VwGH 2001/09/0058

VwGH2001/09/005828.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Mag. Hans Pircher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 5, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 17. Oktober 2000, Zl. LGSW/Abt.10/13115/1032205/2000, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art12;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
61999CJ0413 Baumbast VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
ARB1/80;
AuslBG §4a Abs2;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
EURallg;
EMRK Art14;
EMRK Art8;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art12;
61993CJ0355 Hayriye Eroglu VORAB;
61997CJ0210 Akman VORAB;
61998CJ0065 Eyüp VORAB;
61999CJ0413 Baumbast VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
ARB1/80;
AuslBG §4a Abs2;
AuslBG §4c Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
EURallg;
EMRK Art14;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 17. Oktober 2000 angefochten, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2000 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes "gemäß § 4c Abs. 2 (des) Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975 idgF. ... in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit

Artikel 7 2. Unterabsatz des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ARB Nr. 1/1980) über die Entwicklung der Assoziation" abgelehnt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass die Art. 6 und 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB) Nr. 1/80 lediglich zwischen der EWG und der Türkei abgeschlossen worden seien und daher die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mit Beschluss des Ministerausschusses der Türkei vom 10. August 1994 die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden und er sei seither staatenlos. Die Bestimmungen des ARB fänden auf ihn daher keine Anwendung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Ausstellung des beantragten Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG in Verbindung mit Art. 7 des ARB Nr. 1/1980 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der § 4c AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:

"(1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB Nr. 1/1980) lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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