VwGH 2003/08/0256

VwGH2003/08/025618.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache der I in W, vertreten durch Dr. Georg Freimüller, Univ.-Doz. Dr. Alfred

J. Noll, Dr. Alois Obereder, Mag. Michael Pilz, Dr. Erwin Senoner und Dr. Michael Celar, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 1998, Zl. MA 15-II-A 17/97, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GesmbH & Co KG in L; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19;

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1011 Wien, Weihburggasse 30), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69;
VwGG §46;
VwRallg;
AVG §69;
VwGG §46;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird keine Folge gegeben.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 99/08/0089, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. April 1999 betreffend die Verlängerung der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG auch in der Zeit vom 1. April 1995 bis 30. September 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Auf Grund einer nach Erhebung der Berufung, aber vor Erlassung des Berufungsbescheides in Kraft getretenen Gesetzesänderung sei die (damals) belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen, über die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu entscheiden. Bereits in diesem Erkenntnis wurde auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den (nunmehr angefochtenen) Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 46 Abs. 2 VwGG innerhalb der in Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Frist hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem am 28. November 2003 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag den Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 iVm Abs. 3, erster Satz, zweiter Fall VwGG geltend, und bringt dazu vor, dass auf Grund des genannten Erkenntnisses zu Zl. 99/08/0089 der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. November 2003, GZ 121.516/2-3/03, ergangen sei, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sei. Zur Wiedereinsetzungsfrist führt die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr dieser "Ersatzbescheid" am 14. November 2003 zugestellt worden. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag brachte die Beschwerdeführerin die zu Zl. 2003/08/0257 protokollierte Beschwerde ein.

Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt weder der im Wiedereinsetzungsantrag genannte Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. November 2003, noch ein sonstiges Bescheinigungsmittel bei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist unbegründet:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Dieser Fall liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0168).

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag in den Fällen des Abs. 2 beim Verwaltungsgerichtshof spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 8. Juli 1980, Slg. Nr. 10.205/A, den zunächst für die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG aus § 69 AVG übernommenen Grundsatz der Behauptungs- und Beweislast der antragstellenden Partei für die Rechtzeitigkeit des Antrages auch auf den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG für anwendbar erklärt. Die Partei hat daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird (vgl. die Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 69 AVG, E 64), sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Walter/Thienel, aaO, E 65; ebenso im Ergebnis das einen Wiedereinsetzungsantrag betreffende Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 91/17/0147).

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrem Antrag zwar, der Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. November 2003 sei ihr am 14. November 2003 zugestellt worden, sie bietet hiezu aber weder Beweismittel (wie etwa den Briefumschlag, in welchem der genannte Bescheid zugestellt wurde und auf dem der Poststempel des Zustelltages zu ersehen wäre, oder zumindest eine mit einem Eingangsstempel des Beschwerdevertreters versehene Bescheidausfertigung, vgl. den Sachverhalt der Entscheidung vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0156) an, noch legt sie solche zur Bescheinigung der Richtigkeit ihrer Behauptungen vor. Mit der Behauptung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages allein ist dieser aber nicht formgerecht ausgeführt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher gemäß § 46 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat keine Folge zu geben.

Danach erweist sich aber die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet; die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass es der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (6 Beschwerdeausfertigungen fehlen und der angefochtene Bescheid wurde nicht vorgelegt) bedurfte.

Es erübrigt sich daher auch die Entscheidung über den zu Zl. AW 2003/08/0045 protokollierten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 18. Dezember 2003

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