Normen
StPO §246;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §116 Abs3;
StVG §120;
StPO §246;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §116 Abs3;
StVG §120;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 3. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1.) schuldig erkannt, er habe als Untersuchungshäftling am 24. August 2000 in der genannten Justizanstalt "entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Hausordnung und § 26 Abs. 1 StVG das Haftraumfenster erklettert und in den Spazierhof hinausgerufen" und dadurch vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen "nach § 26 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Hausordnung" zuwidergehandelt und "in Ansehung des § 183 Abs. 1 StPO" eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 10 StVG begangen, wofür über ihn gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrestes in der Dauer von zwei Tagen verhängt werde. Gemäß § 116 Abs. 7 StVG werde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen.
In Spruchpunkt 2.) desselben Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Untersuchungshäftling am 24. August 2000 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt "entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 2 letzter Satz StVG die Justizwachebeamtin Petra F. mit den Worten 'Siehst, das ist die Depperte, die die in Köller haut wennst ausseschreist' beschimpft", sich dadurch vorsätzlich einer im Strafvollzug tätigen Person gegenüber ungebührlich benommen und dadurch "in Ansehung des § 183 Abs. 1 StPO" eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 9 StVG begangen, wofür über ihn gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrestes in der Dauer von sechs Tagen verhängt werde. Gemäß § 116 Abs. 7 StVG werde die Strafe im Ausmaß von vier Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen.
Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt:
"Am 24.08.2000 war die Justizwachebeamtin RInspin. Petra F. (R.) zur Bewegung im Freien auf Turm 1 eingeteilt. Um 11.00 Uhr führte sie zusammen mit Insp. Hubert N. die Arbeiterinnen der Frauenabteilung in den Hof 1 vor. Während dem Hineinlassen der Insassinnen in den abgetrennten Teil des Hofes hörte RInspin. F. eine Stimme hinter ihr die umseits angeführten Schimpfworte sagen. Als sich RInspin. F. umdrehte, sah sie den Beschuldigten am Fenster des Haftraumes AE 10 stehen. Als der Beschuldigte dies sah, rief er ihr die Worte 'Kumm nur eina, traust di eh net amoi bis zur Tür!' zu.
Im durchgeführten Beweisverfahren gab der Beschuldigte an, dass er an diesem Tag nicht aus dem Fenster geschrieen habe. Er gab weiters an, dass er auf einem Sessel gestanden sei und am Fenster seine Fernsehantenne eingerichtet habe. Der Beschuldigte gab seinerseits an, von Fr. F. mit den Worten 'Schleich di owe vom Fenster, du Trottel' beschimpft worden zu sein und dass er dabei aus dem Fenster gesehen habe. Dabei sei er nochmals von RInspin. F. mit den Worten 'Du bist ein Verbrecher wie jeder andere hier herinnen und putz dich' beschimpft worden. In weiterer Folge habe er mit AInsp. W. am Abteilungsgang gesprochen und sei in dessen Anwesenheit von RInspin. F. mit den Worten 'dass sie sich mit dem Deppen (den Beschuldigten meinend) nicht herstelle' (offenbar zu ergänzen: beschimpft worden.)
Demgegenüber stehen die einwandfreie Meldung sowie die Zeugenaussagen der Justizwachebeamtin RInspin. Petra F. und AInsp. Karl W. RInspin. F. gibt sowohl in ihrer Meldung als auch in ihrer Zeugenaussage an, dass nicht sie den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte sie beschimpft habe. AInsp. W. gibt nach Befragen ausdrücklich an, dass der Beschuldigte von RInspin. F. in seiner Gegenwart nicht beschimpft wurde. Aus diesen angeführten Gründen wurde der Verantwortung des Beschuldigten nur der Charakter einer Schutzbehauptung beigemessen."
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer gemäß § 120 StVG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000 Beschwerde an die belangte Behörde. Er machte u.a. geltend, der allein auf Grund der Angaben der Meldungslegerin angenommene Sachverhalt sei nicht richtig. Er habe "lediglich einen Sessel, aber nicht die Fenstergitter" erklettert und seine behauptete Äußerung sei nicht erwiesen. RInspin. F. habe schon 1997 ähnliche Behauptungen über ihn erhoben, die sich als unberechtigt erwiesen hätten, und reagiere mit der nunmehrigen Meldung auf den damaligen "Sieg" des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Zeugenaussage der Meldungslegerin Stellung zu nehmen. Die Behörde erster Instanz habe es aber auch unterlassen, durch geeignete Erhebungen den Sachverhalt zu klären, und weder Insp. N. noch die bei dem Vorfall anwesenden Mitgefangenen in demselben Haftraum befragt. Es sei weder festgestellt worden, zu wem der Beschwerdeführer den beanstandeten Satz gesagt haben solle, noch sei der mit RInspin. F. diensthabende Insp. N. oder eine der zum Spaziergang geführten Gefangenen befragt worden. Davon abgesehen seien die verhängten Strafen zu streng. In dem Straferkenntnis bleibe auch unerwähnt, dass auf Grund des Vorfalls mehrere Fenster des mit sechs Insassen belegten Haftraumes trotz ungewöhnlich hoher Temperaturen für eine Dauer von vier Tagen verschlossen worden seien, sodass der Beschwerdeführer - abgesehen von der Beeinträchtigung der übrigen Insassen des Haftraumes - mehrfach bestraft worden sei.
Mit dem angefochtenen, ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde nicht Folge. In der Begründung führte sie zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers aus:
"Zur Verfahrensrüge ist nun auszuführen, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden ist, womit er auch Einsichtnahme in die Meldung vom 24. August 2000 der RInsp. Petra F. (vormals R.) hatte. Aus dieser Meldung geht auch hervor, dass Insp. N. den gegenständlichen Vorfall und die inkriminierte Äußerung des (Beschwerdeführers) nicht mitbekommen hat. Hinweise auf allfällige Häftlinge, ohne konkrete Namen zu nennen, im Beschwerdevorbringen stellen jedoch keine tauglichen Beweismittel für gegenständliche Sachverhaltsfeststellungen dar.
§ 246 StPO über die Zulassung von Beweisen sieht vor, dass nur Beweise zuzulassen sind, die für die Entscheidung über Schuld oder Strafe erheblich sind, das heißt eine entscheidende Tatsache betreffen. Das Gericht und hier auch die erstinstanzliche Behörde ist dabei nicht verpflichtet, alle Beweise zuzulassen, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlussfolgerung zur Schuldfrage gezogen werden könnte. Es ist vielmehr abzuwägen, wie mit der Aufnahme beantragter Beweise verbundene Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens im richtigen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen für die Wahrheitsfindung stehen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung einer Wahrheitsfindung reicht grundsätzlich bei dieser Abwägung nicht aus und entspricht auch nicht dem Erfordernis genügender Konkretisierung der von einer beantragten Beweisaufnahme zu erwartenden positiven Ergebnisse für die Wahrheitsfindung (SSt 28/4, 31/121). Unzulässig sind sogenannte Erkundungsbeweise. Ein solcher liegt vor, wenn die Behörde lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheit zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (EvBl. 1973/211, Seite 417, Foregger-Fabrizy StPO und wichtige Nebengesetze Manzscher Kurzkommentar, 8. Auflage).
Auch den Grundsatz des Parteiengehörs wurde in erster Instanz Genüge getan und ist Gegenstand des Parteiengehörs nach dem AVG nur die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, doch ist Parteien auch Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung über die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu äußern. Die erste Instanz ist dabei den Vorschriften des §§ 37 ff. AVG über das Ermittlungsverfahren genügend nachgekommen und haften der Beweiswürdigung keinerlei Mängel an. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch aus der Einvernahme des Zeugen AInsp. W. keineswegs eine Äußerung von RInsp. F. hervorgeht, sie hätte in seiner Anwesenheit den Beschwerdeführer mit den Worten 'dass sie sich mit dem Deppen nicht herstelle' geäußert. Der Sachverhalt wurde daher in erster Instanz hinlänglich geklärt und mit Beweismittel genügend untermauert."
Ergänzend führte die belangte Behörde u.a. noch Folgendes aus:
"§ 4 Abs. 2 lit. d Hausordnung, der der Beschwerdeführer
unterliegt, besagt nun, dass jegliche Benützung der Fenstergitter,
insbesondere Erklettern verboten ist. Ob nun der Beschwerdeführer
gegenständliche Fenstergitter durch Besteigen eines Sessels zur
Anbringung einer Antenne erklommen hat, ist dabei irrelevant, da
ja die jegliche Benützung des Fenstergitters verboten ist und sich
aus der Aussage der RInsp. F. ergibt, (der Beschwerdeführer) habe
die inkriminierte Äußerung vom Fenster ja ihr gegenüber gemacht
und sie habe ihn auch am Fenster stehen gesehen. Diese Äußerung
('Depperte') stellt im Sprachgebrauch eine Beschimpfung ... dar
... Wenn der Beschwerdeführer auch auf heiße Temperaturen hinweist
und diesbezüglich vermeint, er wäre in Notstand gewesen, so ist ihm seine eigene Aussage entgegen zu halten wie im Beschwerdevorbringen, dass er ja keineswegs das Fenster wegen Luftholen öffnen wollte, sondern aufgrund eigener Angaben auf den Sessel stieg um eine Fernsehantenne zu fixieren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung der ersten Instanz ist jedoch auch zu verweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei am 21. September 2000 Akteneinsicht gewährt, die Meldungslegerin aber erst am 27. September 2000 als Zeugin vernommen worden, ohne dass der Beschwerdeführer danach im Sinne des § 116 Abs. 3 StVG neuerlich gehört worden sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es sehr wohl relevant, dass der Beschwerdeführer nicht das Fenstergitter, sondern nur einen Sessel erklommen habe, weil darin kein Verstoß gegen die Hausordnung liege. Zur Klarstellung des Sachverhalts seien nicht nur Belastungs-, sondern auch Entlastungszeugen zu hören. Die in der Beschwerde an die belangte Behörde genannten Personen (Mitbewohner des Haftraums, Insp. N. und die zum Spaziergang geführten Gefangenen) hätten unmittelbare Wahrnehmungen darüber gehabt, ob der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt habe. Die im angefochtenen Bescheid näher erörterte Vorschrift des § 246 StPO sei im Ordnungsstrafverfahren nicht anzuwenden gewesen. Der zusammen mit RInspin. F. Dienst versehende Insp. N. hätte jedenfalls vernommen werden müssen. Davon könne nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die einzige Belastungszeugin in ihrer Meldung behauptet habe, Insp. N. habe von dem Vorfall nichts mitbekommen. Dies umso weniger, als man sich sogar die Mühe gemacht habe, AInsp. W. als Zeuge zu befragen, obwohl dieser bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Was die übrigen in der Beschwerde genannten Personen anlange, so hätte ihre Einvernahme nicht schon deshalb unterbleiben können, weil der Beschwerdeführer ihre Namen nicht genannt habe. Die Mitbewohner des Haftraumes seien der Anstaltsleitung ebenso bekannt gewesen wie die zum Spaziergang geführten Gefangenen, deren namentliche Bezeichnung dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen sei. In Wahrheit sei eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen worden. Gehe man davon aus, dass die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht konkret genug gewesen seien, so falle es umso schwerer ins Gewicht, dass ihm unter Verstoß gegen § 116 Abs. 3 StVG keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Aussage der einzigen Belastungszeugin Stellung zu nehmen und dabei weitere Beweisanträge zu stellen, insbesondere Zeugen namentlich zu benennen.
Davon abgesehen wird auch in der Beschwerde u.a. geltend gemacht, die Bestrafung (Hausarrest trotz bisheriger disziplinärer Unbescholtenheit) sei zu streng gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.) des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses ist den Sachverhaltsfeststellungen des Anstaltsleiters nicht entnehmbar, in welcher Form der Beschwerdeführer das Fenstergitter "benützt" haben soll. Dem ihm spruchmäßig vorgeworfenen "Erklettern" entspricht in der Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes nur der Umstand, die Meldungslegerin habe u.a. den Beschwerdeführer "am Fenster des Haftraumes AE 10 stehen" gesehen. Dass es in diesem Haftraum nicht möglich gewesen sei, am Fenster zu stehen, ohne damit (durch eine Benützung von Fenstergittern) gegen die Hausordnung zu verstoßen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
Den Eventualüberlegungen der belangten Behörde ist auch nicht schlüssig entnehmbar, wodurch der Beschwerdeführer das "Fenstergitter" selbst seinen eigenen Behauptungen zufolge "benützt" hätte. Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, er habe durch Besteigen eines Sessels "gegenständliche Fenstergitter ... erklommen", wie es in den Ausführungen der belangten Behörde heißt, noch hat er - was auch die belangte Behörde nicht behauptet - davon gesprochen, dass er etwa auf den Sessel gestiegen sei, um eine Antenne am Fenstergitter anzubringen.
In Bezug auf Spruchpunkt 1.) kann der angefochtene Bescheid daher schon mangels Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht Bestand haben.
Was die in Spruchpunkt 2.) inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers anlangt, so heißt es in der schriftlichen Meldung, die RInspin. F. am 24. August 2000 über den Vorfall erstattete, und die sie bei ihrer Zeugenvernehmung am 27. September 2000 zu ihrer Aussage erhob, sie habe hinter sich "eine Stimme" gehört, die den inkriminierten Satz ausgesprochen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie "den Insassen (Beschwerdeführer), welcher mir von einem anderen Vorfall schon bekannt war, und einen anderen Insassen am Fenster stehen" gesehen. Dass sie aus der Erinnerung oder wegen der behaupteten weiteren Äußerungen des Beschwerdeführers an der Stimme erkannt habe, dass die inkriminierte Bemerkung dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, ist der Darstellung nicht zu entnehmen.
Auch die ergänzenden Angaben der Zeugin vom 27. September 2000 haben nicht zum Inhalt, wodurch sie sich der Täterschaft des Beschwerdeführers gewiss sei. Sie behandeln nur Vorgänge im Zusammenhang mit der von der Zeugin im Anschluss an den Vorfall erwirkten "ausdrücklichen persönlichen Erlaubnis, in die Abteilung ... zu gehen und im Haftraum ... die unteren Haftraumfenster komplett und die oberen Fenster insoweit zu versperren, dass sie nur mehr in Kippstellung zu öffnen waren". Nur zu diesem Vorgang konnte sich auch der als Zeuge befragte AInsp. W. äußern.
Sowohl im erstinstanzlichen Straferkenntnis als auch im angefochtenen Bescheid wird der angebliche Inhalt der zugrunde gelegten Meldung in Bezug auf den Urheber der Äußerung hingegen mit den Worten umschrieben, RInspin. F. habe sich umgedreht und "den Beschuldigten" bzw. "ihn" (den Beschwerdeführer) am Fenster gesehen. Die Wiedergabe des zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisses ist daher in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unvollständig und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde auch darin beizupflichten ist, dass angesichts der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Vorwürfe in Bezug auf eine persönliche Voreingenommenheit der Meldungslegerin in der völligen Abstandnahme von weiteren Zeugenvernehmungen ein relevanter Verfahrensmangel zu sehen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. September 2004
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