Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1 idF 2002/089;
LStVwG Stmk 1964 §50;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1 idF 2002/089;
LStVwG Stmk 1964 §50;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 47 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, BGBl. Nr. 154/1964, die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. 237 im Baulos "E" wie im Vermessungsoperat der Landesstraßenverwaltung erstellt von Dipl.-Ing. R G, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in Graz vom 9. August 2001, GZ 2621/2000, dargestellt, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen für zulässig erklärt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurden gemäß §§ 48 bis 50 des Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 i.d.g.F. und unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, für die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. 237 im Baulos "E" die im Vermessungsoperat der Landesstraßenverwaltung, erstellt von Dipl.-Ing. R G, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in Graz, vom 9. August 2001, GZ 2621/2000, näher gekennzeichneten Teilflächen und sonstigen Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, abgelöst bzw. hinsichtlich der Punkte 26 (Anm.: betreffend den Beschwerdeführer) und 27 enteignet und die Höhe der Entschädigung für die nachstehend angeführten Liegenschaftseigentümer wie folgt vereinbart bzw. in den Punkten 26 (Anm.: betreffend den Beschwerdeführer) und 27 bestimmt (auszugsweise nur den Beschwerdeführer betreffend; Spruchpunkt II):
PLAN GB KG | EZ | GST | BA | ART* | m2 EUR/m2 | WERT | ||||
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DBS/DBN = dauernd beanspruche Fläche: Straße Nebenanlage | VBF = vorübergehend beanspruche Fläche | FLG = Flächengewinn | ||||||||
35 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 377 | LN DBS | 320 | 2,-- | 640,- | |||
36 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 379 | LN DBS | 378 | 2,-- | 756,- | |||
38 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 375 | LN DBS | 60 | 2,50 | 150,- | |||
40 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 373 | LN DBS | 214 | 2,50 | 535,- | |||
41 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 372 | LN DBS | 42 | 2,50 | 105,- | |||
39 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 372 | LN DBS | 47 | 2,50 | 117,50 | |||
42 | 62109 62109 Edelsbach | 43 | 380 | LN DBS | 315 | 2,50 | 787,50 | |||
57 | 62109 62124 Kaag | 43 | 673/3 | LN DBS | 16 | 2,-- | 32,-- | |||
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2 Stück Obstbäume a 182,50 | ||||||||||
auf Gst. Nr. 380/2 | 365,-- | |||||||||
Räumungs- bzw. Schlägerungstermin: --- | ||||||||||
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Gesamtentschädigung | EUR 3.488,-- | |||||||||
Auszahlungsbetrag | EUR 3.488,-- | |||||||||
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In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beurkundung der zwischen den anderen betroffenen Liegenschaftseigentümern (Zlen 1- 25) und dem Land Steiermark - Landesstraßenverwaltung, getroffenen Übereinkommen das straßenbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen OBR Dr. G R wörtlich wiedergegeben, wonach - so weit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Relevanz ist - die Landesstraße Nr. 237 in Paurach von der Landesstraße B 68 abzweige, dem Tal folgend in gestreckt kurvigem Verlauf in nördlicher Richtung durch die Ortschaften Edelsbach und Kaag verlaufe und in Oberreith in eine Gemeindestraße einmünde. Gemäß den Auswertungen der Verkehrszählungen durch die FA 18 B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Stand Mai 2001 betrage der durchschnittliche tägliche Verkehr auf der L 237 ca. 1.300 KFZ und weise mit 10 % einen vergleichsweise hohen LKW-Anteil auf. Die L 237 diene vorwiegend als regionale Anbindung der dortigen Streusiedlungen an die B 68 und stelle auch eine Verbindung nach Markt Hartmannsdorf und zur A 2 Südautobahn dar. Das Baulos beginne am nördlichen Ortsende von Edelsbach, wo es an einen bereits ausgebauten Straßenabschnitt anschließe und erstrecke sich auf eine Länge von ca. 3,1 km. Es solle gemäß dem von der Baubezirksleitung Feldbach ausgearbeiteten Projekt ausgebaut werden. Gründe für die Baumaßnahmen seien der durch Frosteinwirkung und übermäßige Belastung der Fahrbahn, insbesondere auch an den Fahrbahnrändern, schlechte allgemeine Straßenzustand und die für eine Landesstraße vollkommen unzureichende Fahrbahnbreite von lediglich etwa 3,5 m. Es sei projektsgemäß vorgesehen, die Landesstraße, ohne den charakteristischen Verlauf zu verändern, im Rahmen einer umfassenden Sanierung - abgesehen von fallweisen örtlichen kleinen Verlaufsverbesserungen - dem Bestand entsprechend dem Landesstraßenregelquerschnitt L 7 auszubauen und rechts entlang der Straße einen Geh- und Radweg anzulegen, der als Zubringer zum überregionalen GRW R11 (Raabtalradweg) dienen solle. Im Regelfall setze sich der Straßenquerschnitt im Baulosbereich zusammen aus:
Straßengraben, Bankett 0,7 m breit, Fahrbahn 5,5 m breit, Grünstreifen 1,0 m breit, Geh- und Radweg 2,0 m breit, Bankett 0,5 m breit und Straßengraben, wo erforderlich. Die Kronenbreite der Straßenanlage von Bankettrand zu Bankettrand betrage somit 9,7 m. Der gestreckt kurvige Verlauf der Straße werde beibehalten, ebenso wie die Neigungsverhältnisse, die im Wesentlichen nicht verändert würden. Aus straßenverkehrstechnischer Sicht bestünden keine Einwände gegen das Bauvorhaben, da dadurch mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere auch für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer gerechnet werden könne. Die in den Projektsunterlagen ausgewiesenen Teile von Fremdgrundstücken seien für die projektsgemäße Ausführung des Bauvorhabens erforderlich.
Zu den anlässlich der Verhandlung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers habe der Sachverständige ausgeführt, bei der betreffenden Straße handle es sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landesstraße, die gemäß den Verkehrsdaten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von ca. 1.300 Kraftfahrzeugen aufweise. Der Ausbau der Edelsbacher Straße erfolge im Rahmen einer auf Grund des schlechten Straßenzustandes erforderlichen Generalsanierung der Straße, zugleich sei auch geplant, die derzeit lediglich 3,5 m für eine Landesstraße nicht ausreichende Fahrbahnbreite auf 5,5 m zu verbreitern. Damit solle gewährleistet werden, dass auch vorhandener LKW-Verkehr, der ca. 10 % des Gesamtverkehrsaufkommens ausmache, sicher abgewickelt werden könne. Gleiches gelte auch für die hier verkehrenden Linienbusse.
Nach wörtlicher Wiedergabe auch des Gutachtens des land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen, der (mündlichen und schriftlichen) Einwendungen des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde Edelsbach und der Landesstraßenverwaltung kam die belangte Behörde zu dem Schluss, die von ihr getroffene Entscheidung stütze sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf das Ergebnis der Ortsverhandlung und die zitierten technischen Gutachten. Im Falle einer Enteignung sei zu prüfen, ob das der Enteignungsentscheidung zu Grunde liegende öffentliche Ausbauprojekt im öffentlichen Interesse liege, und ob das öffentliche Interesse das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art. 5 Staatsgrundgesetz 1867 überwiege. Das Steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 sehe im § 50 eine Enteignung zum Zwecke der Errichtung von Landesstraßen unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 vor. Im Zuge der Verhandlung sei daher das öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt zu prüfen gewesen. Aus dem in sich schlüssigen Gutachten des straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die bestehende Landesstraße in ihrem derzeitigen Ausbauzustand nicht den öffentlichen Verkehrserfordernissen entspreche. Durch die zu geringe Straßenbreite sei insbesondere die sichere Nutzung der Straße sowohl für die motorisierten Verkehrsteilnehmer als auch für Fußgänger und Radfahrer nicht gewährleistet. Schon daraus ergebe sich ein für die Grundinanspruchnahme ausreichendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es entstehe ihm ein Schaden in Bezug auf den Betrieb seines biologischen Anbaus im Rahmen seiner Landwirtschaft, sei entgegen zu halten, dass weder das Landesstraßenverwaltungsgesetz noch das Eisenbahnenteignungsgesetz einen diesbezüglichen Entschädigungstatbestand kenne. Gemäß § 364a ABGB sei ein allfälliger verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch allenfalls im Gerichtswege geltend zu machen. Zum Vorbringen, es gäbe eine Vereinbarung zwischen dem Einschreiter und der Landesstraßenverwaltung, mit der festgelegt worden sei, dass eine Enteignung der Straßenanrainer ausgeschlossen sei, werde festgestellt, dass für den Fall, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden wäre, diese keinen Einfluss auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren haben könnte und gegebenenfalls ebenfalls im Zivilrechtswege geltend gemacht werden müsse. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Straße um eine Gemeindestraße, sei unrichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Einhaltung der "rechtlichen Bestimmungen" des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes, insbesondere dadurch, dass eine Enteignung für die Neuanlage, Verlegung und Umbau einer Landesstraße nur unter der Voraussetzung durchgeführt werde, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen sei, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 127/1972 und LGBl. Nr. 9/1973, hat die Behörde vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau (u.a.) einer Landesstraße den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Von der Anberaumung der Verhandlung ist auch die Militärbehörde zu verständigen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und die sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne u. dgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Landesregierung auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.
Gemäß § 48 Abs. 1 LStVG, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/2002 besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Landesstraßen (vgl. § 7 Z. 1 LStVG), sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Ebenso besteht ein Anspruch auf Enteignung hinsichtlich jener Landesstraßen, die durch das Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl. Nr. 89/2002, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestanden hat. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Park- und Abstellplätze, Haltestellenbuchten Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
Gemäß § 50 Abs. 1 Stmk. LStVG entscheidet die im § 49 genannte Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Enteignungserkenntnis zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Insbesondere hat der Wert der besonderen Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht zu bleiben.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid der im § 49 genannten Behörde über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb 8 Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Die Höhe der im Verwaltungsweg festgesetzten Entschädigung kann mit Berufung nicht angefochten werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
Nach Abs. 5 leg. cit. sind auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, auf deren Feststellung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.
Auch in der Beschwerde hält der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufrecht, die ausgesprochene Enteignung sei unzulässig, weil das Projekt selbst bzw. in Interessenabwägung zu den von ihm geltend gemachten Einwendungen nicht im öffentlichen Interesse liege und damit nicht notwendig sei, zumal die vom Sachverständigen herangezogene Verkehrszählung gar nicht vorgenommen worden sei, sondern es sich vermutlich nur um eine Schätzung auf unzureichender Grundlage handle. Tatsächlich sei die betreffende Landesstraße infolge des sehr geringen Verkehrsaufkommens nur von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei ihm gegenüber auf ihren Enteignungsanspruch verzichtet.
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem vorliegenden Projekt um die Sanierung einer infolge Frostschäden und übermäßiger Belastung in schlechtem Zustand befindlichen Landesstraße, anlässlich deren auch eine die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs, vor allem aber auch des Rad- und Fußgängerverkehrs erhöhende Verbreiterung vorgenommen werden soll.
Der Beschwerdeführer bezweifelt die gemäß § 48 Abs. 1 LStrVG die Voraussetzung für die Enteignung bildende Notwendigkeit dieser Arbeiten. Bei Klärung dieser Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zu berücksichtigten, dass die Notwendigkeit einer Straßenbauführung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen (hier: der Straßenverwaltung) ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (so schon das hg. Erkenntnis vom 27. März 1980, Zl. 1123/77, in jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0086). Nach den unbedenklichen Ausführungen des Sachverständigen durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass durch die geplanten Baumaßnahmen die bisher bestehenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, verbessert würden. Die durch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen begründete Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen genießt aber im Falle der Unvereinbarkeit mit geltend gemachten privaten Interessen vor diesen jedenfalls Vorrang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217). Auf die aktuelle Verkehrsfrequenz kommt es somit nicht an. Allein die Heranziehung einer nicht auf einer Verkehrszählung, sondern lediglich auf einer Verkehrsschätzung beruhenden Frequenzannahme macht das verkehrstechnische Sachverständigengutachten nicht unschlüssig. Ebenso wenig vermag eine nur untergeordnete Bedeutung einer Landesstraße das an der Herstellung ihres dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Zustandes bestehende öffentliche Interesse zu schmälern.
Ist aber von der straßenbaulichen Notwendigkeit des Bauvorhabens auszugehen, ist gemäß § 48 Abs. 1 LStVG lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen ist, das heißt, ob diese tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projekts erforderlich ist. Dass die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsteile nicht zur plangemäßen Verwirklichung des Straßenbauprojekts erforderlich seien, bringt er selbst nicht vor, sondern wendet sich lediglich gegen die straßenbauliche Notwendigkeit im oben dargestellten Sinne.
In Bezug auf den behaupteten Verzicht der mitbeteiligten Partei auf den Enteignungsanspruch ist darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Enteignung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, welcher nur an Hand des Gesetzes zu beurteilen ist. Für die Zulässigkeit eines Verzichts der Straßenverwaltung gegenüber der Straßenbaubehörde auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Enteignung ergibt sich aus dem Stmk. LStVG jedoch kein Anhaltspunkt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2004
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