Normen
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs2;
VwGG §33 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §126 Abs2;
VwGG §33 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Revierinspektor dem Bezirksgendarmeriekommando Baden zugeteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2000 verfügte das Bezirksgendarmeriekommando Baden gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser mit Beschluss vom 19. Juni 2000, B 355/00-3, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die abgetretene Beschwerde fristgerecht ergänzt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in dem Recht verletzt, sein Amt weiter ausüben zu dürfen und nicht vorläufig vom Dienst suspendiert zu werden, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu ersehen, dass die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres am 21. Februar 2000 beschlossen hat, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht vom Dienst zu suspendieren. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2000 zugestellt. Damit hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung dem § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 zufolge geendet. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 5. Dezember 2000 vom Verdacht jener Dienstpflichtverletzung, wegen dessen er mit dem angefochtenen Bescheid vorläufig suspendiert worden war, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0204, und vom 27. Juni 2001, Zl. 98/09/0007, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 21. Februar 2000 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0239, m.w.N.). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dass der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen wäre, ist der Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage zur Zl. 2002/09/0212 zu entnehmen, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird.
Aus diesen Gründen war gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. I Nr. 333, der Aufwandersatz dem Beschwerdeführer zuzusprechen. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung normierten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 28. Oktober 2004
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