VwGH 2002/08/0050

VwGH2002/08/005022.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A W in B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 21. März 2001, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2001, betreffend Widerruf und Rückzahlung von Arbeitslosengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 2003, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, und der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. D, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §18 Abs5;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 3. November 2000 wurde gemäß § 7 Abs. 1 und 2 iVm den §§ 12 Abs. 3 lit. b, 12 Abs. 6 lit. c, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 1998 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 1998 entstandene Übergenuss in Höhe von S 40.920,-- zur Rückzahlung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 in der Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 ein Einkommen von S 52.612,-- erzielt habe. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von S 5.845,78, welcher die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG von S 3.830,-- übersteige. Deshalb liege Arbeitslosigkeit nicht vor. Der entstandene Übergenuss werde nicht zur Gänze rückgefordert, sondern nur in der Höhe des im Rückforderungszeitraum erzielten Einkommens von S 40.920,46.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass er für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 1998 nachweislich kein Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit bezogen habe, da er in dieser Zeit der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung (Arbeitsstiftung) angehört habe, um sich für seine Selbstständigkeit auszubilden. Die in dem bekämpften Bescheid angeführten Einkünfte seien erst nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt worden.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 beauftragte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice NÖ die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Es wäre durch Anfrage beim zuständigen Finanzamt und bei der Gewerbebehörde festzustellen, welche selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer ausgeübt habe, wann diese begonnen habe und ob eventuell sein Gewerbe für bestimmte Zeit als Nichtbetrieb bzw. ruhend gemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer wäre weiters zu befragen, welche Art von selbstständiger Erwerbstätigkeit und seit wann er diese ausgeübt habe. Bei widersprüchlichen Angaben betreffend den Beginn seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei er zu befragen, weshalb er in den niederschriftlichen Erklärungen über Einkommen und Umsatz die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit 1. April 1998 bekannt gegeben habe und auch beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung mit 1. April 1998 aufscheine.

Laut Aktenvermerk der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. Jänner 2001 habe eine telefonische Rücksprache bei der Gewerbebehörde ergeben, dass der Beschwerdeführer am 8. April 1998 sein Gewerbe, lautend auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Einkauf- und Qualitätsmanagement" angemeldet habe. Es liege kein Ruhen oder Nichtbetrieb vor. Seitens des Finanzamtes seien die Angaben der Gewerbebehörde bestätigt worden.

Mit Schreiben vom 3. Jänner 2001 verwies der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 17. März 1998. Mit diesem Bescheid war dem Verein zur Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern in der Region Steyr über seinen Antrag vom 27. Februar 1998 auf Anerkennung einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG das Projekt "Unternehmensberatung für Herrn Albert W." bis 31. Dezember 1998 als Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG mit der Maßgabe anerkannt worden, dass 11,1 % des monatlichen Umsatzes, den der Projektbetreiber aus seinem Projekt erziele, bzw. das Einkommen, das der Projektbetreiber erziele, die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht übersteige. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom 3. Jänner 2001 weiter vor, dass die in der Auflage festgelegte Umsatzgrenze nicht überschritten worden sei, da er bis zum Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung keine Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt habe. Schon aus zeitlichen Gründen wäre ihm eine solche Tätigkeit nicht möglich gewesen, da er diverse Kurse besucht habe und (belegt durch Anwesenheitslisten) an einem Projekt zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit in der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung tätig gewesen sei. Die bloße Erlangung eines Gewerbescheines könne nicht Grundlage für die Einstellung des Arbeitslosengeldes sein. Außerdem habe er schon vor Ende der genehmigten Projektdauer freiwillig seine Tätigkeit als Unternehmensberater aufgenommen und damit auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldbezuges verzichtet. Ohne die Unterstützung des Arbeitsmarktservice wäre es ihm nicht möglich gewesen, die lange Ausbildungszeit finanziell zu überbrücken.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 iVm den §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. b, 12 Abs. 6 lit. c und 36a Abs. 1, 5 und 7 AlVG für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 1998 widerrufen sowie das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von S 40.920,-- zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen Folgendes aus:

"Dem Berufungswerber wurde ab dem 01.04.1997 wegen Besuch der gemäß § 18 Abs 6 AlVG anerkannten Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern (offene Arbeitsstiftung Steyr) und des Projektes der Unternehmensberatung für Herrn W. des Vereins zur Aus- und Weiterbildung in der Region Steyr Arbeitslosengeld für 156 Wochen mit einem Tagessatz von S 442,90 zuerkannt.

Niederschriftlich erklärte der Berufungswerber am 18.06.1998, seit 01.04.1998 selbständig zu sein und im April 1998 kein Bruttoeinkommen, aber einen Umsatz von S 10.000,-- erzielt zu haben. Für Mai 1998 erklärte ebenfalls kein Bruttoeinkommen, jedoch einen Umsatz von S 34.000,-- erzielt zu haben. Im Juni 1998 erzielte er laut seiner Erklärung, ein Bruttoeinkommen von S 3.000,-- brutto und einen Umsatz von S 25.000,--. Laut seinen weiteren niederschriftlichen Erklärungen erzielte er im Monat Juli 1998 ein Bruttoeinkommen von S 2.300,-- und einen Umsatz von S 11.000,--, im August 1998 ein Bruttoeinkommen von S 1.500,-- und einen Umsatz von S 11.000,--, im September 1998 ein Bruttoeinkommen von S 2.000,-- und einen Umsatz von S 11.000,-- und im Oktober ein Bruttoeinkommen von S 2.000,-- und einen Umsatz von S 18.000,--. Aufgrund dieser niederschriftlichen Erklärungen über Einkommen und Umsatz war Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 6 lit c AlVG als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes auch ab Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, dem 01.04.1998 gegeben und der Berufungswerber bezog das Arbeitslosengeld bis 31.10.1998. Mit 01.11.1998 meldete sich der Berufungswerber vom Leistungsbezug ab.

Im April 2000 legte der Berufungswerber den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, ausgestellt vom Finanzamt Steyr, vor. Darin sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von S 54.870,-- ausgewiesen. Als Sonderausgaben (für Personenversicherungen) gemäß § 18 EStG wurden S 2.258,-- in Abzug gebracht. Als Einkommen wurde ein Betrag in der Höhe von S 52.612,-- beziffert.

Im Schreiben vom 03.01.2001 betrachte der Berufungswerber ergänzend vor, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 17.03.1998 eine Berufsvorbereitung im Rahmen der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung genehmigt worden sei. Der in der Auflage festgesetzte Umsatz sei nicht überschritten worden, da er bis zum Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung keine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt habe.

...

Im gegebenen Fall wurde dem Berufungswerber das sogenannte 'Stiftungsarbeitslosengeld' für die Dauer von 156 Wochen zuerkannt, weil er an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs 6 AlVG teilnahm. Es ist im gegebenen Fall rechtlich unbeachtlich, ob vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Maßnahme, hier im Konkreten das Projekt Unternehmensberatung für Herrn W., mit Auflagen hinsichtlich des Einkommens und Umsatzes anerkannt wurde, zumal im gegebenen Fall nicht die Anerkennung der Maßnahme, sondern die Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes des Berufungswerbers zu prüfen ist. Auch für das sogenannte 'Stiftungsarbeitslosengeld' ist als Anspruchsvoraussetzung die Arbeitslosigkeit gemäß den eingangs zitierten Bestimmungen des § 12 AlVG erforderlich und die eingangs zitierten Bestimmungen sind darauf anzuwenden.

Im gegebenen Fall ist der Berufungswerber ab 01.04.1998 selbständig erwerbstätig und stand vom 01.04.1998 bis 31.10.1998 im Arbeitslosengeldbezug. Es muss nunmehr gemäß eingangs zitierten Bestimmungen der §§ 12 und 36a AlVG anhand des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 die Arbeitslosigkeit einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden.

Dem Berufungsvorbringen, er habe erst nach 31.10.1998 ein Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 36a Abs 7 AlVG als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, gilt. Das bedeutet, dass nicht nur das Einkommen während der Zeit des Leistungsbezuges, sondern das gesamte Einkommen während der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr des Leistungsbezuges herangezogen werden muss.

Im Jahr 1998 war der Berufungswerber vom 01.04.1998 bis 31.12.1998, sohin 9 Monate, selbständig erwerbstätig. Von dem im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesenen Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von S 54.870,-- sind die Sonderausgaben in der Höhe von S 2.280,-- in Abzug zu bringen. Daraus errechnet sich ein Einkommen in der Höhe von S 52.619,--, das durch die Anzahl der Monate seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1998, sohin durch 9, zu dividieren ist. Es errechnet sich somit ein monatlich anteilsmäßiges Einkommen in der Höhe von S 5.845,78. Es ist ersichtlich, dass dieser Betrag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 1998 in der Höhe von S 3.830,-- übersteigt, weshalb Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.1998 bis 31.10.1998 (214 Tage) nicht gegeben war. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher für diese Zeit gemäß § 24 Abs 2 AlVG zu widerrufen.

Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von S 94.781,-- (Tagessatz S 442,90 x 214 Tage). Gemäß § 25 Abs 1 3. Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. In diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung kann eine Rückforderung nur bis zur Höhe des im Rückforderungszeitraum aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommens, das sich aus der Aliquotierung des im Steuerbescheides ausgewiesenen Einkommens ergibt, vorgeschrieben werden. Es ist daher für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages das monatliche aliquote Einkommen von S 5.845,78 mit 7 Monate des Leistungsbezuges zu multiplizieren. Es errechnet sich sohin ein Rückforderungsbetrag von S 40.920,--. Der Berufungswerber ist sohin gemäß § 25 Abs 1 3. Satz AlVG verpflichtet, den Betrag in der Höhe von S 40.920,-- rückzuerstatten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass Arbeitslosigkeit vorliegt.

§ 12 AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 6/1998, Nr. 56/1998 und Nr. 148/1998 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

...

g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs.2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;

...

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

...

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

..."

§ 36a AlVG in den hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr. 6/1998, Nr. 56/1998 und Nr. 148/1998 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.

...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides ..."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 wurde mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1998 dem § 36a AlVG folgender Abs. 7 hinzugefügt:

"(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. "

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

§ 24 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass dann, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 selbstständig erwerbstätig war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbstständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0265).

Für den Beginn des Zeitraumes einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es auf jenen Zeitpunkt an, zu dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt ab wann die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0183, ausgesprochen hat, kommt bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit in Frage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist.

Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 18. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe mit 8. April 1998 das Gewerbe "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf Einkauf- und Qualitätsmanagement" angemeldet. Es liege kein Ruhen oder Nichtbetrieb des Gewerbes vor. Der Beschwerdeführer habe den Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit mit 1. April 1998 angegeben. Es werde um Mitteilung gebeten, ob er tatsächlich ab 1. April 1998 seine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.

In seinem Schreiben vom 3. Jänner 2001 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass ihm schon aus zeitlichen Gründen eine solche Tätigkeit (nämlich seine selbstständige Tätigkeit) nicht möglich gewesen wäre, da er diverse Kurse besucht habe und bei einem Projekt zur Vorbereitung seiner Selbstständigkeit in der Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung tätig gewesen sei. Er hat aber nicht dargelegt, dass er während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges vom 1. April 1998 bis 31. Oktober 1998 eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe als jene, aus welcher ihm die Einkünfte des Jahres 1998 zugeflossen sind, die zu einem Einkommen geführt haben, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 1998 zu dem Schluss gekommen ist, dass der Arbeitslosengeldbezug durch den Beschwerdeführer zu widerrufen und das empfangene Arbeitslosengeld zurückzufordern ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag es an diesem Ergebnis nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer an einer gemäß § 18 Abs. 6 AlVG bescheidmäßig anerkannten Maßnahme teilgenommen hat. Dass sich für die Zeit dieser Teilnahme die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 5 AlVG in bestimmtem Umfang erhöht, bewirkt nicht, dass ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 24 und 25 AlVG ausgeschlossen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gemäß § 18 Abs. 6 AlVG ergangenen Bescheid vom 17. März 1998, weil auch darin festgelegt ist, dass das erzielte Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen darf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung keine Deckung findet.

Wien, am 22. Jänner 2003

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