Normen
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
StGG Art5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest und zählte dabei insbesondere eine vom Beschwerdeführer nach dem Ende seines Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988, weil der Beschwerdeführer innerhalb des in der genannten Gesetzesstelle vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit durch mehr als die Hälfte dieses Zeitraumes wesentlich beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - die Ansicht vertreten, die in Rede stehende Abfertigung würde zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 1428/03- 6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Mit hg. Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte der Verwaltungsgerichtshof die abgetretene Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte ihn auf, u.a. das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Innerhalb der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist erklärte er in dem mit 19. Februar 2004 datierten Schriftsatz unter ausdrücklichem Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, "es ist das Recht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt". An einer weiteren Stelle dieses Schriftsatzes führt der Beschwerdeführer an, "das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, ist somit das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 7 B-VG und des Art. 2 StGG".
Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Gerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, und das Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 97/14/0027).
Der durch den Beschwerdepunkt abgesteckte Prozessgegenstand umfasst im Beschwerdefall ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nämlich die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, sowie Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt daher im Rahmen des durch den Beschwerdepunkt abgesteckten Prozessgegenstandes keine Zuständigkeit zu.
Bei dem bestimmt zu bezeichnenden subjektiven Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt es sich (unter Berücksichtigung der Kompetenzbestimmung des Art. 133 Z 1 B-VG) immer um ein einfachgesetzlich geregeltes Recht (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2001, 2001/16/0204, und Müller, Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen VfGH und VwGH in Holoubek/Lang,
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 401). Wird nur behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (wie hier im Recht auf Freiheit des Eigentums) verletzt zu sein, dann ist dem § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht entsprochen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Auftrag nicht vollständig erfüllt wurde. Die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG steht nach der ständigen hg. Rechtsprechung der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2002, 2001/15/0185, und vom 4. Juni 2003, 2003/13/0021, 0022).
Daher war die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg.cit. einzustellen.
Wien, am 31. März 2004
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