VwGH 2000/15/0163

VwGH2000/15/016331.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. August 2000, RV/183-16/14/2000, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli bis September 1999, November und Dezember 1999 sowie März 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §161;
BAO §201;
BAO §239;
UStG 1994 §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
BAO §161;
BAO §201;
BAO §239;
UStG 1994 §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer für Juli bis September 1999, November und Dezember 1999, sowie März 2000 gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 21 Abs 3 UStG abweichend von den von der Beschwerdeführerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen fest.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde ist in fünf Abschnitte (I. Sachverhalt, II. Zulässigkeit, III. Beschwerdepunkt, IV. Begründung der Beschwerde, V. Anträge), gegliedert, wobei unter Beschwerdepunkt Folgendes ausgeführt wird:

"Durch den zuvor bezeichneten Bescheid bin ich in den nachstehenden angeführten, gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt:

  1. a) Recht auf Rückzahlung eines Umsatzsteuerüberschusses gemäß § 215 in Verbindung mit § 239 BAO,
  2. b) Recht auf Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO,
  3. c) Recht auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 161

    BAO."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 leg cit, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242).

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Nur wenn die Beschwerde das als verletzt behauptete Recht nicht mit Bestimmtheit bezeichnet, sind die Beschwerdepunkte dem Vorbringen zur Sache zu entnehmen (vgl Dolp, aaO, 243).

Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde ausdrücklich, unmissverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, unter III. a) in ihrem Recht auf Rückzahlung eines Umsatzsteuerüberschusses gemäß § 215 iVm § 239 BAO und unter III. b) in ihrem Recht auf Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO verletzt zu sein. In diesen Rechten wird die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Denn dieser spricht einerseits nicht über die Rückzahlung eines Umsatzsteuerüberschusses (Guthabens), sondern über die Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Monate ab, anderseits ist dieser ohnedies gemäß § 201 BAO iVm § 21 Abs 3 UStG ergangen.

Die unter III. c) behauptete Verletzung des Rechtes auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 161 BAO, somit auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht der Beschwerdeführerin dargestellt (vgl Dolp, aaO, 244).

Da die Beschwerdeführerin in Ansehung des angefochtenen Bescheides keine tauglichen Beschwerdepunkte vorgetragen hat, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2000

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