VwGH 2000/12/0231

VwGH2000/12/023113.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1.) des W,

2.) des M und 3.) der G, alle in L und vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, vom 21. Juni 2000, Zl. ZWA-26/2000, betreffend Anfechtung der Wahlen zum Fachausschuss für die beim Landesschulrat für Oberösterreich und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher (Personalvertretungswahl 1999) nach § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) (mitbeteiligte Partei: Wählergruppe FCG für die Wahl in den genannten Fachausschuss beim Landesschulrat für Oberösterreich, Zustellbevollmächtigter S), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §902;
ABGB §903;
PVG 1967 §20 Abs13 idF 1991/362;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;
PVWO 1967 §10 Abs3 lita;
PVWO 1967 §29;
PVWO 1967 §32 Abs2 idF 1987/463;
PVWO 1967 §5 Abs2 litf idF 1999/I/119;
PVWO 1967 §9 Abs1;
VwRallg;
ABGB §902;
ABGB §903;
PVG 1967 §20 Abs13 idF 1991/362;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;
PVWO 1967 §10 Abs3 lita;
PVWO 1967 §29;
PVWO 1967 §32 Abs2 idF 1987/463;
PVWO 1967 §5 Abs2 litf idF 1999/I/119;
PVWO 1967 §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren für die am 24. und 25. November 1999 anberaumten und durchgeführten Bundes-Personalvertretungswahlen des beim Landesschulrat für Oberösterreich (kurz LSR) für den obgenannten Personenkreis eingerichteten Fachausschusses (im Folgenden kurz Fachausschuss) die drei erstgereihten Kandidaten der Gruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG )" (im Folgenden: FSG). Der Erstbeschwerdeführer hatte neben seiner Funktion als Zustellbevollmächtigter der FSG auch die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden des für die gegenständliche Wahl gebildeten Fachwahlausschusses inne. Die Wahlkundmachung des Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses, die sich u.a. auf die Wahl zum Fachausschuss bezog, enthielt unter anderem den Hinweis, dass Wahlvorschläge für die Wahl des Fachausschusses, welche die Wahlwerber genau bezeichnen müssten, spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses einzubringen seien.

Der gegenständliche Wahlvorschlag wurde vom Erstbeschwerdeführer am Vormittag des 27. Oktober 1999 Frau E., einer Bediensteten des LSR, die auch Ersatzmitglied des Fachwahlausschusses war, übergeben. Nach der am Wahlvorschlag der FSG angebrachten Bestätigung dieses Vorsitzenden erhielt er ihn persönlich am 28. Oktober 1999 um 07.30 Uhr.

In einer mit 28. Oktober 1999 datierten "Sachverhaltsfeststellung" hielt der Vorsitzende des Fachwahlausschusses fest, dass innerhalb der (vier Wochen vor dem Wahltag endenden) Einbringungsfrist seitens der FSG nie der Versuch gemacht worden sei, mit ihm einen Termin über die Einreichung des Wahlvorschlages zu vereinbaren. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Drittbeschwerdeführerin hätten Kenntnis über alle seine Telefonnummern, auch der Handynummer gehabt. Er sei immer einige Tage in der Woche in seinem Büro im LSR anwesend und daher erreichbar gewesen. Obwohl der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin Mitglieder des Fachwahlausschusses gewesen seien und Kenntnis über die ordnungsgemäße Einbringung des Wahlvorschlages gehabt hätten, sei eine solche unterlassen worden. In allen Wahlkundmachungen, welche auch in den Dienststellen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nachweislich ausgehängt worden seien, stehe klar und deutlich, dass die "Einbringung des Wahlvorschlages bis zum 27.10.1999" beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses zu erfolgen habe. Er habe den Wahlvorschlag der FSG erst am 28. Oktober 1999 erhalten und das auch so bestätigt.

Mit Erledigung vom 2. November 1999 teilte der Fachwahlausschuss der FSG mit, dass ihrem Antrag, ihren Wahlvorschlag als Wählergruppe für die gegenständliche Wahl zuzulassen, gemäß § 20 Abs. 3 PVG und § 10 Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 29 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (kurz PV-WO) keine Folge gegeben werde. Der Wahlvorschlag der FSG sei erst am 28. Oktober 1999 um 07.30 Uhr beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses und somit verspätet eingelangt. Gemäß § 10 Abs. 3 lit. a PV-WO dürfe der Wahlausschuss einem Wahlvorschlag die Zulassung verweigern, wenn er nicht "innerhalb der Einreichfrist (§ 29 - richtig: 20 - Abs. 3 PVG) überreicht" worden sei.

Mit der an den Zentralwahlausschuss gerichteten Eingabe vom 23. Dezember 1999 fochten die drei Beschwerdeführer die am 24. und 25. November 1999 stattgefundene Wahl des Fachausschusses gemäß § 20 Abs. 13 PVG in Verbindung mit § 28 PV-WO zur Gänze an und beantragten die Ungültigerklärung der Wahl. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wahlvorschlag der FSG nicht zugelassen worden sei, obwohl er am 27. Oktober 1999 vom Erstbeschwerdeführer beim LSR, dem Sitz des Fachwahlausschusses, schriftlich eingebracht worden sei. Die Übernahme sei von E., Ersatzmitglied des Fachwahlausschusses, auf einer Kopie schriftlich und mittels Stempel bestätigt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei zugleich auch "Vorsitzender-Stellvertreter des Fachwahlausschusses". Er habe diesen Weg der Zustellung gewählt, weil der Vorsitzende seit 22. Oktober 1999 trotz mehrmaliger Versuche nicht anzutreffen gewesen sei "(z.B. 27.10. ganztägige Wahlreise Bad Ischl - Gmunden)". Laut § 32 Abs. 2 PV-WO sei der Wahlvorschlag zum Fachausschuss drei Wochen vor dem ersten Wahltag einzubringen. Diese Frist sei gewahrt, weil außer Streit stehe, dass der Vorsitzende des Fachwahlausschusses den Wahlvorschlag der FSG bereits am Morgen des 28. Oktober 1999 in Händen gehabt habe. Wäre der Wahlvorschlag zugelassen worden, hätte auch die FSG Stimmen erhalten, weshalb die rechtswidrige Nichtzulassung des Wahlvorschlages das vorliegende Wahlergebnis beeinflusst habe. In der Wahlanfechtung findet sich der Hinweis, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer die Zustellvollmacht erteilten; es werde ersucht, alle weiteren Zustellungen im Verfahren an den Zustellbevollmächtigten vorzunehmen.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 25. Jänner 2000 brachten die drei Beschwerdeführer u.a. vor, der Erstbeschwerdeführer habe bereits am 22. und am 25. Oktober 1999 (mehr als vier Wochen vor dem Wahltermin) wegen Abwesenheit des Vorsitzenden erfolglos zweimal eine Übergabe des Wahlvorschlages versucht. In Kenntnis des hg. Erkenntnisses vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, sei am 27. Oktober 1999 neuerlich versucht worden, dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses den Wahlvorschlag zu übergeben. Dies sei jedoch auf Grund dessen absichtlicher Abwesenheit nicht möglich gewesen.

Jedenfalls sei aber auch die Einbringung des Wahlvorschlages der FCG (Fraktion Christlicher Gewerkschafter) nicht rechtmäßig erfolgt. Der Listenführer dieser wahlwerbenden Gruppe sei zugleich Vorsitzender des Fachwahlausschusses und habe sich daher selbst die Übergabe des Wahlvorschlages bestätigt. Dieser Vorgang sei rechtswidrig, weil er auf einer gesetzwidrigen Kollision und Unvereinbarkeit beruhe. Zudem seien Ort und Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages der FCG nicht nachvollziehbar, weshalb auch ihre Zulassung rechtswidrig gewesen und die gegenständliche Wahl für ungültig zu erklären sei.

Nach der am 26. Jänner 2000 über die von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen aufgenommenen Niederschrift gab E. an, sie sei in der Postauslaufstelle beschäftigt. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr am 27. Oktober 1999 während der Amtsstunden "das Schriftstück" mit der Bitte um Weiterleitung an den Vorsitzenden des Fachwahlausschusses übergeben. Da sie jedoch nicht gewusst habe, dass es sich dabei um den Wahlvorschlag der FSG gehandelt habe, sei ihr die Dringlichkeit der Überreichung nicht bewusst gewesen; sie hätte es sonst mangels Zuständigkeit nicht entgegengenommen. Sie verfüge über keinen Einlaufstempel, weil sie in der Auslaufstelle tätig sei. Die Einlaufstelle sei zum Zeitpunkt der Einbringung geöffnet und zugänglich gewesen. Den Wahlvorschlag habe sie nicht auf den Schreibtisch des Vorsitzenden gelegt, weil dessen Zimmertüre versperrt gewesen sei. Eine Übergabe sei erst gegen 07.30 Uhr am 28. Oktober 1999 erfolgt.

Der Vorsitzende des Fachwahlausschusses und der Erstbeschwerdeführer (dieser als Erster) wurden einvernommen und haben (später) schriftliche Stellungnahmen zu ihren Aussagen abgegeben. Der Vorsitzende des Fachwahlausschusses wies dabei u.a. darauf hin, dass die Post über die Einlaufstelle zugestellt werde. Der Fachwahlausschuss verfüge über keinen eigenen Einlaufstempel mit besonderem Vermerk. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Protokollrüge erstattet, die auf die Tätigkeit von E. (in der Auslaufstelle) sowie die Angaben des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses zur Übermittlung der Post an dieses Personalvertretungsorgan jedoch nicht Bezug nimmt. Auch in seiner (letzten) Stellungnahme vom 6. Mai 2000 ist der Erstbeschwerdeführer der ihm zur Kenntnis gebrachten Aussage der E. und des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses in den obgenannten Punkten nicht entgegengetreten. Zum Teil berief sich der Erstbeschwerdeführer dabei auch auf ein Schreiben des Dr. W.

Im Schreiben an den Zentralwahlausschuss vom 14. März 2000 gibt der bei der Vernehmung von E. anwesend gewesene Wahlzeuge Dr. W. an, E. habe entgegen dem Wortlaut der Niederschrift bei der Einvernahme wörtlich ausgesagt, dass sie den Wahlvorschlag der FSG für den Vorsitzenden übernommen und auch die Übernahme für diesen bestätigt habe. Ferner habe sie wörtlich ausgesagt, dass das Schriftstück von ihr am Abgabetag nicht habe weitergeleitet werden können, weil der Vorsitzende nicht auffindbar bzw. anwesend gewesen sei. Bei der Einvernahme des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses sei (u.a.) dessen Aussage, dass er nicht wisse, wo er sich am 22., 25. und 27. Oktober 1999 aufgehalten hätte, weil er seinen Kalender nicht dabei habe, sowie der Umstand seiner Dienstfreistellung als Personalvertreter nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Selbst Dr. W. hat jedoch nicht vorgebracht, dass die Angaben von E. über ihre dienstliche Tätigkeit bzw. des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses über die Zustellung der Post an den Fachwahlausschuss unrichtig wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ungültigerklärung der gegenständlichen Wahl ab. Als Rechtsgrundlagen wurden § 20 Abs. 3 PVG und § 5 Abs. 2 lit. f iVm § 32 Abs. 2 PV-WO sowie die Wahlkundmachung des zuständigen Dienststellenwahlausschusses angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 20 Abs. 3 PVG und "§ 5 Abs. 2 lit. f PV-WO" die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden müssten. Im Widerspruch zu diesen Bestimmungen (insbesondere zu § 20 Abs. 3 PVG) stehe die im § 32 Abs. 2 PV-WO festgelegte Einbringungsfrist beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses von drei Wochen vor dem ersten Wahltag. Dem System des Personalvertretungsrechtes folgend lege daher die Wahlkundmachung rechtsverbindlich eine einheitliche Einbringungsfrist mit spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag, also mit 27. Oktober 1999, fest.

Der Erstbeschwerdeführer habe als Zustellbevollmächtigter den Wahlvorschlag der Wählergruppe FSG am 27. Oktober 1999 der Bediensteten des LSR, E., die auch Ersatzmitglied des Fachwahlausschusses sei, zur Weiterleitung an den Vorsitzenden des Fachwahlausschusses Sch. übergeben. Die Übernahme sei von E. bestätigt worden. Der Vorsitzende des Fachwahlausschusses habe den Wahlvorschlag erst am 28. Oktober um 07.30 Uhr erhalten.

Zur behaupteten Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wahlvorschlages der FSG führte die belangte Behörde in rechtlicher Sicht aus, die Beschwerdeführer verkennten die Rechtslage, wenn sie meinten, dass § 32 Abs. 2 PV-WO gerade und ausschließlich für die Einbringung der Wahlvorschläge für den Fachausschuss eine andere als im § 20 Abs. 3 PVG festgelegte Frist vorsähe.

Der normative Gehalt des § 32 Abs. 2 PV-WO beziehe sich nicht auf die Frist für die Einbringung der Wahlvorschläge, sondern auf die Gestaltung der Wahlkundmachung und schaffe keinesfalls - was angesichts der klaren Festlegung in § 20 Abs. 3 PVG einer Gesetzwidrigkeit gleichkäme - eine vom Gesetz abweichende und verbindliche Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge. Dementsprechend habe daher die im Fachwahlausschussbereich des LSR publizierte Wahlkundmachung die Einbringungsfrist für Wahlvorschläge zum Fachausschuss mit vier Wochen festgelegt. Diese Festlegung habe normative Funktion gehabt. Die rechtsverbindliche und bundeseinheitlich gleiche Wahlkundmachung, die auch den Beschwerdeführern bekannt gewesen und ebenfalls als Verordnung einzustufen sei, sehe in Punkt 4 ebenfalls eine einheitliche Einbringungsfrist für alle Wahlvorschläge von vier Wochen vor, die somit am 27. Oktober 1999 geendet habe. Allen mit der Durchführung der Wahl betrauten Organen sei diese Frist bewusst gewesen; dies gelte auch für die Beschwerdeführer (wird näher ausgeführt). Auf Grund der verspäteten Einbringung sei der Wahlvorschlag der Beschwerdeführer vom Fachwahlausschuss zu Recht nicht zugelassen worden.

Zur "richtigen" Einbringung des Wahlvorschlages führt die belangte Behörde aus, die Divergenz in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers (er hätte das übergebene Schriftstück ausdrücklich als Wahlvorschlag bezeichnet) und E. (eine solche Bezeichnung sei nicht erfolgt, sonst hätte sie ihn mangels Zuständigkeit nicht entgegengenommen) scheine unerheblich, weil "eine Einbringung an ein Ersatzmitglied des Wahlausschusses sicher nicht im Sinn des Gesetzes" sei. Überdies sei E. entgegen den tatsachenwidrigen Behauptungen des Erstbeschwerdeführers nicht im Posteinlauf des LSR beschäftigt, sondern vielmehr Leiterin der Postauslaufstelle, "was auch aus dem vom ... (Erstbeschwerdeführer) selbst bei seiner Einvernahme vorgelegten 'Wegweiser durch das Landesschulratsgebäude' hervorgeht".

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, wonach die Einbringungsstelle für Wahlvorschläge zur PV-Wahl der Sitz des zuständigen Ausschusses und nicht der Sitz des Vorsitzenden sei, dürfe nicht so verstanden werden, dass mit einer Übergabe an jeden beliebigen Bediensteten des LSR, der zufällig im Amtsgebäude angetroffen werde, eine Zustellung bewirkt werde. Dies würde zur Unmöglichkeit der Nachvollziehbarkeit von Zustellvorgängen und somit zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen. Im Übrigen habe sich das genannte Erkenntnis auf die Einbringung eines Wahlvorschlages auf dem Postweg bezogen; hier gehe es aber um die persönliche Übergabe des Wahlvorschlages. Im Fall der persönlichen Übergabe sei jedenfalls "eine rechtsgültige Einbringung des Wahlvorschlages an den Vorsitzenden des Fachwahlausschusses persönlich (vgl. § 32 Abs. 2 PV-WO)" innerhalb der Frist erforderlich; zulässig wäre auch eine Einbringung im Wege der amtlichen Einlaufstelle. Keinesfalls werde eine rechtsgültige Einbringung durch die Übergabe an ein Ersatzmitglied des Fachwahlausschusses bewirkt, welches ja nur im Verhinderungsfall, der nicht vorgelegen sei, eine Funktion ausübe.

Dem Vorwurf, der Vorsitzende des Fachwahlausschusses habe sich der "absichtlichen Zugangsvereitelung" schuldig gemacht (absichtliche Nichtanwesenheit am 22., 25. und 27. Oktober 1999 und Ausschaltung seines Handys), was "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Fiktion der gültigen Einbringung" führe, hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:

Ohne auf die ungenannten gesetzlichen Bestimmungen eingehen zu können, habe der Erstbeschwerdeführer nach eigener Aussage keinen Versuch einer Terminvereinbarung unternommen. Am 25. Oktober sei der Vorsitzende des Fachwahlausschusses Sch. nach seinen Angaben mehrere Stunden im Büro bzw. Amtsgebäude anwesend gewesen. Sch. habe insbesondere für die drei fraglichen Tage Einzelverbindungsnachweise über die mit seinem Diensthandy geführten Gespräche vorgelegt; das Vorbringen, das Handy sei an diesen Tagen abgeschaltet gewesen, sei daher unglaubwürdig.

Der für den Fall der Abwesenheit von Sch. behaupteten Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses durch den Erstbeschwerdeführer als dessen Stellvertreter (weshalb die Einbringung bei E. lediglich deklarativen Charakter gehabt habe) sei entgegenzuhalten, dass eine bloß behauptete Abwesenheit des Vorsitzenden nicht als Verhinderung im Sinne des § 22 Abs. 2 PVG angesehen werden könne. Im Übrigen müsse eine Verhinderung nach objektiven Kriterien vorliegen; sie hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Vertreters ab. Da weder die Einbringung beim Vorsitzenden des Wahlausschusses, noch beim Sitz des Ausschusses durch postalische Zustellung bzw. Abgabe in der Einlaufstelle erfolgt und der Vorschlag beim Vorsitzenden erst am 28. Oktober 1999 um 07.30 Uhr eingelangt sei, sei die Nichtzulassung zu Recht erfolgt.

Die Übernahme des von der Wählergruppe ÖAAB/FCG eingebrachten Wahlvorschlages sei am 30. September 1999 um 08.10 Uhr ordnungsgemäß vom Vorsitzenden des Fachwahlausschusses bestätigt und somit "rechtskonform eingebracht" worden. Es haben im gesamten Bundes-Personalvertretungsrecht keine Bestimmungen gefunden werden können, die diese Personenidentität - zwischen Vorsitzendem und Listenführendem der wahlwerbenden Gruppe - für gesetzwidrig erklären würden. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem sich aus dem PVG sowie der PV-WO ergebenden Recht, dass in Stattgebung einer von ihnen nach § 20 Abs. 13 PVG vorgenommenen Wahlanfechtung die bezughabende Wahl annulliert und ihre Neuaustragung angeordnet werde, weiters in ihrem Recht auf Teilnahme an der Wahl sowie darauf, dass nicht (trotz ihrer Wahlanfechtung) das auf einer gesetzwidrigen Wahl beruhende Personalvertretungsorgan weiter bestehe und weiter agiere, obwohl sie von der Mitwirkung rechtswidrig ausgeschlossen worden seien, verletzt. Sie machen die unrichtige Anwendung der §§ 20 Abs. 3 und Abs. 13 PVG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 20 Abs. 13 PVG in Verbindung mit §§ 37, 39, 60 AVG) geltend.

Gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 (kurz: PVG), in der Stammfassung, ist vor jeder Wahl eines Fachausschusses am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden.

§ 20 PVG (Abs. 1 und Abs. 3 idF BGBl. Nr. 522/1995; Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 13 Satz 1 und 3 in der Stammfassung; Abs. 13 Satz 2 idF BGBl. Nr. 362/1991; die Absatzbezeichnungen 13, 14 und 16 eingefügt durch BGBl. Nr. 284/1971) lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Durchführung der Wahl der Personalvertreter

§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 % - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.

(...)

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(....)

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(...)

(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen."

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. f im Abschnitt I (Errichtung von Dienststellenausschüssen) der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (kurz: PV-WO), BGBl. Nr. 215/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 463/1987, die von drei auf vier Wochen verlängerte Frist in lit. f in der Fassung BGBl. II Nr. 119/1999, hat der Dienstellenwahlausschuss spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

"...

f) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;

..."

Nach § 9 Abs. 1 PV-WO (Stammfassung) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 PVG) unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

Gemäß § 10 Abs. 3 lit. a PV-WO (Stammfassung) darf der Dienststellenwahlausschuss einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 PVG) überreicht wurde.

Im Abschnitt II der PV-WO (Errichtung von Fachausschüssen) wird in § 32 (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 463/1987) Folgendes angeordnet:

"§ 32. (1) Die Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschussbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Fachausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Fachausschuss Wahlberechtigten, die jeder Vorschlag aufweisen muss, zu enthalten."

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdelegitimation nicht nur des Erstbeschwerdeführers, der den nicht zugelassenen Wahlvorschlag eingebracht hat, sondern auch der beiden anderen Beschwerdeführer gegeben ist. Zu jenen Bediensteten, die im Sinn des § 20 Abs. 13 PVG Wahlvorschläge eingebracht haben, gehören nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch die Wahlwerber (vgl. in diesem Zusammenhang § 20 Abs. 3 PVG); diese Eigenschaft kommt dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin zu.

Die Beschwerdeführer rügen, dass die Einbringung ihres Wahlvorschlages selbst unter der - ihres Erachtens unzutreffenden -

Annahme, dass diese erst am Morgen des 28. Oktober 1999 beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses erfolgt sei, jedenfalls unter Einhaltung der Frist des § 32 Abs. 2 PV-WO und somit rechtzeitig stattgefunden habe. Diese Norm habe als Spezialnorm Vorrang vor allen anderen Bestimmungen der PV-WO und des PVG, sodass die in dieser Bestimmung angegebene Frist von drei Wochen Gültigkeit habe. Danach habe die Frist für die Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Fachausschusses erst am 3. November 1999 geendet.

Dem ist entgegenzuhalten, dass zwischen den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 PVG und des § 32 Abs. 2 PV-WO kein Widerspruch besteht, da sie Verschiedenes regeln. Nur § 20 Abs. 3 PVG regelt nämlich die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen (seit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 sind diese spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss einzubringen), während § 32 Abs. 2 PV-WO nähere Bestimmungen zur Gestaltung der Wahlkundmachung für die Wahl des Fachausschusses in Form eines Hinweises, darunter auch eines solchen betreffend den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens ein Wahlvorschlag einzubringen ist, trifft (für die Wahl des Dienststellenausschusses siehe § 5 Abs. 2 lit. f PV-WO in der Fassung BGBl. Nr. 119/1999). Einem Hinweis (in der Wahlkundmachung) kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine normative Wirkung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0207, Slg. N.F. Nr. 11.939/A). Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass § 32 Abs. 2 PV-WO eine vom Gesetz abweichende verbindliche Einbringungsfrist für die Wahlvorschläge festlegt, trifft daher schon deshalb nicht zu. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Wahlkundmachung für die Wahl des Fachausschusses einen § 20 Abs. 3 PVG entsprechenden Hinweis auf die Frist für die Einbringung eines Wahlvorschlages enthielt.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer das Unterbleiben für die Entscheidung ausreichender Feststellungen sowie einer die getroffenen Feststellungen abdeckenden Beweiswürdigung. Im Beweisverfahren sei keine "ordnungsgemäße Verhandlungsschrift" aufgenommen worden. Vielmehr sei eine so genannte "Niederschrift" verfertigt worden, in der im Erzählstil Behauptungen darüber aufgestellt worden seien, was die betreffenden Personen angeblich ausgesagt hätten. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer "remonstriert", konkret die einzelnen Unrichtigkeiten dargestellt und zum Inhalt der tatsächlich abgelegten Aussagen ein Schreiben des Wahlzeugen Dr. W. vom 14. März 2000 vorgelegt. Ausgehend davon wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, klarzustellen, von welchem Inhalt der Angaben der vernommenen Personen sie ausgehe. Zum Vorgang der Übergabe des Wahlvorschlages am 27. Oktober 1999 behaupte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer hätte den Wahlvorschlag E., die auch Ersatzmitglied des Fachwahlausschusses gewesen sei, zur Weiterleitung an dessen Vorsitzenden übergeben. Die Niederschrift mit dem Erstbeschwerdeführer (vom 26. Jänner 2000) weise in dieser Beziehung eine Lücke auf. Tatsächlich sei es in Übereinstimmung mit seiner Aussage so gewesen, dass er den Wahlvorschlag durch Überreichung an E. eingebracht habe. Verschwiegen werde dabei, dass er weiters angegeben habe, dass E. auch Bedienstete der Einlaufstelle des LSR sei, die auch allgemein die Post des Fachwahlausschusses übernehme. Das gehe aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers hervor, sodass es unverständlich sei, dass die belangte Behörde keine damit übereinstimmenden Feststellungen getroffen habe. Völlig unwahr sei die in der Bescheidbegründung enthaltene Behauptung, E. sei (nur) für den Postauslauf des LSR zuständig. Diese Behauptung sei durch kein Beweismittel gedeckt - jedenfalls durch keines, zu dem den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt worden wäre. Richtig wäre festzustellen gewesen, dass E. Leiterin der Einlaufstelle und die Einbringung des Wahlvorschlages im Hinblick darauf erfolgt sei, dass sie mit dieser Tätigkeit überdies noch die Funktion als Ersatzmitglied des Fachausschusses vereine. Die Argumentation der belangten Behörde, es könne nicht mit einer Übergabe an jeden beliebigen Bediensteten des LSR die Einbringung bewirkt werden, stelle somit reine Polemik dar.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der für die Einbringung von Wahlvorschlägen im § 20 Abs. 3 PVG normierten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt, die mangels einer eigenen Regelung im PVG nach den §§ 902 f ABGB zu berechnen ist. Die Wahlvorschläge hätten daher spätestens am letzten im § 20 Abs. 3 PVG genannten Tag der Einreichungsfrist (hier: am 27. Oktober 1999) dem zuständigen Wahlausschuss zugehen müssen, dies unabhängig davon, welche Übermittlungs(Einbringungs)form gewählt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl. 92/12/0190, Slg. N.F. Nr. 14.322/A, mwN der Vorjudikatur).

Maßgebende Einbringungsstelle für Wahlvorschläge zur Wahl eines Personalvertretungsorganes ist - wie sich aus § 20 Abs. 3 PVG ergibt - der zuständige Wahlausschuss, dessen Sitz sich aus der Einrichtungsvorschrift nach dem PVG ergibt, und nicht etwa der des Vorsitzenden, weil das Gesetz in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte enthält; im Beschwerdefall ist dies der am Sitz des LSR eingerichtete zuständige Fachwahlausschuss. Der nach § 32 Abs. 2 PV-WO in die Wahlkundmachung aufzunehmende Hinweis, dass der Wahlvorschlag schriftlich "beim Vorsitzenden des Fachwahlausschusses"…. eingebracht werden muss, präzisiert lediglich die "Einbringungsstelle" durch die Nennung eines Organwalters, damit dieser seiner Bestätigungsfunktion nach § 9 Abs. 1 PV-WO (der mangels einer anderen Bestimmung nach § 29 leg. cit. auch für die Wahl des Fachausschusses gilt) nachkommen kann. Keinesfalls begründet die PV-WO damit eine vom Fachwahlausschuss gesonderte Einbringungsstelle mit der jeweiligen Anschrift seines Vorsitzenden (vgl. dazu das zur Wahl eines Dienststellenausschusses zur analogen Rechtslage nach § 5 Abs. 2 lit. f PV-WO ergangene bereits genannte hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1995).

Zwar setzt das PVG die Schriftform für Wahlvorschläge fest, lässt jedoch offen, in welcher Form die Wahlvorschläge einzubringen sind. Lege non distinguente kommt dafür die persönliche, aber auch die postalische Übermittlung des schriftlichen Wahlvorschlages in Betracht. Dem steht § 10 Abs. 3 lit. a PV-WO, der mangels einer anderen Bestimmung nach § 29 leg. cit. auch für die Wahl des Fachausschusses gilt, nicht entgegen, umfasst doch die dort genannte Überreichung an den Vorsitzenden (ohne ausdrückliche Einschränkung auf die persönliche Überreichung) auch die Form einer postalischen Übermittlung (so das bereits genannte hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1995 für die Wahl eines Dienststellenausschusses, in dem zum Ausdruck kommt, dass die Form der Einbringung eines Wahlvorschlages nicht durch die PV-WO dahingehend einschränkend geregelt wird, dass nur die persönliche Überreichung an den Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses die einzig zulässige und gebotene Form der Einbringung eines Wahlvorschlages ist). Ergänzend ist festzuhalten, dass die persönliche Einbringung daher auch dadurch erfolgen kann, dass der Wahlvorschlag bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle übergeben wird.

Zusammenfassend kommen also nach dem PVG folgende Übermittlungs(Einbringungs)arten für einen schriftlichen Wahlvorschlag nach dem PVG in Betracht:

  1. a) die postalische Einbringung
  2. b) die persönliche Übergabe bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle oder

    c) die persönliche Überreichung beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses.

    Die genannten Übermittlungs(Einbringungs)arten sind gleichwertig; einen Vorrang einer Übermittlungsart vor einer anderen gibt es nicht.

    In allen Fällen muss der Wahlvorschlag spätestens am letzen Tag der Einbringungsfrist, und zwar im Fall a) und b) bei der für den zuständigen Wahlausschuss vorgesehenen Einlaufstelle eingelangt sein bzw. übergeben oder im Fall c) dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses überreicht worden sein.

    Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Fachwahlausschuss über keine eigene Einbringungs(Einlauf)stelle verfügt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses bei seiner Einvernahme am 26. Jänner 2000 durch die belangte Behörde). In diesem Fall ist seine Einbringungsstelle die Einbringungsstelle jener Behörde, an derem Sitz der Fachwahlausschuss (nach dem PVG, allenfalls einer davon abweichenden Verordnung) einzurichten ist. Im Beschwerdefall ist dies daher die Einbringungsstelle des LSR.

    Im Beschwerdefall wollte der Erstbeschwerdeführer den Wahlvorschlag am letzten Tag der Einbringungsfrist zunächst dem Vorsitzenden persönlich überreichen. Da er ihn jedoch (nach seinem Vorbringen) an diesem Tag nicht antreffen konnte, übergab er den Wahlvorschlag der Mitarbeiterin des LSR E., die diesen unstrittig am nächsten Tag (28. Oktober 1999) dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses übermittelte. Strittig ist zunächst, ob der Wahlvorschlag bereits durch die am 27. Oktober 1999 an E. erfolgte Übergabe rechtzeitig im Sinn des § 20 Abs. 3 PVG eingebracht wurde.

    Dies käme im Beschwerdefall nach der oben dargestellten Rechtslage von vornherein nur dann in Betracht, wenn E. eine Mitarbeiterin der Einlaufstelle des LSR wäre (wobei im Falle des Zutreffens noch gesondert untersucht werden müsste, ob auch eine außerhalb der Räumlichkeiten der Einlaufstelle erfolgte Übergabe an einen Bediensteten derselben jedenfalls als Einbringung zu gelten hat).

    Zwar trifft es zu, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde davon gesprochen hat, dass E. Bedienstete der Einlaufstelle des LSR sei. E. hat jedoch in ihrer (zeitlich späteren) Einvernahme vor der belangten Behörde (offenkundig in Reaktion auf diese Behauptung) erklärt, im Postauslauf beschäftigt zu sein und nicht über den Einlaufstempel zu verfügen. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der an sie erfolgten Übergabe des Schriftstückes (Wahlvorschlages) die Posteinlaufstelle geöffnet und zugänglich gewesen sei. Die Niederschrift über diese Einvernahme wurde dem Erstbeschwerdeführer (der im Verfahren vor der belangten Behörde auch Zustellbevollmächtigter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin war) zur Kenntnis gebracht. Weder in seiner eigenen Stellungnahme zu dieser Einvernahme noch in den von ihm übernommenen Einwänden, die Dr. W., der als Wahlzeuge der FSG bei allen von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahmen anwesend war, in seinem Schreiben an die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, wurden diese Aussagen über den Tätigkeitsbereich der E. bestritten. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben keine eigenen Stellungnahmen abgegeben. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass E. nicht im Posteinlauf beschäftigt sei, findet daher in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgehalten und von ihnen nicht bestritten wurden, ihre Deckung. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, E. sei Leiterin der Posteinlaufstelle, stellt - unbeschadet des Umstandes, dass sie in der Aktenlage keine Stütze findet - eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

    Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, dass durch die Übergabe des Wahlvorschlages durch den Erstbeschwerdeführer an E. (d.h. an jemanden, der nicht Mitarbeiter der auch für den Fachwahlausschuss vorgesehenen Posteinlaufstelle des LSR für OÖ war) am 27. Oktober 1999 keine rechtzeitige Einbringung (durch persönliche Übergabe des Wahlvorschlages) erfolgte.

    Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass durch die tatsächliche Abwesenheit des Vorsitzenden des Fachwahlausschusses eine persönliche Überreichung nicht möglich gewesen sei und gerade am letzten Tag der Einbringungsfrist für diesen das zwingende Erfordernis bestanden habe, "die Einbringung auch jederzeit während der normalen Amtsstunden möglich zu machen".

    Dem ist zu erwidern, dass vor dem Hintergrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Einbringung bei der für den Fachwahlausschuss zur Verfügung stehenden Einlaufstelle des LSR dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Dass die im Beschwerdefall am letzten Tag der Einbringungsfrist für den Wahlvorschlag als Alternative zur Verfügung stehende persönliche Übergabe bei der Einlaufstelle des LSR nicht möglich gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Es war daher auch nicht weiters auf die von den Beschwerdeführern gerügte Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu dem von ihnen im Verwaltungsverfahren erhobenen Vorwurf einzugehen, der Vorsitzende des Fachwahlausschusses habe sich an mehreren vor dem letzten Einbringungstag liegenden Tagen einem Zugang entzogen und so eine Terminvereinbarung für eine (rechtzeitige) persönliche Überreichung des Wahlvorschlages vereitelt.

    Abschließend wenden die Beschwerdeführer ein, dass durch die Einbringung des Wahlvorschlages ihrer Konkurrentin, der FCG (die als einzige Wählergruppe an der Wahl des Fachausschusses im Jahr 1999 teilgenommen hat), durch deren Zustellbevollmächtigten, der gleichzeitig auch der Vorsitzende des Fachwahlausschusses sei, eine unzulässige "Bei-sich selbst-Einbringung" erfolgt sei. Bei einer solchen Konstellation müsse die Einbringung in der Einlaufstelle erfolgen.

    Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Einwand von Wahlwerbern einer nicht zugelassenen Wählergruppe ein taugliches Vorbringen einer Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG sein kann oder sich die Einwendungen in diesem Fall bloß auf die Nichtzulassung der Wählergruppe zu beschränken haben. Selbst wenn Ersteres zutrifft, ist es nach den Bestimmungen des PVG nicht unzulässig, dass der Zustellbevollmächtigte eines Wahlvorschlages für die Wahl des (zugehörigen) Fachausschusses, der auch Vorsitzender eines Fachwahlausschusses ist, diesen Wahlvorschlag bei sich selbst einbringt und unter einem das Einbringungsdatum in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachwahlausschusses schriftlich bestätigt. Dass die Bestätigung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wahlvorschlages der FCG im Beschwerdefall unrichtig gewesen sei, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

    Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 13. Oktober 2004

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