Normen
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §17 Abs2 Z2;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 lita;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 litd;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 litg;
AWO Krnt 1994 §22;
AWO Krnt 1994 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §17 Abs2 Z2;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 lita;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 litd;
AWO Krnt 1994 §101 Abs2 litg;
AWO Krnt 1994 §22;
AWO Krnt 1994 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der INA-KG.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 2. August 1995 war der INA-KG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz in B-dorf auf dem Grundstück Nr. 848, KG St., unter Vorschreibung von Auflagen - darunter die Auflage (Spruchpunkt IV./C/7.), wonach ausschließlich die Abfallarten Asphaltaufbruch, Betonabbruch, mineralischer Bauschutt und Bodenaushub zwischengelagert und behandelt werden dürfen - erteilt worden. Mit dem weiteren Bescheid des LH vom 4. Oktober 1996 war ausgesprochen worden, dass auf dieser Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz auch die Zwischenlagerung von Abfallarten der Schlüsselnummern 17.201 (Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt) und 17.202 (Bau- und Abbruchholz) auf der 8.000 m2 großen Zwischenlagerfläche mit einer jährlichen Kapazität von 2.000 t erfolgen dürfe.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 brachte der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 Umweltschutz und Technik - U.Abt. Abfallwirtschaft, B zur Anzeige, dass er und der weitere Amtssachverständige S. am 27. Mai 1999 im Zuge einer Dienstreise festgestellt hätten, dass auf dem Betriebsgelände der INA-KG im Freien Abfälle verbrannt worden seien.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt (die Erstbehörde) gegenüber dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 1. Oktober 2001 mit folgendem Spruch:
"Sie (der Beschwerdeführer( haben es, wie von Amtssachverständigen der Abteilung 15 - Umweltschutz und Technik, Unterabteilung Abfallwirtschaft, am 27.5.1999 am Betriebsgelände der INA-KG in B-dorf, Stadtgemeinde S, Grundstück Nr. 848, festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der INA-KG zu verantworten, dass am 27.5.1999 im nordwestlichen Bereich der Betriebsanlage der INA-KG in B-dorf, Stadtgemeinde S, Grundstück Nr. 848, KG S, und somit außerhalb einer geeigneten Abfallbehandlungsanlage unbefugt und entgegen der Auflage unter dem Punkt C 7. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2.8.1995 (....(, mit welchem der INA-KG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlagerplatz auf dem Grundstück Nr. 848, KG S, erteilt wurde, wonach die Berechtigte ausschließlich die Abfallarten Asphaltaufbruch, Betonabbruch, mineralischer Bauschutt und Bodenaushub zwischenlagern und behandeln dürfe, alte lackierte bzw. mit Holzschutzmittel behandelte Fensterstöcke, Fensterflügel und Türflügel aus Hausabrissen bzw. Elektroteile, Kabelreste mit Isolierungen, welche als Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zu bezeichnen sind, ungetrennt voneinander verbrannt wurden, obwohl
1. gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) beim Abbruch von Baulichkeiten nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 AWG, wonach Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln sind, zuzuführen sind;
2. Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) nur in dafür geeigneten - sofern eine Bewilligungspflicht besteht in bewilligten - Abfallbehandlungsanlagen entsorgt werden dürfen;
3. derjenige, bei dem Altstoffe anfallen, die Altstoffe für die eine verpflichtende getrennte Entsorgung vorgesehen ist, bereits bei ihrem Abfall unter Bedachtnahme auf ihre stoffliche Eigenart und ihre Eigenschaft von anderen Abfällen zu trennen und für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 39 Abs. 1 lit. b Z. 12 iVm § 17 Abs. 2 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 1990/325 idgF BGBl. Nr. 1998/151 - sowie den entsprechenden Bestimmungen der Baurestmassentrennungsverordnung, BGBl. Nr. 1991/59;
zu 2. § 101 Abs. 2 lit. a und g iVm mit § 9 Abs. 1 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. Nr. 1994/34 idgF LGBl. Nr. 1996/89;
zu 3. § 101 Abs. 2 lit. d und g iVm § 22 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende
Strafe verhängt:
Kosten in ATS | Kosten in Euro | ||
Geldstrafe | zu 1. | 7.000,-- | 508,71 |
Geldstrafe | zu 2. | 3.000,-- | 218,02 |
Geldstrafe | zu 3. | 3.000,-- | 218,02 |
Geldstrafe Gesamt | 13.000,-- | 944,75 |
...."
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass für sie außer Zweifel stehe, dass der Beschwerdeführer, der (die Verwirklichung) des objektiven Tatbestandes (der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen) nicht bestreite, bei der Überwachung der Betriebsabläufe und seiner Mitarbeiter es an der pflichtgemäßen Sorgfalt habe fehlen lassen und er zumindest fahrlässig gehandelt habe. Einerseits habe ein Mitarbeiter anlässlich des Ortsaugenscheines am 27. Mai 1999 nach Befragung durch den Amtssachverständigen angegeben, dass ein Herausbrechen des Glases aus angelieferten Fensterflügeln und das Verbrennen von Fenster- und Türflügeln und anderem Abfallholz ein normaler Betriebsvorgang sei, andererseits sei beim zweiten Ortsaugenschein am selben Tag festgestellt worden, dass in der Zwischenzeit weit mehr Abfälle verbrannt worden seien, obwohl der anwesende Arbeiter der INA-KG zuvor mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen habe und diesem von der Anwesenheit der Amtssachverständigen und dem "Tatbestand" berichtet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2002 und 25. Februar 2002 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (die belangte Behörde) über die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 29. April 2002 mit folgendem Spruch:
"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch desselben anstelle der Wendung 'im nordwestlichen Bereich der Betriebsanlage der INA-KG in B-dorf, Stadtgemeinde S, Grundstück Nr. 848, KG S', die Wortfolge 'im Bereich bzw. Nahbereich der in B-dorf, Stadtgemeinde S, Grundstück Nr. 848, KG S, situierten Betriebsanlage der INA-KG (im Bereich nordwestlicher Teil des nicht eingefriedeten Firmenareals und des daran angrenzenden Firmenareals der Firma K) zwischen zwei Bauaufschüttungen' zu treten hat und das unter Spruchpunkt 3.) angeführte Wort: 'Abfall' durch das Wort: 'Anfall' zu ersetzen ist.
..."
In ihrer Bescheidbegründung traf die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides folgende Feststellungen:
"Am Vormittag des 27.5.1999 wurde vom Amtssachverständigen der Abteilung 15 - Umweltschutz und Technik - Unterabteilung Abfallwirtschaft, des Amtes der Kärntner Landesregierung, Gerald B, im Zuge einer Dienstreise das Aufsteigen einer schwarzen Rauchsäule über dem Betriebsgelände der INA-KG, Baustoffrecycling, in B-dorf, festgestellt. Bei dem daraufhin durchgeführten Ortsaugenschein konnte er gemeinsam mit seinem Kollegen Bernd S feststellen, dass auf dem Betriebsgelände Baurestmassen diverser Qualitäten, insbesondere aber auch Baustellenabfälle wie Bauholz in Form von Türen, Fenster und Torflügel lagerten. Ferner wurde eine Schubkarre vorgefunden, in welcher sich zerschlagenes Fensterglas befand. Die Fensterstöcke, Fensterflügel und Torflügel waren in einem Haufen im nordwestlichen Bereich der Betriebsanlage, von der Einfahrt verdeckt durch Wälle von Baurestmassen, aufgeschichtet und wurden dort verbrannt. Beim verbrennenden Material handelte es sich um lackierte bzw. mit Holzschutzmittel behandelte Fensterflügel, Elektroteile, Kabelreste mit Isolierungen und anderen Abfällen, worauf auch die intensive Schwarzfärbung des Rauches hinwies. Im Zuge dieser Kontrolle erschien dann der Zeuge Sberger, welcher sich dem Zeugen B gegenüber über ausdrückliches Befragen als Mitarbeiter der Firma INA ausgab. Nach erfolgtem Vorhalt in Bezug auf die Unzulässigkeit der festgestellten Vorgangsweise gab der Zeuge Sberger an, dass diese Vorgangsweise - das Herausbrechen des Glases aus den angelieferten Fensterflügeln und das Verbrennen von Fenster- und Türflügeln und anderem Abfallholz - für ihn ein normaler Betriebsvorgang sei. Der Zeuge B konnte des Weiteren eine Schwarzfärbung des die Verbrennungsstelle umgebenden Materials und des Untergrundes sowie das Vorhandensein von älteren, verkohlten Abfallresten feststellen. Bei diesem Ortsaugenschein wurden am Betriebsgelände, und zwar rechtsseitig bei der im Südosten gelegenen Einfahrt, zwei Abfallmulden mit einem Fassungsvermögen von je ca. 7 m3 vorgefunden, welche für die Aufnahme von Störstoffen bestimmt waren. In einer dieser Mulden befanden sich Metallabfälle und in der anderen Restmüll. Ein Container zur Aufnahme von Holzabfällen (beschichtet bzw. unbeschichtet) konnte nicht vorgefunden werden. Nach der Anfertigung von Lichtbildern wurde der Zeuge Sberger vom Meldungsleger aufgefordert, weitere Verbrennungen von Abfällen zu unterlassen und den Beschuldigten von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen. Am Nachmittag desselben Tages hat der Meldungsleger eine weitere Kontrolle am Betriebsgelände der Firma INA vorgenommen. Dabei konnte von ihm festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit weitere Abfälle verbrannt worden waren und Kunststoffabfälle für die Verbrennung vorbereitet wurden. Bei dieser neuerlichen Kontrolle konnte wiederum der Zeuge Sberger angetroffen werden. Dabei bestätigte dieser dem Meldungsleger gegenüber, den Beschuldigten von der ersten Kontrolle informiert zu haben."
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Feststellungen auf die vom Meldungsleger B verfasste Sachverhaltsdarstellung vom 10. Juni 1999 und auf die Aussage des Zeugen Sberger stützten. Der Meldungsleger habe die vom ihm verfasste Sachverhaltsdarstellung vor der belangten Behörde vollinhaltlich und in durchaus überzeugender und glaubwürdiger Weise bestätigt. In Verbindung mit der Aussage des Zeugen Sberger sei zudem als erwiesen anzunehmen gewesen, dass dieser Zeuge jene Person gewesen sei, mit welcher der Meldungsleger am 27. Mai 1999 vor Ort zusammengetroffen sei. Der Zeuge Sberger habe auch bestätigt, über Ersuchen des Meldungslegers den Beschwerdeführer von der ersten Amtshandlung telefonisch informiert zu haben. Den vom Meldungsleger vor Ort getroffenen Feststellungen betreffend das Verbrennen diverser Abfallmaterialien sei der Beschwerdeführer nicht ernsthaft entgegengetreten, und diese Feststellungen hätten auch durch die Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht widerlegt werden können. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der vom Meldungsleger wahrgenommenen Schwärzung des die Verbrennungsstelle umgebenden Materials und des Untergrundes und das Vorhandensein von älteren, verkohlten Abfallresten. Dass zum Beanstandungszeitpunkt auch ein Container zur Aufnahme von Holzabfällen am Betriebsgelände aufgestellt gewesen sei, sei vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet worden, sodass unter Zugrundelegung der Aussage des Meldungslegers als erwiesen habe angenommen werden können, dass ein solcher Container nicht aufgestellt gewesen sei. Auch die Aussage des Zeugen H habe die Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussage des Meldungslegers nicht widerlegen können. Der Zeuge H sei nämlich zum Beanstandungszeitpunkt nicht am Betriebsgelände anwesend gewesen, und es sei von diesem lediglich angegeben worden, dass am Betriebsgelände grundsätzlich auch ein Container zur Aufnahme von Holzabfällen aufgestellt sei, welcher durch das Unternehmen G. entsorgt werde. Im Übrigen sei diese Feststellung insofern von untergeordneter Bedeutung, als unbestrittenermaßen Holzabfälle zum Beanstandungszeitpunkt verbrannt worden seien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass das Verbrennen der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Materialien im Rahmen des Betriebsablaufes der INA-KG, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, stattgefunden habe und dies dem Beschwerdeführer auch verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen sei.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass die INA-KG, weil sie für die im Bescheid des LH vom 4. Oktober 1996 angeführten Abfallarten der Schlüsselnummern 17201 und 17202 lediglich die abfallrechtliche Bewilligung zur Zwischenlagerung habe, durch das Verbrennen dieser Materialien insofern einen wirtschaftlichen Vorteil habe, als sie sich die diesbezüglichen Entsorgungskosten der nicht wiederverwertbaren Materialien erspare. Aus den dargelegten Erwägungen habe auch dahingestellt bleiben können, ob nun der Verbrennungsort auf der von der INA-KG angemieteten (nicht eingefriedeten) Betriebsfläche gelegen sei, weil das Verbrennen einerseits im Rahmen des Betriebsablaufes und andererseits selbst nach der Verantwortung des Beschwerdeführers im Nahbereich der nicht eingefriedeten Betriebsliegenschaft erfolgt sei, was durch die vorgenommene Spruchabänderung auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, von dieser Vorgangsweise nichts gewusst zu haben, habe die belangte Behörde nicht überzeugen können. Hätte er, wie von ihm ausgeführt, drei- bis viermal täglich das Betriebsgelände kontrolliert und seine Mitarbeiter entsprechend angewiesen, so wäre ihm sicherlich der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht im Verborgenen geblieben, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass auf Grund der vom Meldungsleger gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit den vom Zeugen Sberger dem Meldungsleger gegenüber gemachten Angaben davon auszugehen gewesen sei, dass bereits vor dem 27. Mai 1999 Holzabfälle im Bereich der verfahrensgegenständlichen Feuerstelle verbrannt worden seien. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass sich der Zeuge Sberger gegenüber dem Meldungsleger als Mitarbeiter der Firma INA ausgegeben habe und sich über Vorhalt, dass das Verbrennen der angeführten Abfälle verboten sei, sinngemäß dahin verantwortet habe, dass er dies immer so machen würde. Ferner sei im Verfahren eindeutig hervorgekommen, dass zwischen dem Zeugen Sberger und dem Beschwerdeführer insofern ein Naheverhältnis bestehe, als er laut übereinstimmender Darstellung beim Unternehmen K, dessen Unternehmensgelände an das Betriebsareal der INA-KG angrenze, als Laderfahrer beschäftigt sei und im Rahmen dieser Tätigkeit u.a. die von der INA-KG übernommenen Bauschuttmassen mit dem Radlader verteile. Auch habe es der Zeuge Sberger nachweislich "kommentarlos" übernommen, den Beschwerdeführer von der ersten Amtshandlung telefonisch zu informieren, und sei er zudem auch bei der zweiten Kontrolle vom Meldungsleger im Bereich der Feuerstelle angetroffen worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass als erwiesen habe angenommen werden können, dass der Zeuge Sberger vor Ort das Verbrennen der angeführten Abfälle vorgenommen habe und dass dies der "Firma INA" (gemeint: INA-KG) zurechenbar sei. Für die belangte Behörde sei nämlich kein einsehbarer Grund dafür hervorgekommen, warum der Zeuge Sberger aus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis des Beschwerdeführers das Verbrennen der angeführten Abfallmaterialien hätte vornehmen sollen. Möge nun der Zeuge Sberger zum Tatzeitpunkt auch in keinem "legalisierten" Beschäftigungsverhältnis zur "Firma INA" gestanden sein, so seien dessen Handlungen dennoch diesem Unternehmen und somit aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen.
Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der vorgenommenen Strafbemessung - werde auf die erstinstanzliche Bescheidbegründung verwiesen und würden diese Ausführungen in die Berufungsentscheidung aufgenommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der zur Zeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) lauten:
"§ 1. ....
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
....
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglich reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
....
§ 17. ....
(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
1. verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 zuzuführen.
....
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen,
....
b) mit Geldstrafe von 5.000,-- bis 100.000 S, wer
....
12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
...."
Die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, LGBl. Nr. 34/1994, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 89/1996, lauten:
"§ 9
Entsorgungsgebiet
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur in dafür geeigneten - sofern eine Bewilligungspflicht besteht in bewilligten - Abfallbehandlungsanlagen entsorgt werden, sofern
a) keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtung besteht,
b) es sich nicht um biogene Abfallstoffe aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- und zusammensetzungsmäßig vergleichbaren Abfällen aus Betrieben handelt, die im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebsstätte der Inhaber der Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden,
c) es sich nicht um zur Verfütterung geeignete Abfälle handelt, die zulässigerweise an Tiere verfüttert werden, oder
d) durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
....
§ 22
Trennung der Altstoffe beim Anfall
Derjenige, bei dem Altstoffe anfallen, hat die Altstoffe, für die eine verpflichtende, getrennte Entsorgung vorgesehen ist, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, bereits bei ihrem Anfall unter Bedachtnahme auf ihre stoffliche Eigenart und ihre Eigenschaften von anderen Abfällen zu trennen und für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen, sofern er sie nicht selbst einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuführt. Altstoffe sind von anderen Abfällen getrennt zu lagern, zu befördern und zu behandeln, dass eine Verwertung möglich wird.
....
§ 101
Strafbestimmungen
....
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer
a) dem Entsorgungsgebot (§ 9 Abs. 1) oder der Übernahmeverpflichtung (§ 9 Abs. 2) zuwiderhandelt,
....
d) Altstoffe entgegen einer Verpflichtung des § 22 keiner von den übrigen Abfällen getrennten Entsorgung zuführt,
....
g) den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt.
...."
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass am 27. Mai 1999 in B-dorf - ohne eine diesbezügliche behördliche Bewilligung - die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten alten lackierten bzw. mit Holzschutzmitteln behandelten Fensterstöcke, Fensterflügel und Türflügel aus Hausabrissen bzw. Elektroteile, Kabelreste mit Isolierungen ungetrennt verbrannt worden seien, und bekämpft auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei diesen Abfällen um solche im Sinn des AWG und der K-AWO gehandelt habe und sowohl der Tatbestand des § 39 Abs. 2 lit. b Z. 12 iVm § 17 Abs. 2 Z. 2 AWG als auch die Tatbestände des § 101 Abs. 2 lit. a und g iVm § 9 Abs. 1 K-AWO und des § 101 Abs. 2 lit. d und g iVm § 22 K-AWO in objektiver Hinsicht verwirklicht worden seien. Sie wendet sich indes gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass diese Verwaltungsübertretungen der vom Beschwerdeführer vertretenen INA-KG zuzurechnen seien, und bringt vor, die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines Ortsaugenscheines, dessen Unterbleiben gerügt werde, feststellen müssen, dass das gegenständliche Verbrennen nicht am Betriebsgelände der INA-KG stattgefunden habe. Diese Feststellung sei deshalb von Bedeutung, weil die Identität der Person, die die Materialien verheizt habe, nach wie vor nicht festzustellen gewesen sei und nur so geklärt werden könne, ob diese Person der INA-KG überhaupt zuordenbar sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine der INA-KG zurechenbare Person mit nicht verwertbaren Abfällen nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 AWG vorgegangen sei oder dass die INA-KG gegen das Entsorgungsgebot nach § 9 K-AWO verstoßen habe. Der irrigen Feststellung der belangten Behörde, dass der Zeuge Sberger die gegenständlichen Abfälle verbrannt habe, mangle jede plausible Begründung, zumal die belangte Behörde nicht ausgeführt habe, warum sie dem Beschwerdeführer und diesem Zeugen keinen Glauben schenke, und nicht einmal vom Amtssachverständigen B behauptet worden sei, dass er diesen Zeugen zu seiner Täterschaft befragt habe. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, die strafrechtliche Verantwortung für Handlungen von betriebsfremden Personen auf betriebsfremden Grundstücken zu übernehmen, und sei diese Verantwortung auf Mitarbeiter der von ihm vertretenen juristischen Person, allenfalls auch noch auf von dieser beauftragte Personen, beschränkt. Ferner sei die Feststellung, der Beschwerdeführer hätte nicht "ernstlich" behauptet, dass zum Beanstandungszeitpunkt auch ein Container zur Aufnahme von Holzabfällen am Betriebsgelände aufgestellt gewesen sei, im Hinblick auf seine Aussage vom 4. Februar 2002 aktenwidrig.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung, dass der Zeuge Sberger am 27. Mai 1999 die bescheidgegenständlichen Abfälle verbrannt habe, im Wesentlichen mit den vom Amtssachverständigen B gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit den diesem gegenüber getätigten Angaben des Zeugen Sberger, wonach dieser Zeuge Mitarbeiter der INA-KG sei und "dies", nämlich das Verbrennen der angeführten Abfälle, "immer so mache", zumal der Zeuge vom Amtssachverständigen an diesem Tag bei beiden Kontrollen im Bereich der Feuerstelle angetroffen worden sei und es "kommentarlos" - somit anstandslos - übernommen habe, den Beschwerdeführer von der ersten Amtshandlung zu informieren.
Das obzitierte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die genannte Feststellung der belangten Behörde zu erschüttern. So hat der Zeuge Sberger bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung am 25. Februar 2002 bestätigt, bei der Kontrolle am 27. Mai 1999 am Betriebsareal der INA-KG mit dem Amtssachverständigen B gesprochen zu haben und ihm über dessen Vorhalt betreffend die Feuerstelle und das Abheizen von Materialien den Beschwerdeführer genannt zu haben. Den Angaben des Amtssachverständigen B in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 10. Juni 1999, die er bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Berufungsverhandlung am 4. Februar 2002 vollinhaltlich aufrecht erhielt, und seiner ergänzenden Aussage in dieser Verhandlung zufolge hatte der im Bereich des Betriebsgeländes der INA-KG tätige Arbeiter ihm gegenüber auf Befragen angegeben, dass ein Herausbrechen des Glases aus den angelieferten Fensterflügeln und das Verbrennen von Fenster- und Türflügeln und anderem Abfallholz ein normaler Betriebsvorgang sei, und habe dieser Zeuge ihm zu verstehen gegeben, "dass er dies immer so mache", wobei vom Amtssachverständigen ein Zustand der Verbrennungsstelle (Schwärzung des umgebenden Materials und des Untergrundes, Vorhandensein älterer verkohlter Abfallreste) festgestellt worden sei, der darauf habe schließen lassen, dass in der Betriebsanlage schon seit längerer Zeit Abfallstoffe verbrannt worden seien. Ferner habe der Amtssachverständige im nordwestlichen Teil der Betriebsanlage, von der Einfahrt verdeckt durch Wälle von Baurestmassen, zu einem Haufen aufgeschichtete Fensterstöcke, Fensterflügel und Torflügel wahrgenommen, die verbrannt worden seien. Bei dem verbrennenden Material habe es sich um lackierte bzw. mit Holzschutzmitteln behandelte Fensterflügel, Elektroteile, Kabelreste mit Isolierungen und anderen Abfällen gehandelt, worauf auch die intensive Schwarzfärbung des Rauches hingewiesen habe.
Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Angaben zur Überzeugung gelangte, dass das im angefochtenen Bescheid angeführte Verbrennen vom Zeugen Sberger durchgeführt wurde, so kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkannt werden und kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass der zitierten Feststellung jede plausible Begründung mangle.
Die weiteren Feststellungen, dass der Zeuge Sberger für die INA-KG tätig gewesen sei und für diese u.a. die von ihr übernommenen Bauschuttrestmassen mit dem Radlader verteilt habe, werden von der Beschwerde nicht bestritten und erscheinen auch unbedenklich, hat doch etwa der Zeuge H, ein Arbeitnehmer der INA-KG, in der Berufungsverhandlung am 4. Februar 2002 angegeben, dass von dem beim benachbarten Unternehmen beschäftigten Zeugen Sberger vertragsgemäß die abgeleerten Bauschuttmassen zu verteilen gewesen seien, um so das Aussortieren zu erleichtern. Wenn es nun die belangte Behörde für erwiesen gehalten hat, dass der Zeuge Sberger das Verbrennen der angeführten Abfallmaterialien nicht aus eigenem Antrieb und auch nicht ohne Kenntnis des Beschwerdeführers durchgeführt habe, sodass diese Tätigkeit des Zeugen Sberger - auch wenn dieser selbst nicht in einem "legalisierten" Beschäftigungsverhältnis zur INA-KG gestanden sei - der genannten KG zuzurechnen sei, so kann auch diese Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Im Hinblick darauf ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob am 27. Mai 1999 die Abfallmaterialien der INA-KG unmittelbar auf deren Betriebsgelände oder am benachbarten Grundstück verbrannt wurden, sodass auch die in der Beschwerde erhobene weitere Rüge, dass die belangte Behörde einen Ortsaugenschein hätte durchführen müssen, nicht zielführend ist.
Ob auf dem Betriebsgelände der INA-KG am 27. Mai 1999 ein Container zur Aufnahme von Holzabfällen bereitgestanden ist, kann dahingestellt bleiben, weil nach den weiteren - unbedenklichen - Feststellungen der belangten Behörde die Materialien unterschiedlicher Qualitäten, so auch die Holzabfälle, zu einem Haufen aufgeschichtet worden waren und verbrannt wurden, wofür der INA-KG keine abfallrechtliche Genehmigung erteilt worden war und womit sie gegen das Entsorgungsgebot nach § 9 Abs. 1 K-AWO und die Verpflichtung nach § 22 leg. cit., diese Abfälle für eine getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einem dafür vorgesehenen Sammelplatz zu bringen, verstoßen hat. Mangels Relevanz ist daher auch die in der Beschwerde erhobene weitere Rüge hinsichtlich der Aktenwidrigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich behauptet habe, dass ein solcher Container aufgestellt gewesen sei, nicht zielführend.
Schließlich ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der INA-KG zumindest fahrlässig gehandelt habe und es bei der Überwachung der Betriebsabläufe (jedenfalls) an der pflichtgemäßen Sorgfalt habe fehlen lassen, nicht zu beanstanden. Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Demgemäß hätte er initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spreche (vgl. dazu etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 5 VStG E 121 ff zitierte hg. Judikatur). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er ein Kontrollsystem zur Hintanhaltung von solchen Verwaltungsübertretungen, wie den gegenständlichen, eingerichtet habe. Der belangten Behörde kann demnach keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie, ausgehend von der dargelegten Sachlage, das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen als rechtlich nicht ausreichend erachtet hat, die ihm gegenüber bestehende Verschuldensvermutung (vgl. § 5 Abs. 1 VStG) zu widerlegen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hiebei war den beiden obsiegenden Rechtsträgern je die Hälfte des Aufwandes für die Gegenschrift der belangten Behörde zuzuerkennen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0456, und vom 21. März 2001, Zl. 2000/10/0114).
Wien, am 18. November 2004
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