Normen
ABGB §863 Abs1;
HGG 2001 §31;
ABGB §863 Abs1;
HGG 2001 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 2001 auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe während der Leistung des Zivildienstes gemäß § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, Mieterin der Wohnung, für die der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe begehre, sei B.K., die Mutter seiner Freundin. Diese habe ihrer Tochter gegen Entrichtung eines Beitrages von S 5.000,-- monatlich die Benützung ihrer Wohnung überlassen. Einige Zeit später sei der Beschwerdeführer zur Tochter von B.K. gezogen und habe sich bereit erklärt, die Hälfte des Betrages von S 5.000,-- monatlich zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei lediglich Mitbewohner und nicht Mieter der Wohnung. Unter einer "eigenen" Wohnung im Sinne des § 31 HGG 2001 könnten nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen könne. Stehe dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person zu, liege keine eigene Wohnung des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handle. Dies gelte auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Berechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leiste oder sie zur Gänze ersetze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001) maßgebend:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
- 1. einen ordentlichen Zivildienst oder
- 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Hiebei treten an die Stelle
1. des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
3. des Bundesministers für Landesverteidigung in § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
4. der Zustellung des Einberufungsbefehles in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
...
§ 75a. ...
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HGG 1992 verwiesen wird, gilt dies nach dessen Aufhebung als Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Regelung der Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst."
Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Gesetzesstelle sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 31/2001, von Bedeutung:
"3. Abschnitt
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach
Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
§ 31 HGG 2001 entspricht im Wesentlichen § 33 HGG 1992. Insbesondere in Ansehung des Begriffes der eigenen Wohnung hat das HGG 2001 keine Änderung gebracht, weshalb auf die zu § 33 HGG 1992 ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0242). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0242, mwN).
Auf Grund des im § 34 Abs. 1 und 2 ZDG enthaltenen Verweises auf das HGG 1992 in Verbindung mit § 75a Abs. 2 ZDG ist diese Rechtsprechung auch für die Beurteilung des Anspruches eines Zivildienstpflichtigen auf Wohnkostenbeihilfe heranzuziehen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat die Mieterin der Wohnung mit ihrer Tochter vereinbart, dass diese die Wohnung gegen Leistung eines Beitrages von S 5.000,-- monatlich benützen kann. Ob diese Vereinbarung bloß als Regelung des Beitrages zu den Wohnungskosten durch die die Wohnung seit Beginn des Mietvertrages mitbenützende Tochter der Mieterin, als Untermietvertrag betreffend die Wohnung oder als prekaristische Vereinbarung betreffend die Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren ist, ist für den Beschwerdefall unerheblich, weil diese vertragliche Regelung jedenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers an der Wohnung begründet hat. Dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er zur Tochter zur Mieterin gezogen war, an den Kosten für die Wohnung mit S 2.500,-- monatlich beteiligt und diesen Betrag, wie er behauptet, unmittelbar an die Mieterin überwiesen hat, begründet keine vertraglichen Beziehungen betreffend die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mieterin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt in der Annahme seiner Zahlungen durch die Mieterin kein konkludenter Abschluss eines (Unter-)Mietvertrages mit ihm, weil nach § 863 Abs. 1 ABGB als stillschweigende (konkludente) Willenserklärungen nur solche Handlungen angesehen werden können, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe dazu unter anderem Rummel in Rummel3, § 863, Rz 14). In der Entgegennahme der Zahlungen durch die Mieterin der Wohnung, die nach ihren zeugenschaftlichen Angaben das vertragliche Verbot der Untervermietung und die aus einer Verletzung dieses Verbotes entstehenden nachteiligen Folgen kannte, kann unter Anlegung des aus § 863 Abs. 1 ABGB sich ergebenden Maßstabes kein konkludenter Abschluss eines Untermietvertrages mit dem Beschwerdeführer gesehen werden. Den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Miet. Slg. 47.080 und 47.081) lagen völlig anders gelagerte Sachverhalte als im Beschwerdefall zu Grunde - von der Vorschreibung eines Mietzinses an den Beschwerdeführer und der langjährigen Annahme von Mietzinszahlungen kann im Beschwerdefall keine Rede sein -, sodass aus diesen Entscheidungen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
Da es sich nach dem Gesagten bei der Wohnung, bezüglich welcher der Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe begehrt, nicht um eine "eigene Wohnung" des Beschwerdeführers im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 handelt, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 Abs. 1 ZDG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. September 2003
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