VwGH 2002/13/0154

VwGH2002/13/015426.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, in der Beschwerdesache des W in W, vertreten durch Dr. Christian Herbst, Rechtsanwalt in 1014 Wien, Tuchlauben 17, dieser vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 22. Februar 2002, Zl. RV/333-10/01, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2002, 2002/13/0154-8, wurde dem Beschwerdeführer die von ihm persönlich eingebrachte Beschwerde zu Handen seines ihm im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung im einzelnen angeführter Mängel gegen "Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde" binnen sechs Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, zurückgestellt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt sowie dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdevertreter in dreifacher Ausfertigung unter Anschluss von drei Bescheidkopien (und drei Ablichtungen betreffend die "Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes") einen ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem alle Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eingehalten wurden, legte aber weder die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde samt Beilagen noch die erforderlichen weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2000, 2000/13/0141, mit weiteren Nachweisen). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. Februar 2003

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