VwGH 94/09/0204

VwGH94/09/020415.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Offiziere beim Militärkommando Wien vom 21. Juni 1994, Zl. 3-DKOW/93, betreffend Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem nach Einstellung des seinerzeit gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen Disziplinarverfahrens die Disziplinaroberkommission für Offiziere mit Bescheid vom 17. Mai 1994, GZ. 2-DOK/94, den Einstellungsbeschluß vom 8. April 1994, Zl. 3-DOKW/93 gemäß § 74 Abs. 2 Z. 3 HDG aufgehoben und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens aufgetragen hatte, erging der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtene - neuerliche - Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß.

Mit Bescheid vom 14. September 1994, GZ. 2/1-DOKO/94, hat die Disziplinaroberkommission für Offiziere beschlossen, den Aufhebungs- und Fortsetzungsbescheid vom 17. Mai 1994 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 1994 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, daß mit dem Aufhebungsbescheid vom 14. September 1994 auch die gegenständliche Beschwerde inhaltlich gegenstandslos geworden und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß vom 19. Jänner 1989, 88/09/0146, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Nach den bereits in der Verfügung vom 27. Oktober 1994 dargestellten Gründen - Wegfall der rechtlichen Grundlage für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch den Aufhebungsbescheid der Disziplinaroberkommission vom 14. September 1994 - war daher das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall - keine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, daher keine echte Klaglosstellung - den Zuspruch auf Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen (vgl. Dolp3, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anmerkung 1 zu § 33 VwGG).

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