Normen
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
GdBG Slbg 1968 §16 Abs8 idF 1994/043;
PensionssicherungsbeitragsV Slbg 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
GdBG Slbg 1968 §16 Abs8 idF 1994/043;
PensionssicherungsbeitragsV Slbg 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1991 als Stadtamtsdirektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Partei. Neben seinem Ruhebezug hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine ASVG-Pension, die auf Grund seiner Zustimmungserklärung von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die mitbeteiligte Partei überwiesen wird. Die ASVG-Pension und den gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 verminderten Ruhebezug bezieht der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei. Ab 1. Jänner 1996 entrichtete der Beschwerdeführer einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 1,5 % seiner Bezüge.
Mit Schreiben an die mitbeteiligte Partei vom 10. Februar 1997 beantragte der Beschwerdeführer die (teilweise) Rückzahlung des von seinem Ruhebezug abgezogenen Pensionssicherungsbeitrages und die Einstellung zukünftiger Abzüge. Der Abzug des Pensionssicherungsbeitrages sei für den Teil des Ruhebezuges, der durch die gesetzliche Sozialversicherung gedeckt sei, nach § 13a des Pensionsgesetzes 1965 zu Unrecht erfolgt.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 stellte die Stadtgemeindevorstehung von H fest, der Beschwerdeführer habe als Ruhestandsbeamter der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 13b bzw. 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 idF. der Novellen BGBl. Nr. 334/1993 (Pensionsreform-Gesetz 1993), BGBl. Nr. 16/1994 und BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 8 und der Z. 7 der Anlage zum Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl. Nr. 27 idF. der Novellen LGBl. Nr. 43/1994, LGBl. Nr. 69/1994 und LGBl. Nr. 18/1997, den (Pensionssicherungs-)Beitrag vom gesamten Ruhebezug zu leisten. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beitragsrückerstattung wurde nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, der Pensionssicherungsbeitrag dürfe nur vom "pensionsgesetzlichen Ruhebezug" berechnet werden und nicht auch von der ASVG-Pension. Die Differenz zwischen der anrechenbaren ASVG-Pension und dem ohne diese Anrechnung gebührenden Ruhebezug sei als "nicht zahlbare Geldleistung" gemäß § 13b Abs. 3 PG 1965 anzusehen.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie die Ansicht vertrat, der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf den Ruhebezug in Höhe von S 58.295,00 brutto monatlich gegenüber der mitbeteiligten Partei. Dieser Anspruch bestehe unabhängig vom Bestand und von der Höhe einer ASVG-Pension. Der gesamte auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 zustehende Ruhebezug sei der Bemessung des Pensionssicherungsbeitrages zu Grunde zu legen.
Gegen diesen Bescheid vom 23. Oktober 1997 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu unaufgefordert eine Äußerung.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2002, Zl. A 2002/0014-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof folgende auf Art. 140 Abs. 1 bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG gestützte Anträge:
"I.
1. § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, in eventu
2. nur die Zeichenfolgen "Die" und "§ 13a und" in § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994,
als verfassungswidrig aufzuheben;"
und
"II.
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39/1996, in eventu
- 2. nur § 1 dieser Verordnung, in eventu
- 3. nur die Wortfolge "und des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27," in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung
als gesetzwidrig aufzuheben."
Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zlen. G 231/02, V 59/02-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, idF. des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, verfassungswidrig gewesen und nicht mehr anzuwenden sei und verpflichtete den Landeshauptmann von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt (Spruchpunkt 1.); des Weiteren sprach er aus, dass die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, gesetzwidrig gewesen und nicht mehr anzuwenden sei. Die Salzburger Landesregierung sei zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet (Spruchpunkt 2.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 idF. der Novelle LGBl. Nr. 43/1994. Diese - mittlerweile außer Kraft getretene (vgl. § 72 Z. 7 Salzburger Gemeindebeamtengesetz idF. LGBl. Nr. 23/2001) - Bestimmung lautete:
"(8) Die §§ 13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist."
§ 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, idF. des Pensionsreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, lautete:
"(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung
(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pension in der gesetzlichen Sozialversicherung,
2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreiten und
3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pension in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde."
Die - mittlerweile außer Kraft getretene (vgl. § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 94/2000) - Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996) lautete:
"Auf Grund des § 6b Z 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1, des § 2 Abs. 7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl. Nr. 42 und des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 vH
festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft."
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, idF. des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, bzw. der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages, LGBl. Nr. 39, durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2002, für welches das gegenständliche Beschwerdeverfahren Anlassfall war, ist die genannte Bestimmung und die auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Verordnung hier nicht anzuwenden. Damit entbehrt der mit Vorstellung angefochtene Bescheid vom 11. Juli 1997 der gesetzlichen Grundlage, sodass die Abweisung der Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzte. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Ersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 19. September 2003
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