VwGH 2003/06/0119

VwGH2003/06/011920.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des Dr. H K in K, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Radetzkystraße 2, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 13. Mai 2003, Zl. 2002005 Prof. Dr. D/sch, betreffend eine Berufsunfähigkeitspension, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 368,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis Ende 2001 in die Liste der Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen und hat mit 1. Jänner 2002 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit einem tags darauf bei der Rechtsanwaltskammer eingelangten Schreiben beantragte er die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "für die Zeit vom 01.02.2002 bis 31.03.2004

a) die Berufsunfähigkeitspension nach der Versorgungseinrichtung A

b) die Berufsunfähigkeitsrente nach der Zusatzpension B" zuerkannt.

Die im Beschwerdeverfahren allein strittige Befristung wurde damit begründet, dass sich nach dem für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente maßgebenden medizinischen Gutachten durch eine zumutbare psychiatrische Therapie eine Besserung des Leistungskalküles innerhalb eines Jahres ab der betreffenden Untersuchung mit guter Aussicht auf Erfolg einstellen könne. Die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Therapie liege im Interesse des Beschwerdeführers, und sei ihm auch objektiv zumutbar.

Ausdrücklich nur gegen die vorgenommene Befristung richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

§ 7 des Teiles A der (auf Grundlage der §§ 49 und 50 RAO erlassenen) Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (allgemeiner Teil, Fassung 1995) regelt die Berufsunfähigkeitspension. Dieser Paragraph lautet:

"§ 7: Berufsunfähigkeitspension

(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist

  1. a) die Zurücklegung der Wartezeit und
  2. b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und

    c) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension.

(2) Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.

(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch Sachverständige zu unterziehen. Wenn, und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Pensionsbezug.

(4) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension endet

  1. a) durch Verzicht seitens des Rechtsanwaltes oder
  2. b) mit Erreichung des 65. Lebensjahres und damit dem Übergang in eine Alterspension oder
  3. c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit
  4. d) durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt oder

    e) durch den Tod des Pensionsbeziehers.

(5) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension beginnt bei Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension endet mit dem Ende des Monats, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind."

Die Berufsunfähigkeitsrente ist im § 4 des Teiles B der Satzung (Zusatzpension) geregelt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Abs. 1 bis 3 dieses Paragraphen lauten:

"(1) Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 (Teil A) jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.

(2) Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.

(3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch den Vertrauensarzt zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. Ebenso ist vorzugehen, wenn sich der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente der Kontrolluntersuchung auf andere Weise entzieht."

Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich nur die vorgenommene Befristung bekämpft. Mit seinem Aufhebungsantrag begehrt der Beschwerdeführer allein die Aufhebung dieser Befristung, also die Belassung der übrigen Bescheidbestandteile. Die Befristung bildet aber mit der erteilten Berechtigung eine untrennbare Einheit. Richtig ist der Hinweis der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, dass dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheid-Beschwerdeverfahren keine Abänderungsbefugnis zukommt, demnach ein Begehren, welches seinem Wesen nach auf die Abänderung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, unzulässig ist (zu diesen Aspekten siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087, mwN). Aus der Beschwerde ist aber der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihm - im Übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgerichtshof daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu.

Die Beschwerde war daher (in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.

Abschließend ist allerdings zu bemerken, dass die Möglichkeit der Befristung der Berufsunfähigkeitspension bzw. der Berufsunfähigkeitsrente den zuvor genannten Bestimmungen der Satzung und auch den §§ 49 und 50 RAO nicht zu entnehmen ist. Vielmehr ergibt sich daraus, dass dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, diese wiederkehrenden Leistungen unbefristet zuzuerkennen sind (unbeschadet der darin vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten). Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung war somit nach dem zuvor Gesagten rechtswidrig und daher unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 im Rahmen des eingeschränkten Begehrens.

Wien, am 20. April 2004

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