Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2001 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch "in seinen Rechten verletzt, insbesondere in seinem Recht auf Innehabung einer gültigen Lenkberechtigung, Kraftfahrzeuge entsprechend seiner gültigen Lenkberechtigung zu lenken" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG sowie § 5 Abs. 2 Z. 1 sowie § 5 Abs. 5 Z. 1 und 2 StVO seien unrichtig angewendet worden.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2004, Zl. 2004/02/0166).
Was zunächst die behauptete Verletzung des Rechtes auf "Innehabung" einer gültigen Lenkberechtigung anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid darüber nicht abspricht. Die behauptete unrichtige Anwendung der zitierten Bestimmungen der StVO - sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu verstehen sein - stellt keinen Beschwerdepunkt dar, zumal die Aneinanderreihung gesetzlicher Bestimmungen ohne zum Inhalt der aufgezählten Normen in einem Bezug stehende Rechtsausführungen die nachvollziehbare Darstellung einer dem Beschwerdeführer widerfahrenen Rechtsverletzung nicht zu ersetzen vermag (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307). Was aber die behauptete unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 VStG anlangt, so handelt es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zlen. 2004/02/0108, 0109).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2004
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