VwGH 2003/11/0304

VwGH2003/11/030425.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Georgia Alince, Rechtsanwältin in 1210 Wien, Am Spitz 8/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 2003, Zl. MA 15-II-BEG 7/2003, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

Normen

BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §3;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §3;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. September 1984 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) fest, dass die Beschwerdeführerin ab 13. Jänner 1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehört; der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Bezugnahme auf einen augenfachärztlichen Befund. In ihrer am 26. August 2002 niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme führte sie aus, es sei bei ihr eine Änderung der Lichtwahrnehmung dahingehend eingetreten, dass keine Helladaption mehr erfolge und der Sehpurpur fehle.

Mit im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2003 stellte der Landeshauptmann von Wien fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres seit 13. Jänner 1998 bestehenden Grades der Behinderung von 50 v.H. den in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten begünstigten Behinderten weiterhin zuzuzählen sei. In der Begründung wurde auf die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung verwiesen. Im vorliegenden Fall sei der Grad der Behinderung im Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 27. Februar 2003 mit 50 v.H. eingeschätzt worden. Die wesentlichen Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem 1. Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides bilde, zu entnehmen. Laut dem erwähnten 1. Beiblatt kam die Amtsärztin Dr. S. zu folgendem Ergebnis:

" Einstufung des GdB gemäß § 7 KOVG :

Lfd. Art der Gesundheitsschädigung Nr.

Position in Richtsätzen

Grad der Behinderung

1) Hochgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits mit Sehverminderung auf einhalb beidseits (ORS, da gering reduzierte Leseleistung)

VI/c/637

Tab. K2/Z2

15% = 20%

2) Hochgradiger Exophtalmus mit Augenmuskelstörung (ORS, da kosmetische Beeinträchtigung

Augen gesamt- Grad der Behinderung

g.Z. VI/b/615

20 v. H.

40 v. H.

3) Autoimmunhyperthyreose (Wahl dieser Richtsatzposition auf Grund des herabgesetzten Ernährungszustandes und den Augensymptomen, URS auf Grund der fehlenden Tachycardie und auf Grund des Fehlens von Durchfällen)

III/h/378

40 v. 100

Begründung

Durch die Augenerkrankungen wird insgesamt ein Grad der Behinderung von 40. v. H. erreicht. Die Autoimmunhyperthyreose wurde mit 40 v. H. eingestuft. Die Wahl der Richtsatzposition erfolgte auf Grund des herabgesetzten Ernährungszustandes und der Augensypmptome. Es wurde jedoch der untere Rahmensatz gewählt, da keine Tachycardie und keine Durchfälle bestehen. Das Augenleiden mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. wird durch die Autoimmunhyperthyreose auf Grund der ungünstigen wechselseitigen Leidenbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 v. H. und ist ab Antragstellung zu gewähren."

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, sie habe eine Überprüfung und allfällige Ergänzung dieses Gutachtens auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin veranlasst, welches als 2. Beiblatt zum Inhalt des angefochtenen Bescheides gemacht werde. In diesem Gutachten vom 19. Mai 2003 habe die Amtssachverständige ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Änderung des Gesamtgrads der Behinderung erfolge. Die Einstufung erfolge gemäß § 7 KOVG entsprechend dem Richtsatzkatalog, die geforderte Therapie und Rehabilitation sei nicht Gegenstand der von der Klientin beantragten Einstufung. Die geschilderte Blendempfindlichkeit sei durch das Tragen von speziellen Linsentönungen beeinflussbar und bewirke insgesamt keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2001) lauten (auszugsweise):

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

§ 14.

...

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

...

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

..."

Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/11/0344). Fest zu halten ist in diesem Zusammenhang, dass die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätzen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der erwähnten Richtsatzverordnung zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2002/11/0186).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Verweisung im § 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG auf § 7 KOVG gehe im Beschwerdefall ins Leere, weil in der erwähnten, nach Abs. 2 der letztgenannten Gesetzesstelle erlassenen Richtsatzverordnung keine Richtsatzposition für die hier maßgebliche Schädigung durch UV-C-Licht vorgesehen sei, verkennt sie, dass ein auf § 14 Abs. 2 BEinStG gestütztes Feststellungsverfahren die Einschätzung des Grades der Behinderung umfasst. § 3 BEinstG definiert eine Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes aber als Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Gegenstand der Feststellung des Grades der Behinderung ist daher nicht, wodurch eine solche Funktionsbeeinträchtigung eingetreten ist. Dass die von der Amtssachverständigen erhobenen Krankheiten bzw. Leiden der Beschwerdeführerin nicht den in den Gutachten herangezogenen Richtsatzpositionen der gemäß § 7 Abs. 2 KOVG erlassenen Richtsatzverordnung zugeordnet hätten werden dürfen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gegen die Schlüssigkeit dieses von der Beschwerdeführerin nicht mit tauglichen Mitteln bekämpften Gutachtens bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, zumal die Amtsachverständige bei der von ihr vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung die durch die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung entstehende Blendempfindlichkeit mitberücksichtigt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2004

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