Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste seinen Angaben zufolge am 1. Mai 2000 nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen lässt sich dahin zusammenfassen, er sei als Mitglied der Bangladesh National Party (BNP) in deren "Club" in der Stadt Bhairab als "Hilfsarbeiter" im Büro beschäftigt gewesen. Anfang Dezember 1999 sei im Zuge eines Streites bei einer Versammlung der BNP ein Mitglied der regierenden Partei Awami League von einem BNP-Mitglied namens H - nach den Angaben in der Berufungsverhandlung war er der "Vizepräsident" des Clubs - getötet worden. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Straftat nichts zu tun gehabt habe, sei er gemeinsam mit anderen Beteiligten bei der Polizei angezeigt worden. Als die Polizei bei ihm zu Hause Ermittlungen durchgeführt habe, sei er auf Anraten seiner Mutter geflüchtet. Wenn er geblieben wäre, hätten ihn sechs bis sieben Jahre Gefängnis erwartet. Im Übrigen fürchte er bei einer Rückkehr nach Bangladesh von den Mitgliedern der Awami League getötet zu werden, zumal sie ihm bereits unmittelbar nach dem Vorfall nachgestellt und ihn mit einem Messer am Fuß verletzt hätten. Der Beschwerdeführer werde deshalb von den Behörden "fälschlich" verdächtigt und von der Awami-League verfolgt, weil er mit den Mitgliedern des BNP-Clubs "zusammen" und befreundet gewesen sei.
Diesen Asylantrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18. August 2000 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh fest.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Dessen Begründung besteht zunächst aus einer Darstellung der Aktenlage, insbesondere aus einer wörtlichen Wiedergabe der zu den Fluchtgründen aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt, der wesentlichen Teile der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und (auszugsweise) der Berufungsergänzung sowie der maßgeblichen Teile der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung.
Nach deren Inhalt wurde - im Anschluss an die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Folgendes protokolliert:
"Vorhalt des VL (Verhandlungsleiters):
Ihr bisheriges Vorbringen deutet nicht auf das Bestehen einer asyl- bzw. refoulementschutzrelevanten Gefährdung hin, gründet sich Ihre subjektive Furcht doch primär auf die subjektive Furcht Ihrer Mutter, weniger aber auf objektivierbare Fakten:
- Ihrem eigenen Vorbringen zufolge waren Sie selbst überhaupt nicht politisch tätig, sind daher wohl weder in den Augen der gegenwärtigen Regierungspartei Awami-League noch in jenen der staatlichen Polizei ein der zielgerichteten Verfolgung werter 'Regimegegner' (weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in Ihrer Berufungsergänzung ins Leere zu gehen scheinen);
- der vom politischen Standpunkt aus wesentlich 'interessantere' H war, Ihrer eigenen Aussage zufolge, der staatlichen Polizei bei deren Vorsprache bei Ihrer Mutter, 10 Tage nach der Tat, bereits als unmittelbarer Täter bekannt, Sie selbst wurden schon damals nur mehr einer möglichen Beihilfe verdächtigt;
in Anbetracht Ihres leicht bezeugbaren Alibis ist nicht nachvollziehbar, warum Sie den gegen Sie bestanden habenden Anfangsverdacht nicht bereits damals hätten entkräften können;
- da der unmittelbare Täter bereits im Dezember 1999 der Polizei bekannt war, ist anzunehmen, dass dieser Täter mittlerweile bereits strafrechtlich verurteilt ist, was ein fortdauerndes Interesse der staatlichen Polizei an Ihrer Person zusätzlich unwahrscheinlich macht (da der Fall eben wohl bereits als 'geklärt' bzw. als 'abgeschlossen' gilt);
- wenn Sie als Beleg für Ihre Befürchtung, von Angehörigen der Awami-League getötet zu werden, den von Ihnen geschilderten Vorfall der Zerstörung des Klublokals wenige Tage nach der Tat anführen, so ist Ihnen entgegenzuhalten, dass Sie dort als einer der im Klublokal aufhältigen BNP-Sympathisanten Opfer der in Anbetracht der kurzen, seit der Tat verstrichenen Zeit, verständlichen Erregung der Angehörigen der Awami-League wurden; aus diesem Vorfall kann aber nicht geschlossen werden, dass Sie im Falle Ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Bangladesh, jedenfalls außerhalb von Räumlichkeiten der BNP, von Angehörigen der Awami-League überhaupt als BNP-Sympathisant erkannt, geschweige denn in der von Ihnen befürchteten Weise behandelt würden.
BW (Berufungswerber) werden sein bisheriges Vorbringen, auch das auf Nachfrage des VL erstattete, sowie der Vorhalt des VL übersetzt.
BW gibt sodann nachstehende Stellungnahme ab:
Wie mir meine Mutter erzählt hat, haben lokale Awami-League Führer wegen der von mir oben erwähnten Tat des H einen Tag nach der Tat Anzeige bei der Polizei erstattet, und zwar auch gegen mich. Im Falle meiner Rückkehr würde ich verhaftet werden, ca. 6 bis 7 Monate auf meine Verhandlung warten und dann in dieser meine Unschuld beweisen müssen; dies würde viel Geld kosten.
Vorhalt des VL:
Wie Ihnen schon oben vorgehalten, ist diese Ihre Befürchtung jedenfalls nicht naheliegend, angesichts des Umstandes, dass die Polizei von der unmittelbaren Täterschaft des politisch wesentlich bedeutsameren H bereits überzeugt ist, einerseits und des Umstandes, dass Sie ein Alibi präsentieren könnten, andererseits. Dass auch gegen Sie einen Tag nach der Tat Anzeige erhoben, d. h., der Verdacht der Mittäterschaft entstanden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, findet doch die Nennung auch Ihres Namens in der Anzeige ihre natürliche Erklärung darin, dass Sie, als Angestellter des Klubs, von Außenstehenden leicht verdächtigt werden konnten, sich auch zum Tatzeitpunkt im Klub befunden zu haben.
Stellungnahme des BW:
Ich bin mit dieser Beurteilung des VL einverstanden."
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei zunächst die Frage, ob es zum Zeitpunkt dieser Entscheidung genügend "glaubhaft" im Sinne des § 7 AsylG sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh dort überall "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aus zumindest einem der in dieser Konventionsstelle genannten Gründe - in unzumutbarer Intensität - drohe und - lediglich im Falle der Verneinung dieser Frage - weiters, ob sonst genügend "stichhältige Gründe" für eine Bedrohung des Beschwerdeführers in Bangladesh im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG vorliegen würden. Beide Fragen seien zu verneinen. Die daran anschließende fallbezogene Begründung für diese Auffassung hat lediglich folgenden Inhalt:
"Wie auch vom Berufungswerber im Zuge der Berufungsverhandlung - nach entsprechenden ausführlichen Vorhalten des Verhandlungsleiters - ausdrücklich zugestanden (ag.: 'Ich bin mit dieser Beurteilung des Verhandlungsleiters einverstanden'), ist die vom Berufungswerber befürchtete Gefährdung jedenfalls nunmehr jedenfalls nicht (mehr) naheliegend, daher nicht genügend 'glaubhaft' iSd. § 7 AsylG bzw. nicht genügend 'stichhältig' iSd. § 8 AsylG iVm. § 57 Abs. 1, Abs. 2 FrG.
Dem gemäß lagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen weder für die Gewährung von Asyl noch für die Gewährung von Refoulementschutz vor, weshalb die Berufung spruchgemäß vollinhaltlich abzuweisen war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2002/20/0017, mwN).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht gerecht, weil sich die fallbezogene Beurteilung im Wesentlichen in einem Satz erschöpft, in dem sachverhaltsmäßige und rechtliche Begründungselemente vermengend lediglich das Ergebnis der - nicht in nachvollziehbarer Weise offen gelegten - Überlegungen der belangten Behörde zusammengefasst wird. Das wird auch in der Beschwerde zu Recht gerügt. Die oben wörtlich wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen nicht erkennen, inwieweit die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers (hypothetisch oder auch als richtig) zugrundelegen wollte und in welchem Umfang sie dieses Vorbringen für nicht glaubwürdig gehalten hat. Dazu können nur Vermutungen angestellt werden, zumal dem vorliegenden Bescheid auch eine konkrete Würdigung der Beweisergebnisse nicht zu entnehmen ist. Die im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges vorgenommene bloße Wiedergabe von Vorhalten in der mündlichen Berufungsverhandlung reicht hiefür - entgegen dem erkennbaren Standpunkt in der Gegenschrift - im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aus, weil sie in den kursorischen Begründungserwägungen der belangten Behörde nur allgemein Erwähnung finden, ohne dass ausreichend deutlich gemacht wurde, die diesen Vorhalten zu Grunde liegenden Überlegungen sollten den Inhalt einer beweiswürdigenden Argumentation bilden.
Nach der Formulierung in dem zitierten Begründungsteil ("Wie auch vom Berufungswerber ... zugestanden") hat die belangte Behörde die protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers, er sei mit der Beurteilung des Verhandlungsleiters einverstanden, (für sich genommen) nicht als tragfähiges Begründungselement angesehen. Dieses Verständnis steht mit den Ausführungen in der Gegenschrift in Einklang, wonach das Einverständnis des Beschwerdeführers lediglich "als Indiz für die Schlüssigkeit der von ihr (der belangten Behörde) angestellten Beweiswürdigung", nicht aber "etwa als zentrales Element der Beweiswürdigung selbst" angesehen worden sei. Das erwähnte Zugeständnis des Beschwerdeführers machte somit konkrete Feststellungen und eine im Bescheid schlüssig zu begründende Beweiswürdigung nicht entbehrlich.
Im Übrigen ist nach dem Protokollsinhalt nicht klar, ob sich die erwähnte Äußerung des Beschwerdeführers auf den Inhalt des gesamten Vorhalts oder nur auf die abschließende Einschätzung bezogen hat, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer finde "ihre natürliche Erklärung" darin, dass er als Angestellter des Klubs von Außenstehenden leicht verdächtigt habe werden können. Ohne weitere klarstellende Erörterung ließe sich daher aus dieser Äußerung des Beschwerdeführers noch nicht schließen, er habe sein bisheriges Vorbringen, soweit es nicht mit der Einschätzung des Verhandlungsleiters in Einklang steht, nicht mehr aufrecht erhalten wollen; diesen Standpunkt scheint die belangte Behörde aber ohnehin nicht vertreten zu haben.
Nach dem Gesagten ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht zu entnehmen, inwieweit und aus welchen Gründen die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (keinen) Glauben geschenkt hat und welche - allenfalls negativen - Feststellungen getroffen worden sind. Das daraus resultierende Fehlen einer den eingangs erwähnten gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bescheidbegründung hindert die Partei an einer wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung.
Der angefochtene Bescheid leidet somit an einem relevanten Begründungsmangel, was die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. Mai 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)