VwGH 2000/02/0194

VwGH2000/02/01943.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des H D in N, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky und Mag. Ute Caviola, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 28, Stiege 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Februar 2000, Zl. Senat-HO-00-400, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 forderte die Bezirkshauptmannschaft Horn den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer ein nach dem (österreichischen) Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug am 10. Februar 1999 zu einer näher bestimmten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Österreich gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer erklärte in seinem am 30. Juni 1999 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Antwortschreiben, die Auskunft könne (von ihm) nicht erteilt werden. Er gab eine näher bezeichnete Person mit dem Wohnsitz in Bratislava (Slowakei) als die Person an, die die Auskunft erteilen könne.

Diese Person gab über Anfrage der Behörde in ihrem Schreiben vom 14. September 1999 die Auskunft, dass sie weder den Beschwerdeführer noch den verfahrensgegenständlichen Pkw kenne.

Über diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer in einer mündlichen Einvernahme am 11. Oktober 1999 an, dass ihm die Stellungnahme der von ihm genannten Person "völlig unverständlich" sei; er werde versuchen die Sache aufzuklären. Weiters erklärte er, er werde innerhalb von zwei Wochen zu dem nunmehrigen Vorwurf der falschen Auskunftserteilung direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Horn Stellung beziehen.

Nachdem innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme eingelangt war, erließ die Bezirkshauptmannschaft Horn das mit 24. November 1999 datierte Straferkenntnis, in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Horn über deren schriftliche Anfrage vom 2. Juni 1999 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 10. Februar 1999 zur näher bezeichneten Zeit an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 134 Abs. 1 und 103 Abs. 2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, "in der amtlicherseits festgelegten Zeit von 2 Wochen" Entlastungsbeweise vorzulegen. Er mache nunmehr als Beweis dafür, dass er keine falsche Auskunft erteilt habe Herrn MH, "Beruf Taxilenker, Pkw Mercedes 240 D, Farbe blau, amtl. Kennzeichen ... int. Kennz. SK" namhaft. Da dem Beschwerdeführer dessen Zustelladresse nicht bekannt sei, werde er versuchen diese auszuforschen und sie im Beweisverfahren beim "UVS" nachzureichen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 7. Februar 2000 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich".

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Aus dem zweiten Satz der soeben zitierten Vorschrift ist ersichtlich, dass sich der Zulassungsbesitzer (bzw. im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung) von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht dadurch befreien kann, dass er die Person benennt, die die Auskunft erteilen kann. Es ergibt sich jedoch auch aus dem Sinn dieser Vorschrift, dass eine derartige Auskunft des Zulassungsbesitzers richtig und vollständig sein muss, ansonsten der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0249).

Im Beschwerdefall trifft es nun zu, dass die eingeschrittenen Behörden davon ausgingen, die vom Beschwerdeführer als "Auskunftspflichtige" bezeichnete Person sei als "Lenker" angegeben worden. Was zunächst den diesbezüglichen Spruch anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem, dem zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0249, zugrundeliegenden vergleichbaren Fall dessen Wortlaut nicht als rechtswidrig erachtet. Der diesbezügliche Begründungsteil führt aber gleichfalls - weil nicht wesentlich - nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Durch diesen wurde der Beschwerdeführer nämlich nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, da ihm nicht nur der Inhalt seiner Angaben bekannt war, sondern er auch in keiner Weise gehindert war, hiezu etwas vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer noch darauf verweist, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ausforschung und Einvernahme des von ihm bekannt gegebenen Entlastungszeugen unterlassen, so ist zu bemerken: Eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Beweisthema (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0230), nämlich, was der von ihm beantragte Zeuge im Falle seiner Einvernahme anzugeben in der Lage gewesen wäre, genannt hat. Das allgemeine Beweisthema, dass der Beschwerdeführer keine falsche Auskunft erteilt habe, vermochte diesbezügliche nähere Angaben nicht zu ersetzen.

Soweit der Beschwerde noch eine Rüge der Strafbemessung entnommen werden könnte, vermag dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die verhängte Strafe im Verhältnis zum Strafrahmen nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht angibt, welche Milderungsgründe im Besonderen zu berücksichtigen gewesen wären.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. November 2000

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