Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §133;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StGB §133;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. September 2000 wurde unter Spruchpunkt I. gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (Der unter Spruchpunkt II. gemäß § 75 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 und 2 FrG getroffene Ausspruch ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Belang; vgl. I.2.)
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 11. Juli 2000) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin sei am 29. August 1991 aus Jugoslawien kommend sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe sich am 14. November 1991 polizeilich angemeldet. Von der Erstbehörde sei ihr am 10. Dezember 1991 erstmals ein bis 30. Juli 1992 gültiger Sichtvermerk zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten erteilt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei laufend, zuletzt am 23. September 1997 in Form einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit bis 23. September 2001, verlängert worden.
Über die Beschwerdeführerin seien mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 11. März 1994 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000 wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB eine auf drei Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden. Ferner seien über sie am 18. August 1997 wegen Übertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d und § 20 Abs. 2 StVO Geldstrafen von S 800,-- und S 400,--, am 26. Jänner 1998 wegen Übertretung nach § 42 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- und am 2. März 1998 wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt worden.
Laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000 habe die Beschwerdeführerin bei ihrem damaligen Arbeitgeber in nicht weniger als 26 Angriffen Bargeld veruntreut und dadurch einen Schaden von S 604.260,16 herbeigeführt, wobei sie diesen Gesamtbetrag verbraucht habe, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Sie sei vom 26. Jänner 1996 bis zu ihrer Entlassung am 2. Juli 1999 bei einer Großtankstelle als "Shop-Kassiererin" mit einem monatlichen Gehalt von S 10.000,-- netto beschäftigt gewesen und habe diese Stellung ab Jänner 1997 ausgenutzt, um sich das ihr anvertraute Geld zuzueignen. Ab Mai 1997 habe sie regelmäßig Geld aus der Kasse genommen, um ihre monatlichen Einkünfte zu vermehren. Sie habe dabei Buchungen in der Weise manipuliert, dass sie vereinnahmte Beträge storniert habe, damit diese in der täglichen Kassenabrechnung nicht aufschienen. Auf diese Art und Weise habe sie den Bargeldüberschuss in der Kasse entnehmen können, ohne dass dies ihre Arbeitgeberin habe bemerken können. Die ihr so zugegangenen Geldbeträge habe sie teilweise für sich selbst, teilweise für das tägliche Leben der Familie verwendet. Sie habe zahlreiche Bestellungen bei einem Versandunternehmen getätigt und eine Anzahlung für ein neues Fahrzeug geleistet. Ein Teil der Beute sei für ein Motorrad ihres Ehegatten, einen Mercedes und Möbel verwendet worden. In der Wohnung habe sie S 295.000,-- und ca. S 50.000,-- in Fremdwährung versteckt.
Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt im gerichtlichen Strafverfahren gestanden. Bei der Strafbemessung durch das Landesgericht Salzburg seien die teilgeständige Verantwortung als mildernd, ihre einschlägige Verurteilung vom 11. März 1994 und der lange Tatzeitraum als erschwerend angelastet worden.
In der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 3. Mai 2000 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie sich außer den genannten Straftaten und Verwaltungsübertretungen nichts hätte zuschulden kommen lassen und sie sich während der letzten Jahre wohlverhalten hätte. Sie wäre gemeinsam mit ihrem ebenfalls involvierten und rechtskräftig verurteilten Ehegatten bemüht, den angerichteten Schaden gutzumachen, und sie hätten bereits eine Teilrückzahlung geleistet, sodass noch ein Betrag von S 248.622,15 offen wäre. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien wären sie nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, weil sie dort keine Möglichkeit hätten, Arbeit zu bekommen oder ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Ihr siebenjähriger Sohn wäre in Österreich zur Welt gekommen und hätte keine Beziehung zu Jugoslawien. Er besuchte in Österreich die Schule und hätte seinen gesamten Freundeskreis hier. Auch würde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes der Geschädigten ein finanzieller Nachteil erwachsen. Die Beschwerdeführerin würde seit Jahren über ein geregeltes und ausreichendes Einkommen verfügen, um ihre Familie unterhalten zu können.
Zu den persönlichen Verhältnissen habe die Erstbehörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in Österreich aufhältig wäre. Ihr Ehegatte ginge einer geregelten Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführerin wäre bemüht, den angerichteten Schaden gutzumachen, und hätte ihre Arbeit verloren.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in zweierlei Hinsicht verwirklicht sei. Im Hinblick darauf, dass sie in der Zeit von Mai 1997 bis Ende Juni 1999 als "Shop-Kassiererin" in einer Großtankstelle in 26 Angriffen Bargeld in der Höhe von ca. S 600.000,-- veruntreut habe, sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei ihr Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur" mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 leg. cit. habe Gebrauch gemacht werden müssen. Insbesondere die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin bereits eine gerichtliche Verurteilung aufgewiesen, sie das strafbare Verhalten (der Veruntreuung) über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren gesetzt und als Kassierin eine besondere Vertrauensstellung innegehabt habe, und der sehr hohe Schadensbetrag seien entsprechend schwer zu gewichten.
Durch das Aufenthaltsverbot werde in gravierender Form in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen. Diese halte sich seit 1991 im Bundesgebiet auf. In familiärer Hinsicht sei zu gewichten, dass sich auch ihr Ehegatte und ihr Kind bereits längere Zeit hier aufhielten. Von einer weitgehenden Integration der Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil sich der Großteil ihrer Straftaten auf ihre berufliche Tätigkeit als Kassierin beziehe und zu einer Integration in beruflicher Hinsicht auch ein entsprechendes Sozialverhalten gehöre. Im Hinblick auf die für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihre Lebenssituation, weshalb diese Maßnahme auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Ihren Rückzahlungsverpflichtungen könne sie auch vom Ausland her nachkommen. Dass dies unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sein werde, müsse in Kauf genommen werden.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil erst nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.
2. Der Formulierung des Beschwerdepunktes entsprechend - danach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes" sowie in ihrem "subjektiven öffentlichen Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 FremdenG 1997" verletzt - ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Anbetracht der unbestrittenen Verurteilungen der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Mattighofen vom 11. März 1994 und durch das Landesgericht Salzburg vom 17. Jänner 2000 begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter und vierter Fall) FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Der genannten Verurteilung vom 17. Jänner 2000 liegt zu Grunde, dass sich die Beschwerdeführerin als Kassierin in einer Tankstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in 26 Angriffen insgesamt über S 600.000,-- zugeeignet und ihren Arbeitgeber dadurch geschädigt hat. Bei Würdigung dieses Gesamtfehlverhaltens fällt weiters ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal wegen eines Vermögensdelikts, nämlich am 11. März 1994 wegen Diebstahls, gerichtlich bestraft worden war und diese Verurteilung sie nicht davon abhalten konnte, in einschlägiger und massiver Weise neuerlich straffällig zu werden. Auch lagen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die der Verurteilung vom 17. Jänner 2000 zu Grunde liegenden Straftaten der Beschwerdeführerin noch nicht so lange zurück, um auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr für das Vermögen anderer Personen schließen zu können.
Im Hinblick darauf begegnet die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0188, mwN). Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Landesgericht Salzburg die über die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen habe, so ist ihr zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0231, mwN).
3. Auch mit ihrem Vorbringen unter dem Blickwinkel des § 37 FrG zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Interessenabwägung nach dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin seit 1991, ihre daraus ableitbare Integration und ihre familiären Bindungen zu ihrem Ehegatten und ihrem gemeinsamen siebenjährigen Sohn berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts des einschlägigen massiven Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch ihr Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat doch eine bereits wegen eines Vermögensdelikts erfolgte Verurteilung sie nicht davon abhalten können, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren in zahlreichen Angriffen mehr als S 600.000,-- zu veruntreuen und ihren Arbeitgeber dadurch massiv zu schädigen. An diesem Ergebnis vermag auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand nichts zu ändern, dass sie einen erheblichen Teil des Schadens mittlerweile gutgemacht habe und auf Grund des Aufenthaltsverbotes die vollständige Schadensgutmachung erschwert werden würde, sind doch im Grund des § 37 FrG zu Gunsten der Beschwerdeführerin nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch ein privates Interesse Dritter an einer Wiedergutmachung des Schadens zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2000/18/0253, mwN).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre Familienangehörigen in Österreich lebten, ist zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nicht von ihrer Familie ins Ausland begleitet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch gegen ihren Ehegatten von der belangten Behörde ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig erlassen wurde und eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde mit dem zitierten Erkenntnis Zl. 2000/18/0253 als unbegründet abgewiesen wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin ferner auf die allgemeine Situation in Jugoslawien hinweist, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde keine besonderen Umstände geltend, die unter Berücksichtigung des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin eine Ermessensübung zu ihren Gunsten geboten hätten.
5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2004
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