Normen
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 Fall2;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 Fall2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. November 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2000) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 1989 nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet einen Zweitwohnsitz begründet (seinen Hauptwohnsitz habe er weiterhin in seinem Heimatland beibehalten). Am 7. November 1989 habe seine Mutter erstmals bei der Erstbehörde einen Sichtvermerk für ihn beantragt, worauf ihm am 7. November 1989 ein bis 31. Dezember 1989 gültiger Sichtvermerk und in der Folge weitere Sichtvermerke erteilt worden seien. Mit 16. Juni 1992 habe er erstmals einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet.
Am 21. Dezember 1993 sei dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde niederschriftlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer Straffälligkeit angedroht worden, weil er wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft und zudem vom GPK A. mit 17. Februar 1992 wegen Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung angezeigt worden sei. Das darauf eingeleitete Strafverfahren beim Bezirksgericht Vöcklabruck sei mit 20. März 1992 gemäß § "90/1" StPO eingestellt und eine Ermahnung gemäß § "6/1" JGG erteilt worden.
Nach seinem Versprechen, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten, sei dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine weitere, bis 10. September 1994 gültige und sodann am 11. August 1994 eine bis 31. Jänner 1995 gültige Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG erteilt worden.
Am 29. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht. Bei den Erhebungen hiezu sei bekannt geworden, dass er am 28. November 1994 von der Kriminalabteilung des LGK OÖ wegen Verdachtes des Verbrechens des banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch angezeigt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. November 1995 sei über ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten (schweren) Diebstahls durch Einbruch gemäß "§§ 127, 128/1/4, 129 Zi. 1 und 2, 130 zweiter Fall und § 15/1" StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verhängt worden. Für rund eine Woche habe er sich auch in Untersuchungshaft befunden. (Nach Ausweis des in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Urteils des Landesgerichtes Wels vom 15. November 1995 lag dieser Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Sommer 1993 bis 20. November 1994 in zumindest 28 in diesem Urteil näher beschriebenen Angriffen die genannten, für seine Verurteilung maßgeblichen Delikte verübte.)
Die Erstbehörde habe gegen den Beschwerdeführer daraufhin - dieser sei auch wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen als rechtskräftig bestraft aufgeschienen - mit Bescheid vom 5. Juni 1996 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Die von ihm dagegen erhobene Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 abgewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, der mit Beschluss vom 18. September 1996 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei mit hg. Beschluss vom 18. Mai 1999 auf Grund der mit Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 geänderten Gesetzeslage als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden.
In der Folge seien dem Beschwerdeführer weitere Niederlassungsbewilligungen, zuletzt am 10. August 1999 mit Gültigkeit bis 15. Oktober 2003, erteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. Juni 2000 (rechtskräftig mit 13. Juni 2000) sei über den Beschwerdeführer erneut wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum, nämlich des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB, eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden sei, rechtskräftig verhängt worden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize hätten sich vom 22. April 2000 bis 21. Juni 2000 in gerichtlicher Untersuchungs- und Strafhaft befunden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer und sein ebenfalls beschäftigungsloser Komplize in der Nacht vom 21. zum 22. April 2000 in ein näher bezeichnetes Gasthaus eingedrungen seien und aus dem Gastraum, wo sie sämtliche Läden und Schränke durchsucht und eine Glastür mit Brachialgewalt aufgerissen hätten, eine große Anzahl von Zigarettenpackungen im Gesamtwert von etwa S 15.000,--, weiters 530 Stück Rubbellose im Wert von S 10.700,-- und Bargeld in Höhe von etwa S 300,-- gestohlen hätten.
Die Eltern, Geschwister und Freunde des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich auf. Nach Absolvierung der Schulpflicht und Beendigung des letzten länger dauernden Beschäftigungsverhältnisses (vom 11. März 1996 bis 25. März 1998) sei er lediglich etwa neun Monate, seit 3. August 1992 in Summe etwa 5 3/4 Jahre, beschäftigt gewesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Tatsache, dass er sowohl vom Landesgericht Wels als auch vom Landesgericht Leoben wegen der Begehung von Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in mehrfacher Hinsicht verwirklicht sei. Hinsichtlich der Vielzahl der der Verurteilung durch das Landesgericht Wels zu Grunde liegenden Straftaten werde auf das diesbezügliche, in den Verwaltungsakten enthaltene Urteil, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2000 zur Kenntnis gebracht worden sei, verwiesen. Trotz niederschriftlicher Ermahnung, vorangegangener Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn und Einräumung der Möglichkeit zur Besserung bzw. Neuorientierung seines Lebensweges durch die Gegenstandsloserklärung des Aufenthaltsverbotes habe sich der Beschwerdeführer neuerlich eine gravierende strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen. Es sei daher nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei sein "Gesamtfehlverhalten doch schwerwiegenderer Art weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen" habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. habe Gebrauch gemacht werden müssen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass weder eine niederschriftliche Ermahnung noch das auf diese Ermahnung folgende aufenthaltsbeendende fremdenpolizeiliche Verfahren ihn von weiteren strafbaren Handlungen habe abhalten können.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich sowohl die Eltern und Geschwister als auch die Freundin des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten, werde in gravierender Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, dies umso mehr, als er sich hier bereits seit dem Jahr 1989 aufhalte und großteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich seine Familienangehörigen seit fast 15 Jahren in Österreich aufhielten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er bereits am 21. Dezember 1993 darauf hingewiesen worden sei, dass er bei der Begehung weiterer Straftaten mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechnen müsste, und bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1996 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, das auf Grund der Übergangsbestimmung des § 114 FrG für gegenstandslos erklärt worden sei.
Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass diese Maßnahme auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine nächsten Angehörigen, das nicht mit einem absoluten Kontaktverbot verbunden sei, müsse in Kauf genommen werden.
Da sich der Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Ermahnung bzw. Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen und der ihm daraufhin gewährten neuerlichen Chance wiederum strafbar gemacht habe, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden. Er werde sich über einen längeren Zeitraum wohlverhalten müssen, um überhaupt abschätzen zu können, ob diese Gründe bei ihm wegfallen würden bzw. weggefallen seien, und es habe daher das Aufenthaltsverbot nur auf unbefristete Dauer verhängt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. In Anbetracht der beiden unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und der Höhe der mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. Juni 2000 über ihn verhängten Freiheitsstrafe begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
2. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, obwohl ihm bereits am 21. Dezember 1993 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer Straffälligkeit angedroht, über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. November 1995 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und gegen ihn im Jahr 1996 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, das mit Inkrafttreten des FrG am 1. Jänner 1998 gemäß § 114 Abs. 4 außer Kraft getreten war (hg. Beschluss vom 18. Mai 1999, Zl. 96/21/0733), neuerlich straffällig, indem er in der Nacht vom
21. zum 22. April 2000 gemeinsam mit einem - ebenfalls beschäftigungslosen - Komplizen in ein Gasthaus eindrang und eine große Anzahl von Zigarettenpackungen im Gesamtwert von etwa
S 15.000,--, 530 Stück Rubbellose im Wert von S 10.700,-- und Bargeld in Höhe von etwa S 300,-- stahl. Bei Würdigung dieses Gesamtfehlverhaltens, insbesondere des Umstandes, dass weder eine vorangegangene Verurteilung noch die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, nach Außerkrafttreten dieses Aufenthaltsverbotes neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0188, mwN).
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1989 und den Umstand, dass sich hier auch seine Familienangehörigen, und zwar seit fast 15 Jahren, und seine Freundin aufhielten, und im Hinblick darauf, dass er in Österreich nach Absolvierung seiner Schulpflicht insgesamt etwa 5 3/4 Jahre erwerbstätig gewesen ist, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts der massiven einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. I.1.) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.
4. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer seit 24. Juni 1989 ununterbrochen in Österreich niedergelassen sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 FrG erfüllt seien, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre.
Nach § 35 Abs. 3 FrG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes -
SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 35 Abs. 2 iVm Abs. 3 FrG enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, bereits (acht bzw.) zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0287, mwN).
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 15. November 1995 und nach Außerkrafttreten des im Jahr 1996 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes weitere Niederlassungsbewilligungen, zuletzt am 10. August 1999 mit Gültigkeit bis 15. Oktober 2003, erteilt. Im Hinblick darauf könnte das der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 15. November 1995 zu Grunde liegende, im Zeitraum von Sommer 1993 bis 20. November 1994 gesetzte strafbare Verhalten zwar für sich allein die (neuerliche) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, dennoch durfte dieses Fehlverhalten in Anbetracht des nach der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligungen gesetzten (weiteren) strafbaren Verhaltens im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, können doch Umstände, die zuvor nicht als Versagungsgrund bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung herangezogen wurden, im Fall eines später hinzutretenden (gravierenden) Fehlverhaltens, das "das Maß voll macht", im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens Berücksichtigung finden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0108, und vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0217).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Sommer 1993 bis 20. November 1994 verübten Straftaten (Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbotes zulässigerweise herangezogen wurden. Im Zeitpunkt dieses Fehlverhaltens war der Beschwerdeführer noch nicht zehn Jahre in Österreich niedergelassen, sodass bereits deshalb § 35 Abs. 3 FrG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstand.
5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Juni 2004
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