VwGH 2001/06/0071

VwGH2001/06/007114.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann und Mag. Gerhard Brandstätter, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Mai 2001, Zl. I-9736/1999, betreffend Untersagung der Errichtung von Werbetafeln, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1998 §38 Abs1;
BauO Tir 1998 §45 Abs3;
LStG Tir 1989 §49;
BauO Tir 1998 §38 Abs1;
BauO Tir 1998 §45 Abs3;
LStG Tir 1989 §49;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 26. September 2000 ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Stadtmagistrat Innsbruck um die baubehördliche Bewilligung zur Aufstellung von vier Plakattafeln in der E-Straße in I. Die Plakattafeln sollten je eine Länge von 5,1 m und eine Höhe von 2,4 m aufweisen und entlang einer Begrenzungsmauer zur Eisenbahn verlaufen. Die Abstände zwischen den einzelnen Tafeln sollten 30 m betragen. Die Eisensteher der Plakatflächen sollten hinter der Begrenzungsmauer montiert werden und die auf die Eisensteher montierten Holzplatten würden unmittelbar vor einem bestehenden Maschendrahtzaun angebracht werden. Die Plakatflächen dienten der allgemeinen Wirtschaftswerbung und es sollten alle Flächen mit einem grünen Holzrand versehen werden.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 wurden "die angezeigten Werbeeinrichtungen "gemäß § 22 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 7/1999 (TBO 1998)" untersagt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass "die Stadtplanung, städtebauliche Bauberatung und Gestaltung", die folgende mit 10. Oktober 2000 datierte gutachterliche Stellungnahme erstellt habe:

"Der Standort liegt an einer imageprägenden Stadtein- und Ausfahrt mit gestalterisch hochwertigen Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite (WIFI, Baugewerbeinnung). Er entspricht nicht den vorgesehenen Standorten der Plakatwändestudie für diese Tafelgröße.

Die Tafeln sind direkt auf die ca. 2 m hohe Stützmauer der Bahnböschung aufgesetzt. Die Böschung ist als ununterbrochener Grünzug im Orts- und Straßenbild deutlich wahrnehmbar und prägt dessen Qualität entscheidend. Durch die Anordnung der Tafeln wird dieser Grünzug optisch in Teile zerlegt und unterbrochen."

Gemäß § 16 Abs. 3 TBO 1998 sei das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass die 2 m hohe, entlang der Straße befindliche Stütz- und Betonmauer schmutzig und bereits verwittert sei und nicht als Grünzug betrachtet werden könne. Durch die projektierten Plakatwände würde vielmehr die erdrückende, eintönige und belastende Betonstützwand der Bahnböschung aufgelockert und zerlegt werden und die Schwere, Enge und Bedrücktheit der Mauer ein positives, abwechslungsreiches Straßenbild erhalten. Der Stadtmagistrat habe auch verkannt, dass in unmittelbarer Nähe der stadteinwärts am nächsten liegenden aufzustellenden Plakatwand bereits mehrere Plakatwände und Plakattafeln auf dieser Bahnböschungswand aufgestellt und bewilligt seien. Es sei unsachlich, die Aufstellung der gegenständlichen vier Plakattafeln zu versagen. Es sei auch unrichtig, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestalterisch hochwertige Gebäude lägen. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Leiters des Bundesdenkmalamtes solle festgestellt werden, ob tatsächlich die beiden im Bescheid des Stadtmagistrates angeführten Gebäude mit anschließendem Lager und "Gstettengelände" als gestalterisch hochwertige Gebäude bezeichnet werden könnten.

Auf Veranlassung der belangten Behörde erstattete die Magistratsabteilung III - Planung und Baurecht, Stadtplanung, ein ergänzendes Gutachten vom 9. Jänner 2001. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

"BEFUND

...

Blickbeziehungen zum Tafelstandort:

Für die folgenden Ausführungen wird als bezughabender Straßenraum für das zu beurteilende Orts- und Straßenbild jenes Straßenstück der E-Straße mit angrenzenden Flächen definiert, von welchem aus bedeutsame Blickbeziehungen eines Fußgängers oder Autofahrers zum Standort der Werbetafeln bestehen. Die Abgrenzung dieses bezughabenden Straßenraumes ist in Beilage 1 ersichtlich. Die Länge des Straßenraumes, aus dem die Werbetafeln sichtbar sind, ergibt sich mit ca. 430 Metern.

Beschreibung des Tafelstandortes:

Die in der Baubeschreibung als 'Begrenzungsmauer' bezeichnete Anlage ist eine Stützmauer. Sie flankiert südseitig den bezughabenden Straßenraum. Diese Mauer wurde errichtet wegen Platzmangels zwischen Gleiskörper und Straßenrand im Zusammenhang mit dem Höhenunterschied von Straßen- und Bahnniveau. Dieser Höhenunterschied beträgt im Abschnitt der Tafelstandorte ca. 4 Meter und wird etwa zur Hälfte durch die Stützmauer und zur anderen Hälfte durch eine begrünte Geländeanböschung überbrückt (Anm.: Diese begrünte Geländeanböschung wurde in der ha. Stellungnahme vom 10.10.2000 als Grünzug bezeichnet). Auf die Stützmauer aufgesetzt und ist ein 1,6 m hoher Maschendrahtzaun mit annähernd quadratischen Zaunelementen. Dieser Zaun wirkt ab einem horizontalen Blickwinkel von mehr als 30 Grad zwischen der Zaunebene und einem straßenseitig befindlichen Betrachter transparent. Die begrünte Böschungsfläche tritt dann, ebenso wie die Mauer, als horizontales Gliederungselement im Orts- und Straßenbild hervor. Beide zusammen sind das Fundament für darüberliegende Bildelemente. Sichtbar sind hier die filigran wirkende Masten und Drähte der Eisenbahnanlage und im Hintergrund der Bahnebene, so weit er vom gegenüberliegenden Gehsteig aus noch wahrnehmbar ist, fallweise abgestellte Zugsgarnituren und niedere Gebäude. Es folgt das ansteigenden Waldgelände bis zum Horizont. Mit der beschriebenen Abstufung der einzelnen Elemente ist eine nach außen (bezogen auf den bezughabenden Straßenraum) geöffnet wirkende straßenräumliche Einheit gegeben, und zwar ab der Bahnbrücke im Osten bis zur Autobahnabfahrt West. Die vorherrschenden Farben, das sind Grau- Grün- und Brauntöne, ergeben ein ruhiges und zurückhaltend wirkendes Gesamtbild mit hoher gestalterischer Qualität.

Unmittelbar gegenüber dem beabsichtigten Tafelstandort befinden sich der Neubau des WIFI, davon ostseitig die Bahnüberführung und westseitig des WIFI mit Grünstreifen und Baumpflanzungen ausgestattete Parkplätze und der Neubau der Baugewerbeinnung. Der Straßenraum selbst ist mit einem Grünstreifen entlang dem Gehsteig und mit einem Grünstreifen als Fahrbahnteiler ausgestattet, beide sind mit Baumpflanzungen versehen. Diese Qualitäten innerhalb des bezughabenden Straßenraumes führen in der Zusammenschau mit der obigen Betrachtung seines südlichen Randes nach außen hin zu einem erhaltenswerten Gesamtbild eines Orts- und Straßenbildes, in welchem besondere Störfaktoren nicht vorhanden sind. "

Im Westen der E-Straße bestünden Werbetafeln, dort seien jedoch die Straßenräume charakterisiert durch Beengtheit und Unübersichtlichkeit, hervorgerufen durch Hochbauten der Autoabfahrt West und eine Eisenbahnbrücke, dort bestehe somit geringe Ortsbildqualität.

"GUTACHTEN

Der Befund weist nach, dass im Bereich des beantragten Tafelstandortes hohe orts- und straßenbildbezogene Qualitäten inner- und außerhalb des bezughabenden Straßenraumes gegeben sind.

Stützmauer, begrünte Bahnböschung und Hintergrund als großflächige, horizontal den Straßenraum begleitende und nicht unterbrochene ortsbildwirksame Elemente mit ihren gedeckten Grau-Grün- und Brauntönen führen im Zusammenhang mit dem qualitätvoll ausgebauten Straßenraum mit Fahrbahnteiler und Begrünung zu der positiv empfundenen Bildwirkung dieser Stadteinfahrt.

In diesem vorgegebenen Orts- und Landschaftsbild ist beabsichtigt, auf Höhe der Böschung, das ist ab der Höhe von ca. 2 Meter über der Fahrbahn, rechteckige Tafelflächen mit je ca. 12 m2 aufzustellen. Diese Tafeln ragen mit 2,4 Meter Höhe ca. einen halben Meter über die Böschungskrone. An diesem Standort stellen diese Flächen hinsichtlich ihrer Formgebung, Größe und Farbwirkung Fremdkörper dar. Zusätzlich wird die Böschung in Teile zerlegt, die bildhaft ruhig wirkende Geschlossenheit des Grünzuges wird unterbrochen bzw. aufgelöst. Das Ortsbild verliert die oben beschriebene Qualität. Die Aufstellung der beantragten Werbetafeln führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Abwertung des Orts- und Straßenbildes ...".

In einer Stellungnahme zu diesem ergänzenden Gutachten führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses von derselben Abteilung des Stadtmagistrats erstellt worden sei, welche bereits das Gutachten vom 10. Oktober 2000 ausgearbeitet habe. Es bestünden daher Bedenken hinsichtlich der Objektivität und Unbefangenheit des Gutachters, es sei bekannt, dass ein Gutachter, wenn er ein zweites Mal zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert wurde, eine bereits getroffene Aussage kaum relativieren oder unglaubwürdig machen werde. Der Gutachter habe verkannt, dass die projektierten vier Plakattafeln die Eintönigkeit der Einfahrt, die durch die mindestens 2 m hohe grau-schwarze Stützmauer einen besonders öden und nachteiligen Eindruck mache, auflockere. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes trete nicht ein, weil die Plakattafeln keinen Blick zu einem schützenswerten Straßenzug oder Straßenbild, einem Landschaftsbild, Kunstdenkmal oder Ähnliches verhinderten. Die versuchte Unterteilung verschiedener Blickzüge zu jenen Abschnitten der E-Straße, in welchen bereits Plakattafeln angebracht seien, sei geradezu krampfhaft und unrichtig. Man könne den beantragten Standort sicherlich nicht als hohen orts- und straßenbildbezogenen Qualitätsbereich bezeichnen, nur dann, wenn man grundsätzlich gegen jedwede Werbeeinrichtung, jedwedes Werbeplakat, usw. negativ eingestellt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2001 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 22 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 TBO 1998 i.V.m. § 49 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Straßengesetzes als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie insbesondere auch des ergänzenden Gutachtens damit begründet, dass nach Meinung der belangten Behörde mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin "die sachlich begründeten und schlüssigen Darstellungen im Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 9.1.2001" auf fachlicher Ebene nicht entkräftet worden seien, sodass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob durch die in Rede stehenden angezeigten Werbeeinrichtungen (insbesondere deren Äußeres) das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde, der Bescheidbegründung des Bescheides der Behörde erster Instanz anzuschließen vermöge "und eben davon auszugehen ist, dass durch die beantragten baulichen Anlagen das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird".

Unabhängig davon stehe auch fest, dass für den Aufstellungsort weder ein Flächenwidmungsplan noch ein Bebauungsplan bestehe. Dem § 49 des Tiroler Straßengesetzes zufolge gälten für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes sowie der Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, für die ein Bebauungsplan bestehe, die Tiroler Bauordnung. Außerhalb dieses Bereiches müssten nach Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 des § 49 des Tiroler Straßengesetzes oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m entfernt sein. Nachdem die E-Straße im Bereich der beabsichtigten Aufstellungsorte bebauungsplanmäßig nicht erfasst sei, finde die vorgeschriebene Gesetzesstelle auf den Anlassfall Anwendung und sei daher auch aus diesem Grunde, insbesondere wegen Nichteinhaltung der wiedergegebenen Mindestabstände der Werbeeinrichtungen zum Straßengrund die Anzeige zu untersagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen jene Einwände, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, im Wesentlichen bekämpft sie die Beurteilung der belangten Behörde, dass die von ihr beantragten Werbetafeln eine erhebliche Beeinträchtigung und Abwertung des Orts- und Straßenbildes bewirkten.

Die belangte Behörde hat das Anbringen der Beschwerde zutreffend als ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinn des § 45 TBO 1998 qualifiziert. Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 1998 ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung "unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde".

Soweit die belangte Behörde das gegenständliche Vorhaben deswegen als unzulässig beurteilt, weil durch dieses der in § 49 Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten werde, hat die Behörde verkannt, dass Versagungsgrund für eine Werbeeinrichtung gemäß § 45 Abs. 3 TBO 1998 nur das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes oder einer mangelnden Entsprechung mit den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 38 Abs. 1 TBO 1998 sein kann (dies hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0061, hinsichtlich des mit § 45 Abs. 3 TBO 1998 inhaltsgleichen § 45 Abs. 3 TBO 2001 näher dargelegt), die belangte Behörde hat verkannt, dass nach § 45 Abs. 3 TBO 1998 im Anzeigeverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit straßenrechtlichen Vorschriften nicht zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0084, m.w.N.); die allfällige Unzulässigkeit des Vorhabens aus straßenrechtlicher Sicht vermag ein Untersagen der Bauanzeige nicht zu begründen.

Die Beschwerdeführerin ist aber damit nicht im Recht, dass die belangte Behörde nicht zutreffend dargelegt habe, aus welchen Erwägungen die gegenständlichen Werbeeinrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 3 TBO 1998 "durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt"en. Im ergänzenden Gutachten wird nämlich dargelegt, dass mit den im gegenständlichen Vorhaben projektierten Plakateinrichtungen eine Störung und erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, und dessen vorherrschender Farben, nämlich von "Grau-, Grün- und Brauntönen", die ein "ruhiges und zurückhaltend wirkendes Gesamtbild mit einigermaßen hoher geordneter Qualität", bildeten, bewirkt würde.

Der Beurteilung der belangten Behörde, die das ergänzende Gutachten, das überdies durch in den Akten einliegende Fotos untermauert wird, als schlüssig erkannte, kann nicht entgegen getreten werden, zumal es auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, der Aussage im Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedenfalls die im Gutachten vertretene Auffassung, die sich auch die belangte Behörde zu Eigen machte, durchaus als schlüssig bzw. nachvollziehbar beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/06/0237).

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. September 2004

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