VwGH 2003/11/0139

VwGH2003/11/013924.6.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Dezember 2001, Zl. IIb2-3-7-1-733/13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbote und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs6;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 13. Juli 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides. Weiters wurde dem Beschwerdeführer für diese Zeit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Ihm wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Ferner ordnete die Behörde die Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Als Rechtsgrundlagen wurden u.a. § 7, § 24, § 25, § 26 Abs. 2 und 8, § 29, § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG sowie § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV genannt. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2001 in G. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorrad gelenkt und in der Folge den Alkotest verweigert habe.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 13. Juli 2001 keine Folge. Sie nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall angegeben habe, auf Grund von gesundheitlichen Problemen den Alkomattest nicht durchführen zu können. Er sei hierauf aufgefordert worden, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dies habe er verweigert.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie nahm als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2001 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Motorrad gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet habe. Im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer von einem Gendarmeriebeamten zum Alkomattest aufgefordert worden, dessen Durchführung der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf gesundheitliche Probleme abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei hierauf zur Blutabnahme aufgefordert worden, die von ihm verweigert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag vom 8. August 2002, Zl. A 2002/0035-1, § 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998), als verfassungswidrig aufzuheben, sowie die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2001) maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8."

§ 5 und § 99 StVO 1960 lauten in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):

"Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

§ 5.

...

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

    auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

    ...

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

...

(6) Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

...

Strafbestimmungen

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

..."

Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, er sei am 1. Juli 2001 im Krankenhaus von dem Organ der Straßenaufsicht M. zum Alkomattest aufgefordert worden und habe diesen auf Grund gesundheitlicher Probleme abgelehnt. Er vermag jedoch mit seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der dieser Sachverhaltsfeststellung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung zu wecken. Der Umstand, dass in der Anzeige des Gendarmeriepostens Hall in Tirol vom 9. Juli 2001 dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Atemluftuntersuchung angelastet wurde, wurde vom Zeugen M. schon bei seiner Zeugenvernehmung am 17. August 2001 mit offensichtlichen Kommunikationsproblemen zwischen den Gendarmerieposten Wattens und Hall aufgeklärt. Dieser Umstand ist demnach nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen M., der nicht die Anzeige verfasst hat, in Zweifel zu ziehen, zumal auch kein schriftlicher Bericht dieses Zeugen vorliegt, der die Anzeige wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung rechtfertigen würde und demnach mit seinen späteren Zeugenaussagen im Widerspruch stünde.

Die Tatsache, dass im Ambulanzblatt nur von der Verweigerung der Blutabnahme die Rede ist und der in der Krankenhausambulanz tätige Arzt Dr. S. als Zeuge angegeben hat, bezüglich einer Aufforderung zum Alkomattest keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, spricht gleichfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M., weil nach dessen Angaben das Gespräch über die Atemluftuntersuchung nur zwischen ihm und dem Beschwerdeführer (auf der Krankenhaus-Toilette) geführt wurde und der Arzt daher diesbezüglich gar keine Wahrnehmungen machen konnte.

Auch aus der Aussage der Zeugin L., der Tochter des Beschwerdeführers, die von einer letztmaligen Aufforderung, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, berichtet, kann nicht auf die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen M. geschlossen werden, weil diese Zeugin nach ihren eigenen Angaben lediglich über die Fortsetzung des Gespräches zwischen dem Zeugen M. und dem Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Krankenhaus-Toilette berichten konnte.

Keiner der vernommenen Zeugen hat angegeben, der Beschwerdeführer habe die Vornahme der Blutabnahme mit der Begründung verweigert, er sei dazu nicht verpflichtet, weil er zur Atemluftuntersuchung in der Lage, jedoch dazu nicht aufgefordert worden sei. Dies wäre aber nahe liegend gewesen, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sofort zur Blutabnahme aufgefordert worden wäre. Im Übrigen ist einem geschulten Straßenaufsichtsorgan die Kenntnis zuzutrauen, dass die in der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 vorgesehene Blutabnahme nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4a StVO 1960 zulässig ist, also u.a. nur dann, wenn die Atemluftuntersuchung aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen.

Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, die Aufforderung, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil er objektiv zur Atemluftuntersuchung in der Lage gewesen wäre.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde der Beschwerdeführer nach dem von ihm verschuldeten Unfall mit Verletzungen in das Krankenhaus eingeliefert wurde und die Atemluftuntersuchung unter Hinweis auf diese Verletzungsfolgen abgelehnt hat. In dieser Situation handelte das geschulte Straßenaufsichtsorgan nicht rechtswidrig, wenn es diese Begründung als Glaubhaftmachung medizinischer Gründe für die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung angesehen und die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 6 StVO 1960 bejaht hat. Derjenige, der gegenüber einem geschulten Straßenaufsichtsorgan die Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung aus gesundheitlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, deshalb zur Blutabnahme aufgefordert wurde und diese in der Folge ohne Begründung verweigert hat, kann demnach nicht mit Erfolg einwenden, er wäre objektiv zur Durchführung der Atemluftuntersuchung in der Lage gewesen, weshalb die Aufforderung, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, rechtswidrig sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/02/0090).

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten am 1. Juli 2001 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Anwendung des § 26 Abs. 2 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen hat. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Entziehung der Lenkberechtigung hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die weiteren im Mandatsbescheid vom 13. Juli 2001 enthaltenen und - infolge der Abweisung der Berufung gegen den Vorstellungsbescheid - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Aussprüche, gegen die der Beschwerdeführer nichts Konkretes einwendet.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Juni 2003

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