VwGH 2001/20/0550

VwGH2001/20/055026.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des R in W, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang G. Kiechl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 115/9, gegen den am 30. März 2001 verkündeten und am 6. Juni 2001 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 218.647/6- II/04/01, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste seinen Angaben zufolge am 1. Mai 2000 nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen lässt sich dahin zusammenfassen, er sei als Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) in deren "Club" in der Stadt Bhairab als "Hilfsarbeiter" im Büro beschäftigt gewesen. Anfang Dezember 1999 sei im Zuge eines Streites bei einer Versammlung der BNP ein Mitglied der regierenden Partei Awami League von einem BNP-Mitglied namens H - nach den Angaben in der Berufungsverhandlung war er der "Vizepräsident" des Clubs - getötet worden. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Straftat nichts zu tun gehabt habe, sei er gemeinsam mit anderen Beteiligten bei der Polizei angezeigt worden. Als die Polizei bei ihm zu Hause Ermittlungen durchgeführt habe, sei er auf Anraten seiner Mutter geflüchtet. Wenn er geblieben wäre, hätten ihn sechs bis sieben Jahre Gefängnis erwartet. Im Übrigen fürchte er bei einer Rückkehr nach Bangladesh von den Mitgliedern der Awami League getötet zu werden, zumal sie ihm bereits unmittelbar nach dem Vorfall nachgestellt und ihn mit einem Messer am Fuß verletzt hätten. Der Beschwerdeführer werde deshalb von den Behörden "fälschlich" verdächtigt und von der Awami-League verfolgt, weil er mit den Mitgliedern des BNP-Clubs "zusammen" und befreundet gewesen sei.

Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18. August 2000 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh fest.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Dessen Begründung besteht zunächst aus einer Darstellung der Aktenlage, insbesondere aus einer wörtlichen Wiedergabe der zu den Fluchtgründen aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt, der wesentlichen Teile der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und (auszugsweise) der Berufungsergänzung sowie der maßgeblichen Teile der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung.

Nach deren Inhalt wurde - im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Folgendes protokolliert:

"Vorhalt des VL (Verhandlungsleiters):

Ihr bisheriges Vorbringen deutet nicht auf das Bestehen einer asyl- bzw. refoulementschutzrelevanten Gefährdung hin, gründet sich Ihre subjektive Furcht doch primär auf die subjektive Furcht Ihrer Mutter, weniger aber auf objektivierbare Fakten:

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