VwGH 2003/02/0075

VwGH2003/02/007529.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des KR in G, vertreten durch die Rechtsanwaltspartner Pennerstorfer Haftner Schobel + Fischer in St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Jänner 2003, Zl. Senat-TU-01-0092, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. September 2000 um 08.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ verweigert, obwohl er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher angeführten Ort gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b" StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass mit der zusätzlichen - und durch die belangte Behörde unberichtigt gebliebenen - Zitierung des § 5 Abs. 4 StVO als Übertretungsnorm der angefochtene Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet wurde, zumal zufolge der Umschreibung des Tatbildes (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Straftatbestand des § 5 Abs. 2 StVO klar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0079).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine unzulässige Auswechslung der Tat vor: Sowohl bei der durch die belangte Behörde vorgenommenen neuen Umschreibung der Tatzeit gegenüber dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (von "08.06 - 08.25 Uhr" auf "08.15 Uhr") als auch des Tatortes (von "bis Nr. 96 in Fahrtrichtung ..." auf "auf Höhe Haus Nr. 96") liegt vielmehr eine zulässige Präzisierung vor. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0042, betrifft einen völlig anders gelagerten Fall.

Weiters geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 93/03/0316, schon deshalb fehl, weil ihm entgangen sein dürfte, dass sich im von der belangten Behörde insoweit aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ohnedies die "Vermutung" der Alkoholisierung des Beschwerdeführers (beim "Lenken") findet.

Auf das Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob das eingeschrittene Straßenaufsichtsorgan "ermächtigt und besonders geschult" gewesen sei, ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0111, wonach das "Lenken" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO darstelle und mit dem Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b StVO nichts zu tun habe, ist für den Beschwerdeführer gleichfalls nichts gewonnen, erging dieses Erkenntnis doch zu einer Rechtslage vor der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 5 Abs. 2 StVO nach der 19. StVO-Novelle. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, der Vorwurf des "Lenkens" schließe den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212). Dass ein solcher "Verdacht" unbegründet gewesen wäre, vermag der Gerichtshof allerdings schon ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 16. Dezember 2002 nicht zu erkennen:

Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass dieser zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten bei "seinem" Pkw - welcher kurz zuvor in Betrieb war - "lehnend" angetroffen wurde (wobei der Beschwerdeführer einräumte, vorher "etwas getrunken" zu haben). Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers - die sich im Übrigen (verfehlt) mit der Frage beschäftigen, ob als erwiesen angenommen werden durfte, dass er das Fahrzeug "gelenkt" hat - ins Leere und können die von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung an Ort und Stelle, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, den in Rede stehenden Verdacht nicht zu entkräften (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0212).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. August 2003

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