Normen
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
Spruch:
1. beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides des Einzelmitgliedes der belangten Behörde betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. abgelehnt. Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides der Kammer der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 5. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, in letzter Instanz ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14. Juni 2000 den Kombinationskraftwagen (Geländewagen) mit dem näher angeführten Kennzeichen in St. Johann im Pongau
1. auf der B 311 aus Richtung Schwarzach kommend gelenkt und habe dabei um 04.16 Uhr ca. auf Höhe Strkm 7,2 bei Dunkelheit vor einem entgegenkommenden Fahrzeug Fernlicht verwendet, wodurch dessen Lenker geblendet worden sei,
2. auf der B 163 in Richtung Obermarkt gelenkt und habe dabei gegen 04.18 Uhr
a) auf dem so genannten "Scheucherbühel" die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h und nach kurzer Verlangsamung des Fahrzeugs
b) von der Trafik gegenüber dem Neubau der Bezirkshauptmannschaft bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße auf Höhe Schuhhaus Kappacher die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich, nämlich um ca. 50 km/h, überschritten,
3. auf der B 163 in Richtung Obermarkt gelenkt und habe dabei gegen 04.18 Uhr auf Höhe der Trafik gegenüber dem Neubau der Bezirkshauptmannschaft einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht, indem er ein Anhalten bzw. Rechtsranfahren nur angedeutet und sein Fahrzeug wieder beschleunigt habe,
4. bei dieser Fahrt den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt, was bei der Lenkerkontrolle um 04.25 Uhr vor dem Objekt Hauptstraße 29 festgestellt worden sei und
5. habe sich am Gendarmerieposten St. Johann im Pongau bis zum Ende der Amtshandlung um 06.15 Uhr geweigert, der an ihn um 04.27 Uhr ergangenen Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, obwohl er verdächtigt gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Er habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
zu 1. nach § 99 Abs. 4 lit. c KFG, zu 2. a) und b) jeweils nach § 20 Abs. 2 StVO, zu 3. nach § 26 Abs. 5 StVO, zu 4. nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG und zu 5. nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO. Es wurden über ihn folgende Geldstrafen nach folgenden Strafbestimmungen verhängt:
zu 1. S 800.--, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG;
zu 2. a) S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO;
zu 2. b) S 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO;
zu 3. S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO;
zu 4. S 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gemäß § 37 Abs. 1 FSG und
zu 5. S 25.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden, gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
2. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend den Bescheid des Einzelmitgliedes der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.-4.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.-4. erfassten Übertretungen des § 99 Abs. 4 lit. c KFG, § 20 Abs. 2 StVO, § 26 Abs. 5 StVO und § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG zu. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängig wäre. Die Behandlung der Beschwerde war daher diesbezüglich abzulehnen, wobei ein Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattfindet.
2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt 5. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Basis des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens vom "zweifellosen Beweis" u.a. dieser dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung auszugehen sei. Ausschlaggebend dafür seien vor allem die (im Hinblick u.a. auf diesen Spruchpunkt) widerspruchsfreien und insgesamt schlüssigen Aussagen der seinerzeit amtshandelnden Gendarmeriebeamten. Diese hätten im Wesentlichen angegeben, sie
"seien mit ihrem Streifenfahrzeug auf der B 311 im Bereich der Abzweigung in Richtung St. Johann - Eisenbahnunterführung unterwegs gewesen und sei ihnen dabei aufgefallen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug Fernlicht verwendet hatte und einen entgegenkommenden LKW dadurch blendete. Dieses Fahrzeug sei aus seiner Fahrtrichtung betrachtet nach rechts in Richtung Eisenbahnunterführung und Salzachbrücke abgebogen und seien sie diesem Fahrzeug nachgefahren. Dieses Fahrzeug habe dann über den so genannten Scheucherbühel eine Geschwindigkeit von in etwa 70 km/h eingehalten, sei ihrerseits dann beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug im Bereich des Parkplatzes vis a vis der Bezirkshauptmannschaft anzuhalten und sei deshalb das Blaulicht des Streifenfahrzeuges eingeschaltet worden. Das Fahrzeug habe vorerst angedeutet, anzuhalten, habe rechts geblinkt, habe jedoch anschließend wieder kräftig beschleunigt und habe die Fahrt in Richtung St. Johann - Untermarkt fortgesetzt. Im Bereich einer nachfolgenden Rechtskurve sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen, habe ein anderes geparktes Fahrzeug sowie Bäume und Auslagenscheiben beschädigt, habe sich um etwa 180 Grad gedreht und sei so dann zum Stillstand gekommen. Sie seien mit dem Streifenfahrzeug dabei unmittelbar hinter dem Unfallfahrzeug unterwegs gewesen und haben dieses unmittelbar vor dem zum Stillstand gekommenen Unfallfahrzeug angehalten. Der unfallverursachende Lenker habe sich vom Lenkersitz auf den Beifahrersitz begeben und dann von dort das Fahrzeug verlassen. Gleich nach dem Verlassen des Fahrzeuges haben sie sich bei ihm befunden, habe der Lenker deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und sei er in Folge dessen dann auch zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden. Einen Führerschein habe der Lenker nicht mitgeführt, er habe diesbezüglich angegeben, einen solchen nicht dabei zu haben, sei vorerst damit die Identitätsfeststellung nicht möglich gewesen, sodass die Festnahme ausgesprochen und der Beschuldigte auf den Gendarmerieposten St. Johann mitgenommen worden sei. Vorher sei das Fahrzeug noch dahingehend untersucht worden, ob sich weitere Personen (verletzte) in diesem befänden, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Alkotest mit der Begründung verweigert, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, eine konkrete Person, die als Fahrzeuglenker in Frage käme, wurde seinerseits nicht angegeben. Ebenso auch kein Grund, warum er eine solche nicht benennen könne."
Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe kein Anlass, diesen Aussagen nicht die volle Beweiskraft beizumessen. Dazu sei noch grundsätzlich auszuführen, dass selbst einem Durchschnittsbetrachter und vor allem Organen der Gendarmerie generell eine Beurteilung zugemutet werde, ob in einer Situation, wie es sich im vorliegenden Fall, selbst nach den Ausführungen des Beschwerdeführers, zugetragen haben soll, - nämlich dass unmittelbar vor "den Augen" der Gendarmeriebeamten ein Unfallgeschehen passiere - eine zweite Person, "noch dazu eine 1,9 Meter große und mindestens 90 kg schwere Hünengestalt" als Lenker sich in einem Fahrzeug befinde.
Demgegenüber erscheine die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, da er von einem Autostopper grundlos zusammengeschlagen worden und dann bewusstlos geworden sei) absolut unglaubwürdig. Dies vor allem aus der Überlegung, dass sein Vorbringen durch nichts objektivierbar sei, er auch keinen plausiblen Grund dafür habe nennen können, warum er seine Variante nicht auch bereits unverzüglich im Zuge der Amtshandlung den die Amtshandlung ausführenden Gendarmeriebeamten zu schildern vermocht habe. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung darauf verweise, auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustands nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein, den Aufforderungen nachzukommen, sei ihm entgegenzuhalten, dass selbst nach seinen Schilderungen in der Verhandlung vor der belangten Behörde dieser Eindruck nicht zu bestätigen gewesen sei. Ihm sei dabei noch in Erinnerung gewesen, dass er von den Gendarmeriebeamten zum Gendarmerieposten gebracht worden sei, er habe wiedergeben können, welcher der beiden Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt habe bzw. welcher sich im Zuge der nachfolgenden Unfallsaufnahme mit einem Fotoapparat vom Gendarmerieposten wieder zur Unfallstelle begeben hätte und dass er auch konkret zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei. All diese Umstände zeigten, dass dabei beim Beschuldigten offenbar keine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Beeinträchtigung in der Weise vorgelegen sei, die ihm ein gesetzeskonformes Verhalten, konkret die Ablegung des Alkomattestes, "verunmöglicht" hätte. Schon gar nicht könne daraus eine im erstinstanzlichen Verfahren angedeutete Unzurechnungsfähigkeit abgeleitet werden.
Ergänzend sei zu Spruchpunkt 5. noch darauf hinzuweisen, dass für diese Übertretung die tatsächliche Lenkereigenschaft ohnehin nicht erforderlich sei und selbst allein bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachtes hinsichtlich des Lenkens eines Fahrzeuges die Verpflichtung zur Durchführung des Alkomattestes bestehe. Von einem derartigen Verdacht könne unter den gegebenen Umständen, selbst für den Fall des Zutreffens der völlig unglaubwürdigen Variante des Beschwerdeführers, ausgegangen werden und sei der Beschwerdeführer daher selbst allein unter Zugrundelegung seiner Sachverhaltsschilderung zur Durchführung des Alkomattestes verpflichtet gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
- 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 92/1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
"b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
Der Beschwerdeführer macht zu dieser Verwaltungsübertretung geltend, er habe im Verfahren stets darauf hingewiesen, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe, da er zuvor von einem mitgenommenen Anhalter durch einen oder mehrere Schläge bewusstlos geschlagen worden sei. Er habe dazu neben dem einvernommenen Zeugen F. auch die Einvernahme des erstbehandelnden Arztes Dr. K. und die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen beantragt. Es sei wohl ein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden, nicht aber Dr. K. Weiters sei der beantragte Nachtortsaugenschein zum Beweis dafür, dass die Beamten vom Standort ihres Autos bei eingeschalteten Scheinwerfern am PKW des Beschwerdeführers nicht in das Wageninnere des Beschwerdeführers hätten blicken können, nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch - erkennbar für die Beamten - verletzt gewesen, ohne dass ein Arzt beigezogen worden wäre. Es seien auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, wo sich der Beschwerdeführer - wie die Beamten meinten - bei dem Unfall die Verletzung hätte zuziehen können. Der Innenspiegel, der auf der Armaturenabdeckung montiert sei, sei nicht beschädigt gewesen.
Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass es im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides der Kammer der belangten Behörde gar nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer das in Frage stehende Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, da er gemäß dem Spruch verdächtigt wurde, in einem vermutlich alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen Aussagen der amtshandelnden Beamten konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer jedenfalls als verdächtig beurteilen konnten, das fragliche Fahrzeug in einem vermutlich alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Zu dem Verdacht der Alkoholisierung lagen den Beamten die festgestellten und in der Anzeige festgehaltenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, deutliche Bindehautrötung) vor. Es bestand somit keine Veranlassung der belangten Behörde, die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, die für die vorliegende Verwaltungsübertretung nicht entscheidungserheblich waren, aufzunehmen.
Die vorliegende Beschwerde war daher hinsichtlich des Bescheides der Kammer der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 5. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff (insbesondere auch § 52 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende
Hälfte des geltend gemachten Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zlen. 97/03/0353, 97/03/0367).
Wien, am 28. April 2004
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