Normen
StVG §24 Abs1;
StVG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
StVG §24 Abs1;
StVG §24 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung (Benutzung eines Mini-HiFi-Systems) nicht Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der in weiterer Folge in anderen Justizanstalten verbüßten Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Februar 2004 an den Beschwerdeführer die Anfrage, inwiefern die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde für ihn noch von praktischer Bedeutung sei.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 19. März 2004 vor, mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. März 2004 sei seine Verurteilung zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestätigt worden. Aufgrund der bevorstehenden neuerlichen Strafhaft habe "die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur für den Beschwerdeführer theoretische sondern auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung".
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Durchsetzung des Anliegens, durch Bewilligung der beantragten Vergünstigung ein Mini-HiFi-System benutzen zu können, für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sei und eine Bewilligung des seinerzeit abgelehnten Ansuchens weiterhin in Betracht komme.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Strafvollzugsangelegenheiten eine Vielzahl von Beschwerden - auch an den Verwaltungsgerichtshof - erhoben hat, die zum Teil bereits erledigt und zum Teil durch die Entlassung aus der Strafhaft nicht gegenstandslos geworden sind, weil sie über den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafen oder andere nicht nur auf die Durchsetzung bestimmter nicht mehr aktueller Anliegen gerichtete Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers betreffen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0128, Zl. 2001/20/0462 und Zl. 2002/20/0461).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aus dem zuvor dargestellten Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die unbegründete Behauptung, "dass bei HiFi-Geräten die Belästigung anderer Mitinsassen wesentlich größer ist als durch einfaches Radiogerät", weiters (als Gesichtspunkt, der "in erster Linie" ins Gewicht falle) auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer "zahlreiche Beschwerden" erhoben habe, und schließlich darauf, dass erstinstanzliche "Ordnungsstraferkenntnisse" gegen ihn durch "Beschwerdeerkenntnisse der Vollzugsoberbehörde" bestätigt worden seien. Diese Ausführungen sind schon mangels näherer Feststellungen zum Sachverhalt nicht geeignet, das Nichtvorliegen der in § 24 Abs. 1 StVG umschriebenen Voraussetzung nachvollziehbar darzulegen, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls aufzuheben gewesen wäre.
Wien, am 30. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)