Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. Dezember 2000 um 02.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei am selben Tag um 02.56 Uhr am Lenkort erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die in der Berufung beantragte Einvernahme des Zeugen R.K. durchzuführen, so ist es zwar richtig, dass sich ein derartiger Beweisantrag dort findet. Dieser Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor, weil im Berufungsschriftsatz - anders als in der nunmehrigen Beschwerde - insoweit kein "konkretes" Beweisthema (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0194) genannt wurde:
Der Beschwerdeführer hat nämlich dort lediglich ausführlich die Ereignisse anlässlich der Atemluftprobe, aber auch das Ergebnis der nachträglichen Untersuchung seines Blutes auf Alkoholgehalt im Krankenhaus geschildert und schließlich (zusammenfassend) behauptet, er sei weder alkoholisiert gewesen (was für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ohnedies ohne Relevanz gewesen wäre, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0115), noch habe er die Atemluftuntersuchung verweigert und u.a. zum "Beweis" R.K. als Zeugen angeführt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung - mit den Angaben des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten konfrontiert - nicht mehr auf den Zeugen R.K. zurückgekommen, was nahe gelegen wäre, wenn einer Aussage dieses Zeugen nach Ansicht des Beschwerdeführers Relevanz zugekommen wäre.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, nämlich dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, ist im Rahmen der diesbezüglichen Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Die belangte Behörde ging insoweit auf Grund der Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten davon aus, dass der Beschwerdeführer den Alkomaten "nicht ordnungsgemäß beblasen" habe, weil bei den drei Blasversuchen die Blaszeit jeweils zu kurz gewesen sei und der Beschwerdeführer den vierten Versuch abgelehnt habe (sowie dass der Beschwerdeführer entsprechend einem diesbezüglichen medizinischen Gutachten auch nicht auf Grund einer allfälligen Erkrankung daran gehindert gewesen sei). Dieser Beamte habe den Beschwerdeführer ordnungsgemäß darüber belehrt, wie er den Alkomaten zu beblasen habe und so lange blasen müsse, bis der Beamte "stopp" sage.
Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit dieses Gendarmeriebeamten vor, nach dem "Messstreifen" hätten die drei Blasversuche innerhalb von 2 Minuten stattgefunden, dieser Beamte habe allerdings als Zeuge angegeben, den Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Versuchen über die zu kurze Blaszeit und die Ursache der Fehlversuche aufgeklärt zu haben; dies sei jedoch eine "zeitliche Unmöglichkeit". Dabei dürfte dem Beschwerdeführer allerdings entgangen sein, dass die Blaszeit nach diesem von ihm ins Treffen geführten, im Akt erliegenden "Messprotokoll" bei den ersten beiden Fehlversuchen (so wie beim 3. Versuch, jeweils "Blaszeit zu kurz") jeweils nur je "2 S", also 2 Sekunden, betragen hat, was somit trotz der genannten Zeitspanne zwischen dem 1. und dem
3. Versuch von insgesamt 2 Minuten ohne Weiteres eine diesbezügliche "Belehrung" zuließ.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass selbst unter der Annahme, dass der Gendarmeriebeamte bereits nach drei Fehlversuchen die Amtshandlung abgebrochen haben sollte (und der Beschwerdeführer einen vierten nicht verweigert hat), für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, weil der Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass schon drei Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0083, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Ob aber die Verweigerung der Untersuchung der Atemluftprobe durch den Beschwerdeführer "in Anbetracht seiner nachweislich nicht gegebenen Alkoholisierung völlig irrational oder unvernünftig" gewesen sei, ist rechtlich unerheblich, zumal es - wie oben dargelegt - auf die tatsächliche Alkoholisierung nicht ankommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Oktober 2004
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