Normen
BAO §119 Abs1;
EStG §34;
BAO §119 Abs1;
EStG §34;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für "Kuraufenthalte" des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in den Jahren 1996, 1997 und 1998 als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 strittig. Im Einzelnen handelte es sich um Aufenthalte in Grado (Italien) vom 20. April bis 4. Mai sowie vom 5. bis 12. Oktober 1996, vom 19. April bis 3. Mai sowie vom 27. September bis 4. Oktober 1997 und vom 25. April bis 9. Mai sowie vom 26. September bis 3. Oktober 1998. Geltend gemacht wurden Fahrtkosten (Km-Geld), Hotel- und Kurmittelkosten.
Kurkosten könnten nur dann - so die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen erforderlich sei und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolge. Der Beschwerdeführer leide - nach den Angaben des praktischen Arztes Dr. Sch. - an einem Cervicalsyndrom, einer Schulterverletzung und einer chron. Kiefernebenhöhlenentzündung. Seine Ehefrau leide ebenfalls an einem Cervicalsyndrom, einer rec. Lumbalgie und einer chron. Nebenhöhlenentzündung. Zu den Aufenthalten in Grado lägen ärztliche "Verordnungen" für therapeutische Einheiten betreffend Solebewegungsbäder, Ganzkörpermassagen und Inhalationen vom 12. April und 27. September 1996, 11. April 1997 sowie 15. April und 16. September 1998 vor. Diese Therapien seien von Dr. Sch. "erbeten und auf einfachen Rezeptblättern 'verschrieben' " worden. Es handle sich dabei um allgemein gehaltene Empfehlungen (Massagen, Bäder, Inhalationen). Eine Verordnung, in der die Notwendigkeit eines Kuraufenthaltes in Grado definitiv ausgesprochen worden sei, habe der Behörde nicht vorgelegt werden können. Bewilligungen der Sozialversicherungsanstalt zu den Kuraufenthalten lägen nicht vor und nach den Angaben des Beschwerdeführers sei auch kein Kostenersatz erfolgt. Bei dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Hotel in Grado handle es sich um "ein 4-Sterne-Hotel mit einem großzügigen Freizeitangebot, vom Hallen-Freibad, Sauna Dampfbad, Massagen, Beauty-Center bis hin zur Vermittlung von Ausflugsfahrten und Bootsfahrten", dem eine eigene Kurmittelabteilung angeschlossen sei. Die Hotelarrangements wiesen "absoluten" Urlaubscharakter verbunden mit zahlreichen "Entspannungs- und Wohlfühlelementen" auf. Die Gestaltung der Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe sich in keiner Weise von jener anderer "erholungssuchender Hotelgäste" unterschieden. Die täglichen Soleinhalationen und Solebewegungsbäder seien von vornherein im Hotelpreis inkludiert gewesen. Ein bei "eigentlichen Kuren" üblicher, von der Kuranstalt erstellter verpflichtender Kurplan sei nicht vorgelegt worden. Eine vom Beschwerdeführer für das Jahr 1998 selbst verfasste Aufstellung über bestimmte "Anwendungen"(Massagen, Bäder und Inhalationen) weise zwar auf der "Rückseite" eine Bestätigung des Hotelarztes auf, dass dieser die ärztliche Kontrolle über diese Behandlungen gehabt habe, "Hotels dieser Art" verfügten aber üblicherweise über einen eigenen Arzt, der jedem Gast zur Verfügung stehe. Eine medizinische Kontrolle und Aufsicht eines jeden Gastes sei "nicht wirklich durchführbar", zumal auch der Beschwerdeführer selbst in der Berufung geschrieben habe, dass "eine ärztliche Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht erforderlich" gewesen sei. Die Inanspruchnahme der von Dr. Sch. verordneten Therapien wäre auch am Wohnort des Beschwerdeführers oder in dessen Nahebereich möglich gewesen. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Grado (Hotelkosten, Fahrtkosten) könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden. Berücksichtigt könnten nur diejenigen Ausgaben werden, die für Kurmittel tatsächlich aufgewendet worden seien. Nach den im Akt aufliegenden Hotelrechnungen seien Solebewegungsbäder und Inhalationen im Wochenpauschalpreis inbegriffen gewesen. Nicht im Preis enthalten gewesen seien die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Anspruch genommenen Massagen. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der belangten Behörde eine Bestätigung des Gesundheitsamtes vorgelegt worden, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1986 100 % betrage. Die auf die Ehefrau entfallenden Massagekosten könnten daher 1996 bis 1998 ohne Abzug des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs 4 EStG 1988 berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer selbst sei nach "Aussage des Gesundheitsamtes vom 21. 12. 1998" mit 25 % erwerbsgemindert, sodass die Kosten der Massagen ab dem Jahr 1998 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden könnten (für die Jahre 1996 und 1997 blieben die auf den Beschwerdeführer entfallenden Kostenanteile unter dem jeweiligen Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988).
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht dadurch verletzt, "dass die Behörde die Kurkosten für ihn selbst und seine Ehefrau im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen über die Jahre 1996, 1997 und 1998 nicht in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zugelassen hat".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein.
Sie muss zwangsläufig erwachsen.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur-)aufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. An den - vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 98/15/0123, m. w.N.).
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2002, 2000/15/0139).
Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 98/15/0123, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109).
Dass seitens des Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung keine Zuschüsse zu den gegenständlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Grado geleistet wurden, ist unbestritten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch die Feststellung getroffen, dass eine ärztliche "Verordnung", in der die Notwendigkeit eines Kuraufenthaltes in einem Kurort wie Grado definitiv ausgesprochen worden sei, nicht vorgelegt worden sei. Diese Feststellung wird durch die aktenkundigen - lt. angefochtenem Bescheid - auf "einfachen Rezeptblättern" erfolgten Verschreibungen des Arztes Dr. Sch. bestätigt, in denen dieser im Wesentlichen immer gleich lautend um eine näher angeführte Anzahl von Solebewegungsbädern, Ganzkörpermassagen und Soleinhalationen "anlässlich" bzw. "im Zuge" eines Kuraufenthaltes in Grado ersucht. Die Notwendigkeit der Durchführung dieser Behandlungen gerade im Rahmen eines Kuraufenthaltes, geschweige denn eines solchen in Grado, geht aus diesen ärztlichen Anordnungen ebenso wenig hervor, wie ihnen auch nicht die Notwendigkeit einer Reise nach Grado zur Heilung oder Linderung der Krankheiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu entnehmen ist. Damit konnten aber bereits wegen des fehlenden Nachweises der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes die geltend gemachten Aufwendungen für die Reise und den Aufenthalt in Grado nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Dazu kommt, dass mit der Vorlage etwa der Bestätigung des im Hotel in Grado tätigen Arztes, wonach vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Anspruch genommene Kuranwendungen unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgt seien, noch kein Nachweis über eine insgesamt kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung erbracht wurde.
Es kann daher im Ergebnis der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Aufwendungen für die genannten Reisen nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 behandelt hat. Als Kurmittelkosten hat die belangte Behörde vom Hotel in Grado gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für Massagen berücksichtigt. Unbestritten ist auch lt. Beschwerde, dass während der so genannten "Blauen Wochen" im Pauschalpreis für den Aufenthalt auch die Inanspruchnahme von Inhalationen und Solebewegungsbäder beinhaltet war. Wegen somit diesbezüglich fehlender besonderer (Mehr-)Aufwendungen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die dafür nach dem "üblichen Hotelkatalog" angesetzten Preise nicht aus dem Pauschalpreis herausgerechnet und als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Zu einer in Ergänzung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. November 2001 vorgelegten Bestätigung des Gesundheitsamtes vom 4. September 2001 - somit nach Ergehen des am 24. Juli 2001 zugestellten angefochtenen Bescheides -, in der attestiert werde, dass der Beschwerdeführer seit 1995 zu 50 % erwerbsgemindert sei, ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG geltende Neuerungsverbot zu verweisen (ein Unterbleiben der Einholung einer solchen Bestätigung macht die Beschwerde, in der u.a. selbst von einer Erwerbsminderung des Beschwerdeführers von nur 25 % die Rede ist und auch darauf hingewiesen wird, dass sämtliche ärztlichen Gutachten und Bestätigungen vorgelegt worden seien, der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2004
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