VwGH 2002/11/0242

VwGH2002/11/024218.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juli 2002, GZ. 826.791/1-2.1/02, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 2001 §31;
HGG 2001 §31;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 2002 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Einberufungsbefehl vom 15. Februar 2002 mit Wirkung vom 6. Mai 2002 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen worden. Mit Eingabe vom 20. März 2002 habe er einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die anteiligen Wohnkosten an der von ihm seit 27. November 2001 mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung gestellt. Der Beschwerdeführer sei Mitbewohner in der (eine Wohneinheit bildenden) Wohnung seiner Lebensgefährtin. Da diese als Studentin über kein Einkommen verfüge, trage deren Vater deren Wohnungskostenanteil. Auf Grund einer Vereinbarung vom 25. Dezember 2001 habe sich der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin gegenüber verpflichtet, die Hälfte der anfallenden Kosten für die Wohnung zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer lediglich Mitbewohner sei, liege keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 des im Beschwerdefall maßgeblichen Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 23. (1) …Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) …

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die Zustellung des Einberufungsbefehles oder

zu einem Wehrdienst nach Abs. 1.

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach

Z. 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

…"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HGG 2001 stimmen mit den entsprechenden Regelungen des HGG 1992 inhaltlich überein, weshalb die zu § 33 Abs. 2 HGG 1992 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die "eigene Wohnung" auch für den Geltungsbereich des § 31 Abs. 2 HGG 2001 angewendet werden kann.

Unstrittig steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zustellung (Erlassung) des Einberufungsbefehles gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung bewohnt hat, deren Nutzungsberechtigte (nach den Beschwerdebehauptungen handelt es sich um eine Genossenschaftswohnung) die Lebensgefährtin ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0101, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2001/11/0002).

Der Beschwerdeführer trägt vor, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid deshalb mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie den zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen "Mietvertrag" unberücksichtigt gelassen bzw. diesen keiner rechtlichen Würdigung unterzogen habe.

Mit diesem Vorbringen vermag jedoch der Beschwerdeführer der belangten Behörde keinen Rechtsirrtum anzulasten. In der als "Mietvertrag" überschriebenen Vereinbarung vom 25. Dezember 2001 verpflichtet sich der Beschwerdeführer für die Benutzung der Wohnung seiner Lebensgefährtin die Hälfte der anfallenden Wohnungskosten zu bezahlen. Wie in dem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2001/11/0002, zu Grunde lag, steht dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdefall nur ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung zu, deren Nutzungsberechtigte seine Lebensgefährtin ist. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin keine "eigene" Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001 bewohnt.

Dass die belangte Behörde - ohne entsprechende Beweisaufnahmen durchzuführen - angenommen hat, Berechtigter an der Wohnung sei der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe für eine "eigene" Wohnung begehrt. Dies ist jedoch - wie oben aufgezeigt - nicht der Fall.

Fehlt es an der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe im § 31 Abs. 1 HGG 2001 geforderten Voraussetzung der "eigenen" Wohnung, so erübrigt sich die - vom Beschwerdeführer als fehlend bemängelte - Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen Voraussetzung für die Beibehaltung der Wohnung seien. Die Unterlassung der Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Beweisthema belastet daher den angefochtenen Bescheid mangels Relevanz nicht mit einer Rechtswidrigkeit.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. März 2003

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