VwGH 2004/05/0079

VwGH2004/05/007914.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der Ursula Aumayr und 2. des Dipl. Ing. Hans Aumayr, beide in Hörsching, Mozartstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 2004, Zl. BauR- 251054/17-2003-Ba/Pa, betreffend Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
AVG §10;
AVG §35;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
ABGB §1152;
AVG §10;
AVG §35;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Landes Oberösterreich in seiner Eigenschaft als mitbeteiligte Partei wird abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt ein Straßenbauvorhaben im Gebiet der Gemeinde Hörsching zu Grunde. Es soll die Kreuzung der Landesstraße L 532 mit drei Gemeindestraßen (eine fünfstrahlige Kreuzung) zu einem Kreisverkehr umgebaut werden, wozu Grundflächen der Beschwerdeführer (unbebaute, landwirtschaftlich genutzt Flächen) in Anspruch genommen werden sollen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0228, betreffend die dem Land Oberösterreich erteilte straßenrechtliche Bewilligung).

Mit der bei der belangten Behörde am 31. März 2003 eingebrachten Eingabe vom 28. März 2003 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, unter Anschluss eines Konvolutes an Projektunterlagen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben und die Vornahme der zur Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Enteignungen (weiters wurde ein gemeindebehördliches Verfahren zur Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung durchgeführt).

Soweit im Beschwerdefall erheblich, fand in beiden landesbehördlichen Verfahren eine (gemeinsame) Verhandlung am 1. September 2003 statt, die am 4. September 2003 fortgesetzt wurde. Am ersten Verhandlungstag war der damalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, während der gesamten Verhandlungsdauer anwesend (Anmerkung: Das Vollmachtsverhältnis wurde im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens beendet). Eine Teilnahme am 4. September 2003 war ihm aus terminlichen Gründen nicht möglich. Im gemeindebehördlichen Verfahren wurde ebenfalls für den 1. September 2003 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, die gemeinsam mit jener in den beiden landesbehördlichen Verfahren durchgeführt wurde.

Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Enteignung aus.

Aus der bezogenen Verhandlungsschrift der belangten Behörde ergibt sich hinsichtlich des Enteignungsverfahrens, dass die Beschwerdeführer mit dem angebotenen Entschädigungspreis von EUR 13,08/m2 nicht einverstanden waren, weil sie nämlich eine Entschädigung (nicht für Grünland sondern) für Bauerwartungsland forderten. Zur Vorlage von Kaufverträgen durch die Beschwerdeführer, welche bis zum Schluss der Verhandlung in Schriftform noch nicht verfügbar gewesen seien, wurde antragsgemäß eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

Die Beschwerdeführer erstatteten in dieser Verhandlung zur Frage der Enteignung und zum Wert der zu enteignenden Flächen ein umfangreiches Vorbringen (Punkt 6b der Niederschrift), wobei sie insbesondere vorbrachten, der Grundsachverständige habe bei der bisherigen Wertermittlung verschiedene Verkäufe im Nahebereich der Enteignungsfläche nicht berücksichtigt, welchen ein Quadratmeterpreis von S 600,-- zugrundegelegt worden sei (Anmerkung: dies entspricht einem Betrag von EUR 43,60/m2).

In einem (anwaltlich verfassten) Schriftsatz vom 2. September 2003 an die belangte Behörde teilten die Beschwerdeführer zum einen mit, dass weder sie noch ihr Rechtsfreund an der fortgesetzten Verhandlung (vom 4. September 2003) teilnehmen könnten, zum anderen wiederholten sie ihren Antrag, ihnen für die Vorlage von Kaufverträgen sowie für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 4. September eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Ergänzend beantragten sie, die Enteignungsentschädigung mit mindestens EUR 43,60/m2 festzusetzen.

In einem weiteren (ebenfalls anwaltlich verfassten) Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 an die belangte Behörde nahmen die Beschwerdeführer sowohl zu der (vom Land) angestrebten straßenrechtlichen Bewilligung als auch zur angestrebten Enteignung Stellung, bezeichneten die Enteignung als unbillig, unverhältnismäßig und sachlich nicht begründbar (weshalb sie sich entschieden gegen das "Kreisplatzprojekt" in der vorliegenden Form aussprächen), und nahmen auch zum Wert der zu enteignenden Flächen Stellung. Weiters sprachen sie unter Vorlage eines detaillierten Kostenverzeichnisses (ausgehend von einem Ausmaß der zu enteignenden Grundstücksflächen von zusammen 2.156 m2 zu EUR 43,60/m2 und somit von einer Bemessungsgrundlage von EUR 94.001,60) den Ersatz von Vertretungskosten im Ausmaß von EUR 23.583,03 (inklusive USt und Barauslagen) an.

Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, erachtete (mit näherer Begründung) die verzeichneten Kosten für überhöht. Die Beschwerdeführer gaben in einem Schriftsatz vom 24. November 2003 zu den Bedenken der mitbeteiligten Partei eine Äußerung ab.

Auf Grundlage der in den jeweiligen straßenbaubehördlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 10. Oktober 2003 und des Gemeinderates der Marktgemeinde Hörsching vom 18. Dezember 2003 (Berufungsbescheid) wurde zur Realisierung des Straßenbauvorhabens mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 2004 aus Grundstücken der Beschwerdeführer eine Fläche von insgesamt 2110 m2 enteignet, wobei die Höhe der Entschädigung mit insgesamt EUR 29.835,40 (ausgehend von einem Quadratmeterpreis von EUR 13,40 sowie weiteren EUR 0,74 an 5 %igen Wiederbeschaffungskosten) festgesetzt wurde (gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; das Verfahren ist dort zur Zl. B 283/04 anhängig).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 20. Jänner 2004) hat die belangte Behörde die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren mit EUR 9.883,50 bestimmt, das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 14.974,47 abgewiesen und dem Land Oberösterreich einen entsprechenden Zahlungsauftrag erteilt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Rechtslage zusammengefasst aus, ein nach dem OÖ Straßengesetz 1991 (kurz: StrG) abgeschlossenes Straßenbaubewilligungsverfahren entfalte für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung, was jedoch nichts daran ändere, dass es sich um zwei verschiedene Verwaltungsverfahren handle. Die Kostentragungsregelung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz (EEG) beziehe sich auf das Enteignungsverfahren und nicht auf die Kosten des Straßenbauverfahrens. Daran ändere auch nichts, dass die Notwendigkeit der Enteignung durch den präjudizierenden Planungsakt des Straßenbaubewilligungsbescheides mitbestimmt werde. Somit seien die im Kostenverzeichnis unter der Bezeichnung "Marktgemeinde", "Marktgemeinde Hörsching" oder "Hörsch" geltend gemachten Kosten (Vollmachtsvorlage vom 22. Juli, Kommission mit Akteneinsicht beim Gemeindeamt vom 30. Juli, Schriftsätze vom 2. September und 1. Oktober 2003) im Enteignungsverfahren nicht zu ersetzen. Bei diesen Positionen handle es sich um Ansprüche, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem bei der Marktgemeinde Hörsching mittlerweile abgeschlossenen Straßenbewilligungsverfahren stünden und daher keinen Kostenersatz auslösten, ganz abgesehen von der Einbringung bei der unzuständigen Behörde.

Hinsichtlich der Höhe der zuzuerkennenden Kosten sei grundsätzlich auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, zu verweisen (wurde näher ausgeführt). Darin habe der Verwaltungsgerichtshof auch zur Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren darauf hingewiesen, dass nur die "angemessenen Kosten" (im Original unter Anführungszeichen) einer Partei zu ersetzen seien, und sei zum Ergebnis gekommen, dass in einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht komme. Die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung betrage EUR 29.835,40. Die Bemessungsgrundlage nach RATG betrage somit EUR 30.460,-- für den Ansatz nach TP 7 und EUR 30.470,-- für die Ansätze nach TP 1, 2 und 3 A.

Im Einzelnen sei Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführer hätten für ein Aktenstudium am 14. Juli 2003 7/2 Stunden verzeichnet. Der mitbeteiligten Partei erscheine dieser Zeitaufwand überzogen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer habe hingegen die Auffassung vertreten, dass ein mehrere hundert Seiten umfassender Akt ein Studium von mindestens 5 Stunden erfordere. Dem sei zu entgegnen, dass auch ein Zeitaufwand im Ausmaß von 7/2 Stunden, gemessen am angegebenen Umfang des Aktes, die durchschnittliche Dauer für ein erforderliches Aktenstudium nicht erheblich übersteige. Auch sonst seien besondere Umstände, die die Annahme eines über das normale (= durchschnittliche) Ausmaß hinausgehendes Aktenstudium, welches üblicherweise für eine seriöse Vorbereitung notwendig sei, im Sinne des § 7 Abs. 3 AHR rechtfertigen würden, nicht dargetan worden.

Begehrt würden weiters Kosten für die Durchführung einer Kommission (Akteneinsicht bei der belangten Behörde und bei der Marktgemeinde Hörsching) am 30. Juli 2003 durch einen Rechtsanwalt (RA) oder Rechtsanwaltsanwärter (RAA) im Ausmaß von 6/2 Stunden. Im Beschwerdefall habe ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 30. Juli bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen, wobei sich diese "Amtshandlung" bei der belangten Behörde auf 1/2 Stunde beschränkt habe (Hinweis auf einen Aktenvermerk vom 30. Juli 2003). In der Eingabe vom 24. November 2003 werde auf eine Erklärung des betreffenden Rechtsanwaltes verwiesen, der am 30. Juli sowohl bei der belangten Behörde als auch bei der Marktgemeinde Hörsching Akteneinsicht genommen habe. Darin sei auch die Fahrzeit enthalten.

Wie bereits dargelegt, habe die Kommission bei der belangten Behörde erwiesenermaßen nur 1/2 Stunde gedauert. Bei Geschäften nach TP 7 sei die Zeitversäumnis zu vergüten. Es sei daher auch die Hin- und Rückfahrt zuzüglich 50 % Einheitssatz (ES) einzurechnen. Für eine Wegstrecke von Grieskirchen (Anmerkung: die Kanzlei des damaligen Beschwerdevertreters befindet sich in Grieskirchen) nach Linz und zurück (ca. 100 km) sei nach Auffassung der belangten Behörde eine Fahrzeit von je 40 Min. realistisch. Somit ergebe sich für die bei der belangten Behörde durchgeführte Kommission eine Dauer von insgesamt 4/2 Stunden. Nur auf dieser Grundlage gebühre Kostenersatz (wurde näher beziffert). Ob bei der Marktgemeinde Hörsching am selben Tag eine derartige Kommission stattgefunden habe und in welcher Dauer könne dahingestellt bleiben, weil für die anwaltliche Vertretung in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, wie bereits ausgeführt, ohnedies kein Kostenersatz gebühre.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2003 seien Kosten für 17/2 Stunden verzeichnet worden. Dies entspreche exakt der Dauer dieser Verhandlung, an welcher der (damalige) Beschwerdevertreter teilgenommen habe. Dabei sei aber anzumerken, dass an diesem Tag nicht nur über die Enteignungs- bzw. "Entschädigungssache" verhandelt worden sei, sondern auch im landesbehördlichen und gemeindebehördlichen Bewilligungsverfahren. Für diese Verfahren stehe jedoch, wie bereits mehrfach erwähnt, kein Kostenersatz zu. In Anbetracht des Verhandlungsverlaufes, was sich in etwa auch im Umfang der von den Beschwerdeführern abgegebenen Stellungnahme (zum einen bezogen auf die straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, zum anderen auf das Enteignungsverfahren) widerspiegle, sei bloß ein Ansatz von 9/2 Stunden tatsächlicher Verhandlungsdauer für das gesamte Enteignungsverfahren (auf Grundlage von TP 3A) gerechtfertigt. In Enteignungssachen sei nach § 8 Abs. 4 AHR für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt werde, mindestens jedoch für die Dauer von 2/2 Stunden das Honorar gemäß TP 3A RAT, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Verhandlung das Honorar gemäß TP 2 RAT angemessen, wenn die Wartezeit eine halbe Stunde übersteige (Anmerkung 2 zu TP 2 bzw. TP 3 RAT), jedoch "ohne die Begünstigung der ersten Stunde". Übertrage man diese Grundsätze auf den Beschwerdefall, so stünden den Beschwerdeführern für die Dauer der tatsächlichen Verhandlung über die Enteignung bzw. die Festsetzung der Entschädigungssumme in der Dauer von 9/2 Stunden Kosten nach TP 3A zu, im Übrigen, nämlich für jene Zeit, in der nicht über die Enteignung verhandelt worden sei sondern im Straßenbauverfahren (also für 8/2 Stunden), wobei der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aber anwesend habe sein müssen, Kosten auf Grundlage von TP 2 (wurde jeweils näher beziffert).

Kosten für den Schriftsatz vom 2. September 2003 an die belangte Behörde gebührten nicht: Für die Vorlage noch beizubringender Kaufverträge hätten die Beschwerdeführer bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung einen diesbezüglichen Antrag gestellt, dem seitens des Verhandlungsleiters auch stattgegeben worden sei. Auch für den Fall, dass sie bzw. ihr Rechtsvertreter am 4. September 2003 verhindert wären, sei von der Behörde zugesichert worden, ihnen die (ergänzenden) Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln, was auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. September 2003 geschehen sei. Letztlich sei auch der Antrag, einen Betrag von EUR 43,60/m2 zuzusprechen, überflüssig gewesen, weil dieses Begehren schon bei der Verhandlung am 1. September 2003 durch den Bezug auf verschiedene Kaufverträge "mehr als offenkundig" geworden sei. Daher diene dieser Schriftsatz vom 2. September 2003 nach Auffassung der belangten Behörde nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, zumal ohne Darlegung neuer Aspekte lediglich bekannte Fakten und Rechtsstandpunkte wiederholt worden seien, was auch in diesem Schriftsatz (arg.: wir wiederholen daher nochmals ...) zum Ausdruck komme.

Die Beschwerdeführer begehrten weiters Kosten für die am 5. September 2003 durch einen RA oder RAA beim Grundbuch des Bezirksgerichtes Linz-Land durchgeführte Kommission für die Besorgung eines näher bezeichneten Kaufvertrages. Weshalb die Vornahme durch einen RA oder RAA erforderlich gewesen wäre, sei nicht dargelegt worden. Unabhängig davon sei die Beschaffung eines Kaufvertrages bei Gericht zweifellos eine Aufgabe, die auch durch einen Gehilfen wahrgenommen werden könne, zumal es sich dabei um eine einfache Tätigkeit handle. Daher stehe nur die Gebühr gemäß TP 7/1 zu.

Dem Grunde nach außer Streit stünden die Verfahrenskosten für die Eingabe vom 22. Juli 2003 (Vollmachtsvorlage) nach TP 1 sowie für den Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 an die belangte Behörde nach TP 3A (samt jeweils 50 % ES). Als Bemessungsgrundlage sei jedoch die zuerkannte Enteignungsentschädigung maßgeblich (wurde näher beziffert).

Das Kostenbegehren für die Eingabe vom 24. November 2003 sei dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei auch hier die zuerkannte Enteignungsentschädigung maßgeblich sei. Gerechtfertigt seien weiters der angesprochene Streitgenossenzuschlag und die geltend gemachten Barauslagen.

Es ergebe sich demnach ein Gesamtkostenanspruch von EUR 9.883,50 inklusive USt und Barauslagen (wurde näher aufgeschlüsselt).

Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das OÖ Straßengesetz 1991 (kurz: StrG), LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2002, anzuwenden.

§ 35 Abs. 1 StrG lautet:

"(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden."

§ 36 Abs. 2 StrG lautet:

"(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist."

Gemäß § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EEG), BGBl. Nr. 71, sind die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

Mit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, Slg. Nr. 13.777/A, wurde unter anderem klargestellt, dass "ungerechtfertigt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Einschreiten dann ist, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann, und dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne dieser Gesetzesstelle auch die Kosten anwaltlicher Vertretung des Enteignungsgegners zählen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, mit verschiedenen (weiteren) Fragen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen, befasst und dabei unter anderem dargelegt, dass als Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz höchstens der tatsächlich gebührende (das sei in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht komme, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht worden sei (siehe dazu beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121).

Demgemäß hat die belangte Behörde zutreffend den zuerkannten Entschädigungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Beschwerdeführer ziehen dies auch nicht in Zweifel, erklären aber in der Beschwerde, sich hiemit ausdrücklich die Stellung eines ergänzenden Antrages auf Kostenbestimmung nach Abführung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 5 StrG zur Überprüfung der Höhe der festgesetzten Entschädigung vorzubehalten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das Kostenersatzbegehren für verschiedene an die Marktgemeinde Hörsching gerichtete Schriftsätze nicht eingegangen wäre. Vielmehr hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass insofern, wie überhaupt auch für sämtliche Vertretungstätigkeiten, die sich nicht auf das Enteignungsverfahren, sondern auf die straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren bezögen, im Enteignungsverfahren kein Kostenersatz gebühre, weil es sich dabei um unterschiedliche Verfahren handle und ein Kostenersatz in den straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen sei. Diese Auffassung trifft zu (siehe dazu näher das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121).

Die Beschwerdeführer bringen zwar in diesem Zusammenhang vor, die Bindungswirkung, die das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren auf das Enteignungsverfahren entfalte, beschränke sich darauf, dass durch den rechtskräftigen Straßenbewilligungsbescheid das öffentliche Interesse an dem Straßenbauprojekt für die Enteignungsbehörde bindend festgestellt werde. Solange jedoch kein rechtskräftiger Straßenbewilligungsbescheid vorliege, habe die Enteignungsbehörde das öffentliche Interesse am Straßenbauprojekt nicht nur als Vorfrage zu beurteilen sondern "selbstständig zu entscheiden", wobei es durchaus denkbar sei, dass zunächst das Enteignungsverfahren und erst im Anschluss daran das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren abgeführt werde. Hier hätten die Gemeinde Hörsching bzw. das Land Oberösterreich die Vorgangsweise gewählt, dass das Enteignungsverfahren bzw. die beiden straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren parallel abgeführt worden seien. Hätten jedoch die beiden Straßenverwaltungen diesen verwaltungsökonomischen Effekt in Anspruch genommen, hätten sie auch die negativen Konsequenzen zu tragen, die darin bestünden, dass in das Enteignungsverfahren sehr wohl die Frage der straßenrechtlichen Bewilligung eingeflossen sei. Daher sei jedenfalls bis zur Erlassung der jeweiligen straßenrechtlichen Bewilligungen das Einschreiten in den jeweiligen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren auch im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und sei gleichsam Teil des Enteignungsverfahrens gewesen.

Die Beschwerdeführer übersehen dabei die Bestimmung des § 35 Abs. 1 3. Satz LStG, woraus sich ergibt, dass die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 32 LStG (die hier unbestritten erforderlich ist) vor der Entscheidung über die Enteignung gemäß § 36 Abs. 2 LStG vorliegen muss, weil die Enteignung gemäß dieser letzteren Bestimmung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Bewilligung nach § 32 LStG erfolgen darf (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0038 und Zl. 2002/05/0103, und vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, zum LStG).

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, Kostenersatz nur für jene Vertretungshandlungen zuzuerkennen, die sich auf das eigentliche Enteignungsverfahren beziehen, entsprach daher dem Gesetz.

Es mag nun sein, dass der Akt betreffend das "hier verfahrensgegenständliche Projekt samt Enteignungsverfahren (...) mehrere hundert Seiten" umfasste, wie es in der Beschwerde heißt. Die Beschwerdeführer leiten aus diesem vorgetragenen Umfang ab, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde die angesprochene Gebühr für Aktenstudium gemäß § 7 Abs. 3 iVm § 4 AHR (wonach bei Leistungen des Rechtsanwaltes, die nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen, dann ein Zuschlag verrechenbar ist, wenn sie erheblich über gleichartige Verrichtungen eines Rechtsanwaltes hinausgehen) gerechtfertigt sei. Auf den Umfang der (aller) Akten betreffend das gesamte Vorhaben kommt es aber nach dem zuvor Gesagten nicht an, sondern bloß auf die Akten betreffend das Enteignungsverfahren, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf die Bindungswirkung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nach dem StrG für das nachfolgende Enteignungsverfahren verwiesen hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, mwN). Dass diese nach der genannten Bestimmung des AHR maßgeblichen außergewöhnlichen Momente auf die Akten betreffend das eigentliche Enteignungsverfahren (und das überdies schon am 14. Juli 2003, weil gemäß dem Kostenverzeichnis das fragliche Aktenstudium an diesem Tag stattfand) zuträfen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich der Akteneinsicht am 30. Juli 2003 bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde spreche zu Unrecht Kostenersatz nicht wie begehrt für 6/2 Stunden, sondern vielmehr nur für 4/2 Stunden zu. Denn die von der belangten Behörde veranschlagten Fahrzeiten von je 40 Min. seien nach der täglichen Erfahrung völlig unrealistisch. Vielmehr sei von einer Fahrzeit von 5/4 Stunden für je eine Strecke auszugehen.

Auch hier ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass eine Honorierung der Akteneinsicht beim Marktgemeindeamt Hörsching (weil nicht das eigentliche Enteignungsverfahren betreffend) nicht in Betracht kommt. Hörsching liegt zwischen Grieskirchen (wo sich der Kanzleisitz des damaligen Vertreters der Beschwerdeführer befindet) und Linz. Nach der mit dem Schriftsatz vom 24. November 2003 vorgelegten Erklärung des Rechtsanwaltes, der Akteneinsicht genommen hat, erfolgte die Akteneinsicht zunächst bei der belangten Behörde und sodann beim Marktgemeindeamt Hörsching (wobei in dieser Erklärung eine nähere Aufteilung dieser Kommission im Gesamtausmaß von 6/2 Stunden in einzelne Zeitabschnitte nicht erfolgt). Der verzeichnete Gesamtaufwand ist daher angemessen auf die Kommission in Hörsching und auf jene in Linz zu verteilen, sodass schon deshalb eine Zuordnung sämtlicher Fahrzeiten zur Kommission in Linz nicht in Betracht kommt. Die Beschwerdeausführungen vermögen jedenfalls keine Bedenken an der von der belangten Behörde vorgenommenen zeitlichen Aufteilung zu erwecken (womit dahingestellt bleiben kann, ob die Kommission in Linz allenfalls auch das straßenbehördliche Verfahren vor der belangten Behörde betraf, sodass aus dem Gesamtaufwand auch ein entsprechender Anteil auszuscheiden wäre).

Was nun den für die Verhandlung am 1. September 2003 angesprochenen Aufwand anlangt, geht das Beschwerdevorbringen von der Prämisse aus, dass dabei "die Frage des öffentlichen Interesses sehr wohl (noch) Gegenstand des Enteignungsverfahrens" gewesen sei. Die Frage nach der straßenrechtlichen Bewilligung "sei daher auch Bestandteil des Enteignungsverfahrens" gewesen. Diese Annahme trifft, wie dargelegt, nicht zu. Davon ausgehend, zeigen die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit in den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde auf.

Die Beschwerdeführer bestreiten weiters die Auffassung der belangten Behörde, der fragliche Schriftsatz vom 2. September 2003 diene nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dieser Einschätzung sei zu widersprechen. Insbesondere sei die Aussage der belangten Behörde verfehlt, dass der Antrag, eine Entschädigung von EUR 43,60/m2 zuzusprechen, überflüssig gewesen wäre. Davon ausgehend, dass bereits während der Verhandlung am 1. September 2003 unter Bezug auf die diversen Kaufverträge ein entsprechender Antrag "offenkundig gestellt wurde", sei es doch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, einen derartigen Antrag nochmals ausdrücklich zu wiederholen. Dies gebiete bereits die prozessuale Vorsicht, weil sich ansonsten die Enteignungsbehörde auf den Standpunkt stellen könnte, der Antrag sei nicht konkret genug gestellt worden.

Im Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, ob es einer ausdrücklichen Bezifferung der preislichen Vorstellungen der Beschwerdeführer bedurfte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert haben sollte, diese Bezifferung bereits am 1. September 2003 im Zuge der Verhandlung vorzunehmen, und warum es erforderlich war, dies mit einem Schriftsatz am nächsten Tag zu tun (wobei im Übrigen auch im Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 auf die Thematik der Bewertung eingegangen wird und es auch dort heißt, es wäre von einem Wert von mindestens EUR 43,60 (pro Quadratmeter) auszugehen). Es ist daher der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Sinne notwendig war, dass der Enteignungswerber auch für diese Vertretungskosten aufzukommen hätte.

Zur Kommission beim Bezirksgericht Linz-Land am 5. September 2003 haben die Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 24. November 2003 eine Erklärung der damit befassten Rechtsanwaltsanwärterin vorgelegt, dass sie an diesem Tag zu einer näher bezeichneten Geschäftszahl "des Landes Oberösterreich" (der belangten Behörde) und zu einer ebenfalls näher bezeichneten Zahl "der Marktgemeinde Hörsching" Akteneinsicht genommen habe und für die Ablichtung eines Kaufvertrages EUR 3,50 bezahlt habe. Weiters habe sie für diese Kommission näher bezifferte Fahrtkosten verzeichnet, die ihr von der "Kanzlei" (ihrem Dienstgeber) ersetzt worden seien.

Die Beschwerdeführer bringen nun vor, wie bereits dieser Erklärung zu entnehmen sei, sei es notwendig gewesen, durch einen Rechtsanwaltsanwärter beim Grundbuch Akteneinsicht in die Urkundensammlung zu nehmen. Die Notwendigkeit des Einschreitens eines Rechtsanwaltsanwärters ergebe sich darüber hinaus bereits eindeutig "aus der Kompliziertheit und der Vielschichtigkeit des gegenständlichen Straßenbewilligungs- und Enteignungsverfahrens", sodass sich der (damalige) Beschwerdevertreter nicht darauf habe beschränken können, einen Kanzleigehilfen einzusetzen.

Dem ist zu entgegnen, dass sich die Notwendigkeit einer Kommission gerade durch einen Rechtsanwaltsanwärter (und nicht durch einen Kanzleigehilfen) aus dieser Bestätigung nicht ergibt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass es zur Beschaffung eines bestimmten Kaufvertrages aus der Urkundensammlung des Grundbuches (der in der Kostennote genannte Kaufvertrag wurde als solcher schon in der Verhandlung am 1. September 2003 genannt) des Einsatzes eines Rechtsanwaltsanwärters statt eines Kanzleigehilfens bedurft hätte. Die Honorierung von Fahrzeit wurde in der Kostennote vom 1. Oktober 2003 nicht angesprochen (sondern nur die Honorierung einer Kommission in der Dauer von 1/2 Stunden), sodass die belangte Behörde auf diese Frage nicht einzugehen hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Fall war die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die ins Gewicht fallenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die mitbeteiligte Partei hat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; Schriftsatzaufwand (dieser käme hier in Betracht) steht ihr aber nicht zu, weil sie nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (siehe schon das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0228).

Wien, am 14. Dezember 2004

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