VwGH 2002/15/0156

VwGH2002/15/015628.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 19. Juni 2002, GZ RV 1422/1-V6/01, betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 1. Jänner 2002 als Warenpräsentator für Waren des Unternehmens C tätig. Der angefochtene Bescheid betrifft den Zeitraum 1994 bis 1999; für diese Jahre erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe

1994:

-64.618 S

1995:

-53.407 S

1996:

-28.156 S

1997:

+3.066 S

1998:

-19.864 S

1999:

-18.856 S.

In allen Streitjahren erzielte der Beschwerdeführer positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe bei weitem den jeweiligen erklärten Jahresverlust aus Gewerbebetrieb überstieg.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1999 fest und ging dabei davon aus, die Tätigkeit als Warenpräsentator stelle einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar. Die belangte Behörde nahm daher den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren begehrten Verlustausgleich mit den anderen Einkünften nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gem. § 18 Abs 7 EStG 1988" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163, und den hg. Beschluss vom 22. Mai 2002, 2002/15/0025). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, und den erwähnten hg. Beschluss vom 22. Mai 2002).

Im Recht auf Geltendmachung von Anlaufverlusten gemäß § 18 Abs 7 EStG 1988 wird der Beschwerdeführer durch den angefochten Bescheid unabhängig von der Frage, ob die von ihm ausgeübte Betätigung als Warenpräsentator als Einkunftsquelle anzusehen war, nicht verletzt.

§ 18 EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet:

"...

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 ermittelt, nach Abs 6 zu berücksichtigen."

§ 2 Abs 2 EStG 1988 lautet:

" Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."

Würde die Betätigung als Warenpräsentator als Einkunftsquelle angesehen, wäre - darauf verweist zu Recht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 für die jeweilige Jahre 1994 bis 1999 der Verlust aus Gewerbebetrieb (des jeweils betroffenen Jahres) mit den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die Berücksichtigung des Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. März 2004, 2001/14/0141).

Als Sonderausgabe im Sinne des § 18 Abs 7 in Verbindung mit Abs 6 EStG 1988 kommen nur Verluste in Betracht, welche aus der Gewinnermittlung früherer Perioden stammen. Den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge hat der Beschwerdeführer die in Streit stehende Tätigkeit als Warenpräsentator nicht schon vor den Streitjahren ausgeübt. Die im Verwaltungsverfahren einzig strittigen Verluste betrafen Jahre ab 1994. Diese Verluste konnten aber schon aus den im vorigen Absatz angeführten Gründen von vornherein nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, 2001/14/0162). Ob die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Einkunftsquelle begründet, kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2004

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