Normen
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
AuslBG;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer, beide polnische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, jeweils ein bis zum 27. Juni 2006 befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde in beiden Bescheiden gleichlautend darauf, dass am 26. Juni 2001 eine telefonische anonyme Anzeige eingegangen sei, wonach im Schloss P ausländische "Schwarzarbeiter" beschäftigt wären. Bei einer Durchsuchung von Schloss P seien die Beschwerdeführer (laut Anzeige: in verschmutzter Arbeitskleidung) in Kästen versteckt angetroffen worden. Nach ihren Angaben hätten sie eine Mauer durchbrochen. Jeder der beiden sei zwar im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses gewesen, jedoch nicht im Besitz eines "arbeitsrechtlichen Dokumentes".
Weiters verwies die belangte Behörde auf die Vernehmungen der Beschwerdeführer und des Andreas P.
Gemäß der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift vom 30. Juni 2001 hatte der Letztgenannte im Wesentlichen angegeben:
Er sei Eigentümer der Wohnung in P. Er habe die beiden Beschwerdeführer vor ca. vier Wochen in Wien bei einem Baumarkt kennen gelernt. Diese hätten ihm damals bei Ladetätigkeiten geholfen und ihn gefragt, welche Arbeiten er durchführe und ob er eventuell jemanden brauche, der diese Arbeiten durchführt. Da seine Mutter eine gebürtige Polin sei und eine Frage bezüglich eines typisch polnischen Rezeptes gehabt habe, habe er mit dem Zweitbeschwerdeführer unter einer mitgeteilten Handynummer ca. eine Woche später Kontakt aufgenommen. Da der Zweitbeschwerdeführer zu dieser Zeit zufällig in Wien gewesen sei, hätte er ihn zum Essen in die Wohnung in Wien eingeladen. Am 21. oder 22. Juni habe er ihn wieder angerufen und ihn gefragt, ob er Zeit hätte, ihm in P bei Umbauarbeiten zu helfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe selbstständig einen weiteren Helfer (den Erstbeschwerdeführer) nach P mitgebracht. Es seien die durchzuführenden Arbeiten besprochen worden. Als Gegenleistung habe er dem Zweitbeschwerdeführer zwei Möglichkeiten vorgeschlagen, nämlich entweder einen Lohn von S 3.000,-- oder einen professionellen Akkuschrauber in etwa gleichem Wert.
Die mit Hilfe eines Dolmetschers am 26. Juni 2001 getätigte Aussage des Erstbeschwerdeführers hatte dahin gelautet, er sei mit seinem Cousin, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Österreich gereist. Dieser habe sich in P mit Andreas P unterhalten. Ab Montag, dem 25. Juni 2001, hätten sie Verputzarbeiten durchgeführt. Im Folgenden der Erstbeschwerdeführer wörtlich: "Ich wollte für diese Arbeit kein Geld. Es ist mir auch kein Geld versprochen worden. Ich habe diese Arbeiten einfach so gemacht." Sein Cousin hätte ihm gesagt, dass er mit ihm nach Österreich fahren könne und sie könnten jemandem helfen.
Der Zweitbeschwerdeführer hatte ebenfalls am 26. Juni 2001 mit Hilfe eines Dolmetschers vernommen im Wesentlichen angegeben:
Er sei mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam eingereist und sie hätten Andreas P bei einer Arbeit helfen sollen. Durch die Mutter des Andreas P, eine gebürtige polnische Staatsangehörige, habe er Andreas P kennen gelernt. Er sei schon einige Male in Österreich bei Andreas P gewesen. Andreas P hätte ca. zwei Wochen vorher in Polen angerufen und ihn ersucht, ihm zu helfen. Ein Stundenlohn sei nicht ausgemacht worden.
In den Berufungen behaupteten die Beschwerdeführer jeweils, sie hätten sich im Zug einer Einladung von Christine W (Lebensgefährtin des Andreas P) an deren Wohnsitz aufgehalten und der Vorwurf, dass sie dort einer Tätigkeit nachgegangen seien, entspreche nicht den Tatsachen.
Unter Hinweis auf den "vorliegenden Sachverhalt" und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus, dass die Beschwerdeführer jeweils "in Österreich sehr wohl einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sind, die Sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht ausüben hätten dürfen". Andreas P sei wegen Verstoßes gegen das AuslBG rechtskräftig bestraft worden. Es sei - so die belangte Behörde - rational nachvollziehbar und entspreche auch den Grundsätzen der Lebenserfahrung, dass die bei einer ersten Vernehmung getätigten Angaben am Nähesten bei der Wahrheit lägen. Die Behauptungen in den Berufungen, die Beschwerdeführer wären nur zu touristischen Zwecken in Österreich gewesen, könnten nur als Scheinbehauptungen qualifiziert werden, denen jeglicher Wahrheitsgehalt abzusprechen sei.
Das Arbeitsmarktservice W habe in einem Schreiben vom 4. Oktober 2001 bestätigt, dass für die Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei.
Da an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse bestehe, sei die in § 36 Abs. 1 FrG normierte Annahme gerechtfertigt. Diese schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei auch dann gegeben, wenn mangels Betretung durch die dort genannten Organe der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG nicht erfüllt sei. Überdies hätten die Beschwerdeführer nicht über den für die Verrichtung einer Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Angesichts der Ausübung einer Beschäftigung in Österreich wären die Beschwerdeführer sichtvermerkspflichtig gewesen.
Letztlich sah sich die belangte Behörde außer Stande, bei der Ermessensübung von der Erlassung der Aufenthaltsverbote abzusehen und meinte weiters, wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei nicht zu prüfen, ob die Aufenthaltsverbote nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten seien und es sei auch keine Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte, vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/21/0349).
Wenn auch die belangte Behörde ihre Feststellungen lediglich derart umschrieben hat, dass die Beschwerdeführer einer illegalen Beschäftigung nachgegangen seien, die sie nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätten ausüben dürfen, kann die Bescheidbegründung im Gesamten nur so gesehen werden, dass die Aussage des Andreas P als wahr gewürdigt wird, die Beschwerdeführer somit über dessen Anleitung und gegen eine in Aussicht gestellte Entlohnung tätig geworden seien, und die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer nicht der Wahrheit entsprächen. So gesehen drückte die belangte Behörde mit ihrem Verweis auf die höhere Glaubwürdigkeit der früheren Angaben erkennbar aus, dass die Beschwerdeführer anfangs ihre Tätigkeiten für Andreas P zugegeben hatten und im Gegensatz dazu in den Berufungen in unglaubwürdiger Weise nur mehr von einem Aufenthalt über Einladung der Lebensgefährtin des Andreas P die Rede gewesen und ebenso unglaubwürdig die Verrichtung einer Tätigkeit im Schloss P bestritten worden war.
Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Prüfung der Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) in keiner Weise finden, dass die belangte Behörde die vorliegenden Beweise unschlüssig gewürdigt hätte. Sie konnte dabei die Aussage des Andreas P berücksichtigen, in der von einer Entlohnung der Beschwerdeführer die Rede war und weiters den Umstand, dass die Beschwerdeführer versucht hatten, sich vor den Gendarmeriebeamten zu verstecken. Dem gegenüber stehen Aussagen der Beschwerdeführer, die nicht nur zu der des Andreas P in Widerspruch stehen, sondern auch zum eigenen Berufungsvorbringen. Letztlich könnte auch den Aussagen der Beschwerdeführer kein einleuchtender Grund dafür entnommen werden, weshalb diese ohne Gegenleistung für Andreas P tätig gewesen sein sollten. Gegen diese Beweiswürdigung vermögen die Beschwerden keine stichhaltigen Argumente aufzuzeigen.
Ein Ermittlungsfehler wird mit dem Hinweis, dass das Arbeitsmarktservice W das Datum der seinem erwähnten Schreiben vom 4. Oktober 2001 zu Grunde liegenden Anfrage über eine Beschäftigungsbewilligung der Beschwerdeführer mit 9. August 1999 genannt habe, nicht aufgezeigt. Zum einen besteht dabei nämlich kein Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, zum anderen handelte es sich um einen offenkundigen Irrtum des AMS, bezog sich dieses doch an anderer Stelle der Anfragebeantwortung ausdrücklich - mit dem Akteninhalt übereinstimmend - auf eine Anfrage vom 26. September 2001. Weiters sind in dieser Auskunft vom 4. Oktober 2001 die richtigen Daten der Beschwerdeführer angeführt.
Im Rahmen der Rechtsrüge entfernen sich die Beschwerden vom festgestellten Sachverhalt. Sie ist auch unbegründet. Die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, kann nämlich durchaus eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG darstellen, und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein "Betreten" des Fremden im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. nicht angenommen wurde. Dass auf Grund der Feststellungen (weisungsgebundene entgeltliche Tätigkeit) auf ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG zu schließen ist, unterliegt keinem Zweifel.
Des Weiteren hält der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zlen. 2001/21/0052 bis 0055) fest, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme.
Die belangte Behörde schloss somit aus dem festgestellten Sachverhalt zutreffend auf eine Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG. Die belangte Behörde irrte zwar, als sie allein wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer eine Beurteilung nach § 37 FrG unterlassen hat; die Beschwerdeführer wurden dadurch aber nicht in Rechten verletzt, ist doch wegen des erst sehr kurzen Aufenthaltes im Inland mit den Aufenthaltsverboten kein relevanter Eingriff in ihr Privatleben verbunden und es spricht der Zweitbeschwerdeführer zwar an, dass seine Schwester in Österreich aufhältig sei, er behauptet aber nicht, dass er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und so ein relevanter Eingriff in sein Familienleben vorliege (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2001/18/0003).
Letztlich vermögen die Beschwerden auch keine Umstände aufzuzeigen, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführer Gebrauch zu machen.
Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. November 2004
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