverhalten abweichenden Art und Weise die angeblich der UCL zugekommenen Frachtaufträge an diese gelangt (erteilt) und durchgeführt worden seien. Angesichts des Unterbleibens eines derartigen Vorbringens waren die belangten Behörden aber nicht verpflichtet, die beantragten Beweise aufzunehmen.
D) Zu den Anträgen auf Fassung eines "Vorlagebeschlusses gemäß § 38a VwGG ... zur Einholung einer Vorabentscheidung an den EuGH":
Unter dem Aspekt der "Dienstleistungsfreiheit" und dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes liegt kein Grund vor, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen. Denn der UVS Nö hat auf Grund der Aussage des Zeugen M aus Luxemburg ausgeführt, dass eine - aus Sicht des Staates Luxemburg zulässige - Beschäftigung der Fahrer in Luxemburg aus prinzipiellen Gründen nicht erfolgt sei und auch nicht habe erfolgen können, da eine derartige Beschäftigung nur für Tätigkeiten in Luxemburg selbst in Betracht komme, für "Drittlandfahrer" hingegen (gemeint: Fahrer, die nicht in Luxemburg selbst fahren) ausscheide. Dem tritt der Beschwerdeführer in den Beschwerden nicht entgegen.
Der EuGH hat bereits klargestellt, dass es den Art. 59 EG-V (jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 EG-V (jetzt Art. 50 EG) zuwiderlaufe, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichte, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Behörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. August 1994, Raymond Vander Elst, Rechtssache C 43/93 , Slg. 1994, I-3803). Da die gegenständlichen Ausländer in Luxemburg nicht ordnungsgemäß (legal) beschäftigt waren, kommen die im genannten Urteil angestellten Erwägungen in den vorliegenden Fällen nicht zum Tragen.
E) Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)